andy

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Da bereits einige unsere Kunden von der Abmahnwelle, entweder direkt oder mit den in diesem Zusammenhang massenhaft verschickten Spam-Mails betroffen sind, habe ich unseren Anwalt Markus Rebl mal gebeten eine kurze Stellungnahme für das Forum zu schreiben:



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Streaming Abmahnung U+C Rechtsanwälte (redtube.com)




Unwirksamkeit der Streaming Abmahnung der Kanzlei U+C Rechtsanwälte

In den letzten Tagen erreichten mich über Mandanten etliche Abmahnungen der Kanzlei U+C Rechtsanwälte betreffend angebliches Streaming auf der Videoplattform redtube.com. In den Abmahnungen für die Firma „The Archive AG“ geht es um folgende Filmtitel:

“Dream Trip”
„Hot Stories“
„Amanda’s secrets“
„Miriam’s Adventures“
„Glamour Show Girls“

Spekulativ wurden wohl weit über 10.000 Abmahnungen mittlerweile hierzu verschickt. Neu in diesem Zusammenhang ist, dass es sich nicht um einen „Filesharing“ Fall in klassischer Hinsicht handelt, wobei insbesondere das Anbieten in Tauschbörsen angegriffen wird, sondern es werden User abgemahnt, die angeblich lediglich einen Film per Streaming auf redtube.com angesehen haben. Anders als bei Angeboten wie “kino.to” sind die pornographischen Webseiten, so auch das Angebot “RedTube”, im Internet nicht zwingend illegal.

Es ist nach meiner Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit dieser Abmahnung auszugehen. Eine Rechtsverteidigung hätte jedenfalls gute Erfolgsaussichten.

Zum einen ist rechtlich höchst umstritten ob Streaming an sich, unabhängig vom konkreten Inhalt, überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zwar werden in aller Regel Daten in den Cache des Browsers gespeichert um eine störungsfreie Wiedergabe zu ermöglichen. Solange diese aber beim Beenden des Browsers bzw. einem Neustart des Rechners automatisch gelöscht werden, kann meiner Meinung nach nicht von einer dauerhaften Speicherung gesprochen werden, sprich der User hat diese Daten nicht wie bspw. beim Download eines Films ohne Zusatzsoftware dauerhaft zur Verfügung.

Weil eben auch keine dauerhafte Speicherung erfolgt, kann mit guten Argumenten bereits aus diesem Grund nicht von einer Urheberrechtsverletzung ausgegangen werden. Ergebnisorientiert betrachtet ist das Betrachten eines Films im Browser per Streaming nicht vom Betrachten einer DVD oder Blu-Ray Disc am Fernseher zu unterscheiden, was wohl einhellig nicht als rechtswidrig angesehen wird.

Trotz der aktuellen Berichterstattung ist nach wie vor unbekannt, wie die IP-Adressen gesichert und erhoben wurden. redtube.com wird in den USA gehostet, Seitenbetreiber ist eine in Luxemburg ansässige Firma. Anders als beim Filesharing besteht beim Streaming eigentlich keine Möglichkeit für Dritte (außer Client, ISP und Hoster), die IP-Adressen der Nutzer einzusehen. In technischer Hinsicht ist nicht nachvollziehbar, dass man mittels einer externen Trackingsoftware die Zugriffe auf einen fremden Webserver protokollieren kann. Ob die bestehende Vermutung, dass die IP-Adressen unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht ermittelt worden sind, zutrifft, wird sich wohl erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens klären lassen. Im Raum steht auch, dass ein Trojaner oder andere Malware für die Ermittlung der IP-Adressen verwendet wurden. Auch das bleibt zu klären.

Allem Anschein nach betreffen die Abmahnungen allerdings Nutzer der verschiedensten Plattformen. Ob auch die durch das Landgericht Dortmund bewirkte Auskunftsverpflichtung des Providers rechtswidrig erfolgte, ist derzeit ungeklärt.

Was in der aktuellen Diskussion weniger beachtet wird, ist, dass nicht jeder Film überhaupt urheberrechtsfähig ist. Es bedarf des Vorliegens einer „persönlichen geistigen Schöpfung“, wobei diese ein gewisses Mindestmaß aufweisen muss. Nach Ansicht des im katholischen Bayern befindlichen Landgerichts München I (Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12) ist dies bei Pornos häufig mehr als zweifelhaft, zeigen diese nach Ansicht des Gerichts "lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise". Folglich hatte im dort vorliegenden Fall das Gericht einen urheberrechtlichen Schutz abgelehnt. Interessanter Weise war auch hier die Kanzlei U+C Rechtsanwälte für den Rechteinhaber tätig.

Nach den mir vorliegenden Abmahnungen scheinen bisher nur Kunden der Telekom betroffen zu sein. Vermutlich werden in den nächsten Wochen auch Kunden anderer Provider solche Abmahnungen erhalten.

Die User sollen 250 Euro zahlen (169,50 Euro Anwaltskosten, 65 Euro Ermittlungskosten und 15,50 Euro Schadensersatz). Zudem soll eine Unterlassungserklärung abgeben werden.

