so sieht es aus
Grundlagen zum Kaufvertrag
Begriff und Form des Kaufvertrages:
Bei jedem Kauf eines Gutes wird ein Kaufvertrag abgeschlossen. Er ist normalerweise formlos und kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden.
Ausnahmen:
Grundstückskauf (Immobilien), Einkauf in eine GmbH und Erbschaftskauf müssen notariell beurkundet werden.
Zustandekommen des Kaufvertrages:
Der Kaufvertrag kommt durch zwei (oder mehr) übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die erste Willenserklärung ist der Antrag und die zweite die Annahme.
Hierbei gibt es zwei Fälle:
• Die erste Willenserklärung (Antrag/Angebot) geht vom Verkäufer aus, die Annahme erfolgt durch den Käufer (Bestellung od. Bezahlung).
• Die erste Willenserklärung (Antrag/Bestellung ohne vorausgegangenes Angebot) geht vom Käufer aus, die Annahme erfolgt durch den Verkäufer (Bestellungsannahme).
Ein gültig zustande gekommener Kaufvertrag beinhaltet das Erfüllungsgeschäft und das Verpflichtungsgeschäft.
Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft:
Beim Abschluss des Kaufvertrages werden den Parteien Pflichten auferlegt (= Verpflichtungsgeschäft), die erfüllt werden müssen (= Erfüllungsgeschäft).
Pflichten des Verkäufers:
• Er muss dem Käufer den Kaufgegenstand ordnungsgemäß (zur rechten Zeit, am rechten Ort, mängelfrei) übergeben und ihm das Eigentum daran verschaffen.
• Er muss das Geld vom Käufer annehmen.
Pflichten des Käufers:
• Er muss die Ware annehmen.
• Er muss den vereinbarten Preis bezahlen.
Angebot (Antrag):
Der Anbieter richtet sich mit seinem Angebot (Antrag) an eine bestimmte Person und erklärt, unter welchen Voraussetzungen er bereit ist, Waren zu liefern oder eine Leistung zu erfüllen. Der Anbieter ist rechtlich an sein Angebot gebunden. Angebote können in schriftlicher Form, mündlich, telefonisch oder per Fax erfolgen. Eine Form ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Die Bindung an ein Angebot entfällt bei:
• rechtzeitigem Widerruf (spätestens mit dessen Eintreffen beim Kunden).
• einer abgeänderten Bestellung.
• einer zu späten Bestellung.
Bei der abgeänderten und zu späten Bestellung handelt es sich um neue Anträge, die der Verkäufer annehmen kann oder nicht.
Freizeichnungsklauseln:
Mit Freizeichnungsklauseln kann die Bindung an ein Angebot aufgehoben oder eingeschränkt werden.
Freizeichnungsklauseln sind unter anderem:
• unverbindlich, ohne Gewähr, freibleibend
• Lieferung vorbehalten
• Preis vorbehalten, Preis freibleibend
• so lange der Vorrat reicht
Annahme:
Damit ein gültiger Vertrag zustande kommt, muss der vorangegangene Antrag angenommen werden:
unter Anwesenden (auch am Telefon und beim Fernschreiben) sofort
unter Abwesenden, bis unter normalen Umständen (übliche Bearbeitungszeit und Beförderungsdauer) Antwort erteilt sein kann, ansonsten liegt eine Bestellung zu spät vor.
Anfrage:
Mit einer Anfrage erkundigt sich ein Kunde, zu welchen Preisen, Liefer- und Zahlungsbedingungen ein Lieferant Waren liefert. Die Anfrage ist – im Gegensatz zum Angebot (Antrag) – rechtlich unverbindlich.
Anpreisung:
Stellen eine Aufforderung an die Allgemeinheit zum Kauf dar. Da es sich hier nicht um Angebote handelt, sind Anpreisungen rechtlich unverbindlich. Kaufwünsche aufgrund dieser Anpreisungen (z. B. durch die Entnahme der Ware aus dem Regal) sind daraufhin Anträge, die erst noch angenommen werden müssen (z. B. durch die Bezahlung an der Kasse), damit ein Kaufvertrag zustande kommt.
Beispiele für Anpreisungen:
• Schaufensterauslagen
• Werbemaßnahmen in Funk und Fernsehen
• Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften
Bestellung:
Die Bestellung ist die unveränderte Annahme eines Angebotes. Sie bewirkt das Zustandekommen eines Kaufvertrages (ohne vorangegangenes Angebot ist die Bestellung selbst das Angebot). Die Bestellung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sollte aber zur Vermeidung von Irrtümern schriftlich erfolgen. Die Bestellung ist rechtlich bindend.
Auftragsbestätigung:
Auftragsbestätigung = Bestellungsannahme = Annahme des Antrages
Gruß
Nemesis