W530 als "Neuware" gekauft - brauche Euere Meinung / Hilfe

@TE:

Für den Fall, dass das Gerät wirklich "defekt" wäre, hätte der Händler aus seiner Sicht alles richtig gemacht. ;)

Nichterfüllung des Vertrags -> Du hast Anspruch auf die Leistung = W530
Händler kann das W530 wegen Defekt nicht mehr liefern -> Du hast Anspruch auf Erstattung deiner Leistung = Kaufpreis
Händler erstattet den Kaufpreis zurück -> Anspruch erfüllt
-> Dein Anspruch ist erloschen, Kunde und Händler gehen getrennte Wege

Hake das unter "Erfahrung" ab.
 
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Dank für die vielen Meinungen und Kommentare.

Aber ehrlich, ein defekt lag sicherlich nicht zu.
Habe wohl NBB zu sehr genervt. Zuerst wurde mitgeteilt, daß das Gerät zur Überprüfung an den Hersteller zurückgeht - 1 Tage danach war das Gerät angeblich nicht reparabel.
Die wollten wohl durch meine Rücksendung den Laptop mir "entwenden" - und sich so durch Rückabwicklung sich dem "Ärger" entziehen.

Hab mal bei Servion nachgefragt. Tag danach kam die Antwort (Zitat):

Eine Überprüfung des Gerätes würde 39€ kosten.(wenn kein Hardwareschaden vorhanden)
Kosmetische Beeinträchtigungen können wir nicht berücksichtigen.
Hier wäre der Händler gefragt, da kostenpflichtig.

So langsam kann (muß) ich mich damit abfinden, das schöne Laptop nicht wiederzusehen.

Bin auch schon auf der Suche https://thinkpad-forum.de/threads/193890-Kaufberatung-W530 nach einem würdigen Nachfolger.

Wird langsam eng bis Weihnachten..

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Nichterfüllung des Vertrags -> Du hast Anspruch auf die Leistung = W530Händler kann das W530 wegen Defekt nicht mehr liefern -> Du hast Anspruch auf Erstattung deiner Leistung = KaufpreisHändler erstattet den Kaufpreis zurück -> Anspruch erfüllt-> Dein Anspruch ist erloschen, Kunde und Händler gehen getrennte Wege
Verkäufer wollte bereits am 11.12.2015 den Betrag zurücküberweisen. Doch mangels fehlender IBAN warten Sie noch auf meine Angaben - Kann es sein, daß die kein IBAN-Rechnner kennen (oder nicht benützen dürfen?) Somit ist es halt immernoch mein Laptop - oder!?
 
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Sorry, aber deine gesamte Vorgehensweise und deine Formulierungen um nicht zu sagen Unterstellungen sind doch etwas grenzwertig.

Wenn du ein vernünftiges Gerät suchst dan wende dich an Matt (thinkspot) und dann klappt das auch bis Weihnachten.
 
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Somit ist es halt immernoch mein Laptop - oder!?

Nein, im Moment hast du nur einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, da dir der Händler mitgeteilt hat, dass er seine Verpflichtung in Form der Lieferung dieses speziellen W530 nicht aufrechterhalten kann, da das W530 in seinen Augen defekt ist.

Fraglich ist, ob es ihm zuzumuten wäre, für dich ein gleichwertiges W530 zu beschaffen. Wie hier schon gesagt wurde, ist es schwierig, ein solches Gerät zu finden.

Beerdige die Sache und lerne draus.
 
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Wenn du ein vernünftiges Gerät suchst dan wende dich an Matt (thinkspot) und dann klappt das auch bis Weihnachten.

Danke für die Empfehlung. Habe bereits vorher mal eine Anfrage gestellt.

- - - Beitrag zusammengeführt - - -

Habe soeben meine IBAN an NBB mitgeteilt - damit sie mir den Kaufbetrag zurückerstatten können.

Die Beerdigung ist somit (geistig) vollzogen:wacko::crying::crying:
 
Nein, im Moment hast du nur einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, da dir der Händler mitgeteilt hat, dass er seine Verpflichtung in Form der Lieferung dieses speziellen W530 nicht aufrechterhalten kann, da das W530 in seinen Augen defekt ist.
Sehe ich nicht so. Für eine Reparatur - immerhin handelt es sich angeblich um Neuware - oder Tausch muß der Käufer zustimmen.