Wer eine derartige Abmahnung erhalten hat, sollte die Unterlassungserklärung in keinem Fall ohne die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt unterschreiben und sich zu den Reaktionsmöglichkeiten anwaltlich beraten lassen. Es besteht die Gefahr, dass Betroffene eine zu weitgehende Erklärung abgeben. Solche Erklärungen wirken bis zu 30 Jahre lang, auch wenn sich die Rechtslage ändern sollte.

Geschädigte könnten nach der Neuregelung des § 97a Abs. 4 UrhG nunmehr grundsätzlich auch die Anwaltskosten für die Abwehr dieser unwirksamen Abmahnung bei der Fa. Archive AG geltend machen. Eine Klage in der Schweiz dürfte allerdings angesichts der Streitsumme wirtschaftlich nicht sinnvoll sein.


Markus Rebl
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Zuletzt bearbeitet:
Hier noch ein Beispiel von dem Spam-Mail das vermutlich als Reaktion auf die Abmahungen verschickt wird:

Sehr geehrte(r) xxxx,

Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Amandas secrets. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich dokumentieren:

Datum/Uhrzeit: xxxxxx :20:56
IP-Adresse: xxxxxxx
Produktname: Amandas secrets
Benutzerkennung:xxxxxxxx
Anbieter: Redtube

Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie sofort von Ihrem Computer zu entfernen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 13.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 60,97 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 60,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

Gegenstandswert: 4814,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 415,36 Euro Pauschale für Post und Telekommunikation: 34,08 Euro
Schadensersatz: 60,97 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 60,00 Euro


Die gespeicherten Daten sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der beigefügten Datei.


Mit freundlichen Grüßen

Kanzlei U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Die Mail enthält als Anlage eine ZIP-Datei, die man besser nicht öffenen sollte ;-)
 
Danke, Andy!

Diese Geschichte ist wirklich ein Hammer, dürfte aber eine breite Masse endlich für Anliegen des Datenschutzes und das richtige "Bewegen im www."vsensibilisieren & mobilisieren.

Vllt. könnten sich hier die Experten im Forum auch dazu äußern, wie man sich mit legalen Mitteln weitestgehend anonym und geschützt im Internet bewegen kann.
 
Meine Tante ist auch betroffen! Bin da schon als "Rechtsberatung" involviert :pinch:
 
Deine Tante, AH? :eek:

Schöner Mist sowas, kürzlich erreichte mich eine ähnliche Spam-mail eines Inkassobüros wg. einer angeblich nicht bezahlten Rechnung mit dem doch *sehr* interessanten Anhang "Mahnung.doc.zip"...... Zu dumm, daß ich die Dateinamenserweiterung angeschlatet habe...
 
Der Artikel ist interessant, es wird zumindestens auch eine Vermutung angestellt, wie die IP-Adressen ermittel werden konnten:

Es verdichten sich die Hinweise, dass schlicht der Tracking-Service von Redtube für Werbepartner, die Bannerplatz auf dem Portal kaufen können, genutzt wurde. Dieser liefert nämlich dem ausliefernden Ad-Server unanonymisierte IP-Adresse sowie die genau URL des Abrufs. Außerdem könnte IP-Traffic deutscher Nutzer über den Dienst Traffic-Holder gezielt infiltrierten Seiten zugeführt worden sein. Darauf deuten Seitenaufrufe hin, die betroffene Nutzer in ihrer Browser-Historie gefunden haben.

(Auszug auf dem oben verlinkten Heise-Artikel)

Insgesamt ist das richtig fishy. Interessant auch:

http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/Antrag.pdf

Noch interessanter: die Dokumente gibts auch ungeschwärzt im Netz. Ich weiß aber nicht, ob der Forenbetreiber ein Problem bekäme, wenn ich die Links hier einstellen würde.

Guido
 
Oh je, beim Schwärzen war aber auch ein Profi am Werk. Mind. 1x steht der sonst geschwärzte Name im Klartext :facepalm:
 
Ja nicht! Die ungeschwärzten Eingaben verlinken!!
 
Wer eine derartige Abmahnung erhalten hat, sollte die Unterlassungserklärung in keinem Fall ohne die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt unterschreiben und sich zur Reaktionsmöglichkeit anwaltlich beraten lassen. Es besteht die Gefahr, dass Betroffene eine zu weitgehende Erklärung abgeben. Solche Erklärungen wirken bis zu 30 Jahren, auch wenn sich die Rechtslage ändern sollte.

Sehr geehrter Herr Rebl,

wie kommen Sie zu der Ansicht, dass Unterlassungserklärungen "nur" 30 Jahre lang gelten?

Laut BGH haben Unterlassungserklärungen keine zeitliche Beschränkung:

wbs-law schrieb:
[...]In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um Unterlassungspflichten, die im Rahmen von Übergabeverträgen zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbart worden sind. Dieses eher spröde Thema hat auf den ersten Blick wenig mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen zu tun hat. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich allerdings in diesem Rahmen damit, ob aus einem derartigen Vertrag -- der die Verpflichtung zu einem Unterlassen zum Gegenstand hat -- nach dem Ablauf von mehr als 30 Jahren noch Ansprüche hergeleitet werden können. Und das bejaht der BGH im zugrundeliegenden Sachverhalt. Aus diesem Urteil des BGH vom 06.07.2012 (Az. V ZR 122/11) ergibt sich, dass vertraglich eingegangene Verpflichtungen keine zeitliche Begrenzung besteht. Darauf verweist zu Recht der Kollege Ferner in seinem Blog.[...]