Fraglich ist, ob es ihm zuzumuten wäre, für dich ein gleichwertiges W530 zu beschaffen. Wie hier schon gesagt wurde, ist es schwierig, ein solches Gerät zu finden.
Zumindest schwieriger als zu behaupten das Gerät sei defekt.

Warum geht Kaffeemühle nicht einfach zum Anwalt?
 
Wegen € 1000.- zum Anwalt? Vor Gericht endet das dann mit einem Vergleich und alle sind so schlau wie zuvor. Und ansonsten gilt - wie bereits öfters genannt - unter Erfahrung abhaken.
@ fishmac: Es gilt im Zweifel Unmöglichkeit der Leistung; kann man natürlich auch vom Amtsgericht feststellen lassen - übrigens am Sitz des Händlers.
 
Sehe ich nicht so. Für eine Reparatur - immerhin handelt es sich angeblich um Neuware - oder Tausch muß der Käufer zustimmen.

Ja, wenn das Gerät reparabel wäre:

Wir bedauern Ihnen mitzuteilen, dass das Gerät nicht reparabel war, demnach wurde es Ihnen bereits am 11.12.2015 gut geschrieben. Aufgrund der fehlenden Bankverbindung konnten wir den Betrag noch nicht überweisen

Ok, das können wir nicht überprüfen. Dem Händler ist aber soweit nichts vorzuwerfen.

@ fishmac: Es gilt im Zweifel Unmöglichkeit der Leistung; kann man natürlich auch vom Amtsgericht feststellen lassen - übrigens am Sitz des Händlers.
Jepp, § 275 BGB.

Fraglich ist, ob der Händler nicht doch noch ein baugleiches W530 auftreiben könnte.
Für sich hat der Händler die Frage beantwortet.
 
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Somit ist es halt immernoch mein Laptop - oder!?
Wenn ich nbb wäre, wäre mir spätestens jetzt das Gerät, aus 2m Höhe leider aus dem Regal ohne Umverpackung auf den Boden gefallen und somit könnte ich Dir Dein Gerät leider nur noch in Einzelteilen als Bausatz zusenden.....

Große Händler haben keine Zeit sich mit solchen Kinkerlitzchen, wie Wiederbeschaffung oder ähnlichem zu befassen. Speziell vor Weihnachten haben große Händler natürlich nix besseres zu tun als sich stundenlang mit einem Kunden und seinen Wünschen zu befassen da sie sich sonst ja garantiert langweilen würden. Außerdem finden es diese Händler besonders reizvoll wenn Kunden versuchen ein Fass aufzumachen (berechtigt oder unberechtigt ist jetzt erst mal vollkommen egal) und Ressourcen in Form von kostbarer Arbeitszeit binden. Geld zurück, fertig, nächster Kunde.
Außerdem kauft man solche Systeme im Brokermarkt nicht einzeln sondern immer als Paket von z.B. 50 Stück, die irgednein Händler noch irgendwo in der verstaubten Ecke des Lagers gefunden hat. Selber anschauen tut dann der große Händler vielelicht mal 2 bis 3 Geräte um den Zustand zu prüfen. Der Rest landet dann im Versandsregal und wird meist ohne weitere Sichtprüfung durchgereicht. Da kann dann leider auch mal ein Exemplar dabei sein, welches dem versprochenen und eingekauften Zustand nicht ganz entspricht.

Wer sowas nicht will, kauft halt beim kleineren Händler, der alle seine Geräte noch selber mit Namen kennt, muss aber bereit sein, evtl. ein paar EURonen draufzulegen.
Nur billig vorher und viel Service und Gekümmere hinterher gibt es halt nicht.

Warum geht Kaffeemühle nicht einfach zum Anwalt?
Welcher Schaden ist denn entstanden ? Das wäre die erste Frage die ich als Anwalt stellen würde.
Da offensichtlich keiner um sein Geld gebracht wurde, denn nbb zahlt bestimmt alles zurück, würde ich als Anwalt sowas nicht im Traum übernehmen.
Wir sind ja hier nicht Fernsehen, wo solche Fälle von "Der Kanzlei" und Herrn Ehrenberg (Dieter Pfaff) sicher gerne zum Erfolg geführt werden.
Besser wäre es, er heult sich wie früher bei seiner Mutti am Rockzipfel aus, denn die hört wenigstens zu und tröstet hinterher.


Good Luck bei der Suche nach einem passenden W530 mit Wunschausstattung.
 
@laptopheaven; ich geb' Dir in allen Punkten recht - bis auf einen. Es gibt wegen der Juristenschwemme genügend Anwälte, die auch einen solchen Unsinn übernehmen - bis hin zum Gerichtsverfahren.
 
Ach, und wo ist der Reparaturauftrag?

Benötigt man den, um festzustellen, dass das W530 nicht mehr zu gebrauchen ist?!
Ich denke, da würden zwei Zeugenaussagen des Händlers ausreichen.

Da der TE sein Geld zurückerhält, fehlt es ihm auch an einer Anspruchsgrundlage. Er und der Händler gehen unentschieden auseinander.
(Was der Händler zwischen den Zeilen damit auch sagen will: Auf dieses Geschäft habe ich keinen Bock mehr!)
 
Benötigt man den, um festzustellen, dass das W530 nicht mehr zu gebrauchen ist?!
Ich denke, da würden zwei Zeugenaussagen des Händlers ausreichen.
Den benötigt man um festzustellen, ob der Händler autorisiert war eine Reparatur vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Als Kunde kann ich mir bei Neuware aussuchen, ob ich Reparatur oder Austausch will.


Da der TE sein Geld zurückerhält, fehlt es ihm auch an einer Anspruchsgrundlage. Er und der Händler gehen unentschieden auseinander.
(Was der Händler zwischen den Zeilen damit auch sagen will: Auf dieses Geschäft habe ich keinen Bock mehr!)
Erwerbsregel Nr. 17 oder wie der Lateiner sagt: pacta sunt servanda.
 
Den benötigt man um festzustellen, ob der Händler autorisiert war eine Reparatur vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Als Kunde kann ich mir bei Neuware aussuchen, ob ich Reparatur oder Austausch will.

Spielt doch keine Rolle:
Der Händler sagt, das W530 ist defekt, ích kann nicht es einfach nicht mehr liefern.
Soll das überprüft werden: Ab zum Anwalt! ;)

Zunächst sind wir im § 439 BGB:
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Der Verkäufer beruft sich aber auf § 275 BGB und will die Leistungspflicht ausschließen:

Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Damit liegt der Ball wieder beim Käufer. Der nimmt sich § 283 BGB als und fordert zusammen mit § 280 BGB Schadensersatz statt der Leistung.

Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Schadensersatz hat der TE bekommen, nämlich sein Geld.

Ich denke, die im hier im Forum anwesenden Händler können diesen Weg so bestätigen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Aus dem von Dir fett hinterlegten §275 BGB:

Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
Hat der Verkäufer nicht die aktuelle Situation verbockt? Desweiteren ist die Anwendung des Rechts misbräuchlich, denn der Händler hat das Notebook einfach einkassiert um die von Dir zitierten Paragraphen zu nutzen zu können.

In Bezug auf die von Dir zitierte Nacherfüllung stellt sich die Frage, ob ein von Dir implizierter Augenscheinsbeweis hier ausreicht.
 
Hat der Verkäufer nicht die aktuelle Situation verbockt? Desweiteren ist die Anwendung des Rechts misbräuchlich, denn der Händler hat das Notebook einfach einkassiert um die von Dir zitierten Paragraphen zu nutzen zu können.

Dem nachzugehen, stünde dem Käufer natürlich frei.
Jedoch müsste jeder die ihm günstigen Tatbestandsmerkmale beweisen.
=> Käufer: Das Gerät ist reparabel! (Deswegen will ich Nacherfüllung!)
=> Verkäufer: Das Gerät ist ein Totalschaden, etc.! (Deswegen leiste ich Schadensersatz!)

Zwischen diesen Aussagen liegen natürlcih Welten, aber unter dem Strich sind jetzt alle Ansprüche beerdigt.

In Bezug auf die von Dir zitierte Nacherfüllung stellt sich die Frage, ob ein von Dir implizierter Augenscheinsbeweis hier ausreicht.

Der Augenscheinbeweis ist Bestandteil des § 371 ZPO.
Die Parteien müssten das Gerät vor Gericht (vermutlich unter Beteiligung von mehr als nur einem Gutachter :D ) in Augenschein nehmen können.
Ist natürlich alles möglich, man könnte das noch weiterspinnen, insbesonders mit § 371 III ZPO... ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Da ich all die Jahre noch nie meine Rechtsschutzversicherung beansprucht habe, hätte ich quasi 1x frei :rolleyes:

Doch das ganze hat mich ziemlich mürbe gemacht. Klar war es wohl ein super Schnäpchen - doch ich such jetzt lieber ein "Ersatz".

Gruß,
Kaffeemuehle
 
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