Quelle: wbs-law (Videobeschreibung)

Unabhängig davon klingt die Sache mit den Abmahnungen sehr spanisch.
 
@einposter: zu dem genannten Zeitpunkt (4. August) war sie im Urlaub.. Ich fahre da die Tage hin um die WLAN sicherheitseinstellungen zu prüfen.
 
250 Euro zahlen (169,50 Euro Anwaltskosten, 65 Euro Ermittlungskosten und 15,50 Euro Schadensersatz)

Daran lässt sich ja trefflich erkennen, welche Motivation dahintersteckt, wenn der vermeintliche Schaden einen derart kleinen Anteil am Gesamten hat... Erinnert mich irgendwie an die Gesellenprüfung zum Koch, bei der der Geschmack 20% am Endergebnis ausmacht (jedenfalls war das zu meiner Zeit so).

Kopfschüttelnde Grüße
Matt (mit offenbar gut funktionierendem Spam-Filter)
 
Daran lässt sich ja trefflich erkennen, welche Motivation dahintersteckt, wenn der vermeintliche Schaden einen derart kleinen Anteil am Gesamten hat... Erinnert mich irgendwie an die Gesellenprüfung zum Koch, bei der der Geschmack 20% am Endergebnis ausmacht (jedenfalls war das zu meiner Zeit so).

Trojaner scheinen nicht gerade günstig zu sein (ohne etwas unterstellen zu wollen).
 
Zuletzt bearbeitet:
Meine Tante ist auch betroffen! Bin da schon als "Rechtsberatung" involviert

meine Freundin auch :D

Als Datum des Vergehens wird der 06.12.2013 24:55 Uhr genannt... also kurz vor 25Uhr :eek:
Die IP Adresse passt nicht (Wir haben hier Kabel Deutschland mit statischer IP)
Die Mail stammt von einem Yahoo-Account
Die im Anhang befindlichen "Beweise" und Zahlunginformationen bestehen aus einer .zip Datei welche von Internet-Virenscannern als bedrohlich eingestuft worden

Verarschen können die sich alleine :facepalm:

Auf der Internetpräsenz von Urmann und Collegen: http://www.urmann.com/ liest man:

Gefälschte Abmahnungen im Namen von U+C

Seit heute werden im Namen von U+C Abmahnungen per E-Mail verschickt, in denen den Empfängern Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgeworfen werden. Diese E-Mail stammen nicht aus der Kanzlei URMANN + COLLEGEN. Abmahnungen im Namen unserer Mandantschaft werden ausschließlich per Post versandt. Sollten Sie eine derartige E-Mail erhalten haben, bitten wir darum, uns diese an

mail@urmann.com

zukommen zu lassen, damit wir hiergegen vorgehen können. Falls die Email einen Anhang enthält, öffnen Sie diesen bitte keinesfalls, weil oft Schadsoftware mit versendet wird. Sie können dem Sender der Email antworten und ihm mitteilen, dass höchstwahrscheinlich sein Email-Konto und möglicherweise auch der komplette Computer gehackt wurde.

Gruß, David
 
meine Freundin auch :D

Als Datum des Vergehens wird der 06.12.2013 24:55 Uhr genannt... also kurz vor 25Uhr :eek:
Die IP Adresse passt nicht (Wir haben hier Kabel Deutschland mit statischer IP)
Die Mail stammt von einem Yahoo-Account

Das ist nur die Spam-Mail der nachfolgenden Spam-Welle, nicht die Abmahnung. Diese wurden/werden durch die Kanzlei auf totem Baum verschickt. Hier noch mal ein Link zu allen drei veröffentlichten Dokumenten, natürlich geschwärzt:

http://www.abmahnhelfer.de/redtube-abmahnungen-abmahnhelfer-stellt-auskuenftsbeschluesse-online

Das Statement von U+C

Sie können dem Sender der Email antworten und ihm mitteilen, dass höchstwahrscheinlich sein Email-Konto und möglicherweise auch der komplette Computer gehackt wurde.

ist ja wohl auch mal klasse. :facepalm: Seit wann muß man denn ein Mailkonto oder gar einen kompletten Computer "hacken", um eine Absendeadresse zu fälschen?!

Guido
 
Zuletzt bearbeitet:
Deine Freundin ist eher nicht betroffen, aber Alteshaus21s Tante schon, wenn das per Brief reingeflattert kam. Das sind schon zwei ganz verschiedene Kaliber, die "richtigen" Abmahnungen und jetzt die Trittbrettfahrer per E-Mail.
 
Dumm nur das meine Tante keine Mail bekommen hat, sondern normale Post..

falls es jemanden interessiert, kann ich ihm das schreiben gerne mal zukommen lassen.
 
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