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Verkäufer wollte bereits am 11.12.2015 den Betrag zurücküberweisen. Doch mangels fehlender IBAN warten Sie noch auf meine Angaben - Kann es sein, daß die kein IBAN-Rechnner kennen (oder nicht benützen dürfen?) Somit ist es halt immernoch mein Laptop - oder!?Nichterfüllung des Vertrags -> Du hast Anspruch auf die Leistung = W530Händler kann das W530 wegen Defekt nicht mehr liefern -> Du hast Anspruch auf Erstattung deiner Leistung = KaufpreisHändler erstattet den Kaufpreis zurück -> Anspruch erfüllt-> Dein Anspruch ist erloschen, Kunde und Händler gehen getrennte Wege
Somit ist es halt immernoch mein Laptop - oder!?
Wenn du ein vernünftiges Gerät suchst dan wende dich an Matt (thinkspot) und dann klappt das auch bis Weihnachten.
Sehe ich nicht so. Für eine Reparatur - immerhin handelt es sich angeblich um Neuware - oder Tausch muß der Käufer zustimmen.Nein, im Moment hast du nur einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, da dir der Händler mitgeteilt hat, dass er seine Verpflichtung in Form der Lieferung dieses speziellen W530 nicht aufrechterhalten kann, da das W530 in seinen Augen defekt ist.
Zumindest schwieriger als zu behaupten das Gerät sei defekt.Fraglich ist, ob es ihm zuzumuten wäre, für dich ein gleichwertiges W530 zu beschaffen. Wie hier schon gesagt wurde, ist es schwierig, ein solches Gerät zu finden.
Sehe ich nicht so. Für eine Reparatur - immerhin handelt es sich angeblich um Neuware - oder Tausch muß der Käufer zustimmen.
Wir bedauern Ihnen mitzuteilen, dass das Gerät nicht reparabel war, demnach wurde es Ihnen bereits am 11.12.2015 gut geschrieben. Aufgrund der fehlenden Bankverbindung konnten wir den Betrag noch nicht überweisen
Jepp, § 275 BGB.@ fishmac: Es gilt im Zweifel Unmöglichkeit der Leistung; kann man natürlich auch vom Amtsgericht feststellen lassen - übrigens am Sitz des Händlers.
Ja, wenn das Gerät reparabel wäre:
Ok, das können wir nicht überprüfen. Dem Händler ist aber soweit nichts vorzuwerfen.
Wenn ich nbb wäre, wäre mir spätestens jetzt das Gerät, aus 2m Höhe leider aus dem Regal ohne Umverpackung auf den Boden gefallen und somit könnte ich Dir Dein Gerät leider nur noch in Einzelteilen als Bausatz zusenden.....Somit ist es halt immernoch mein Laptop - oder!?
Welcher Schaden ist denn entstanden ? Das wäre die erste Frage die ich als Anwalt stellen würde.Warum geht Kaffeemühle nicht einfach zum Anwalt?
Lol, das wäre die Mutter aller Naturkatastrophen.Juristenschwemme
Ach, und wo ist der Reparaturauftrag?
Den benötigt man um festzustellen, ob der Händler autorisiert war eine Reparatur vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Als Kunde kann ich mir bei Neuware aussuchen, ob ich Reparatur oder Austausch will.Benötigt man den, um festzustellen, dass das W530 nicht mehr zu gebrauchen ist?!
Ich denke, da würden zwei Zeugenaussagen des Händlers ausreichen.
Erwerbsregel Nr. 17 oder wie der Lateiner sagt: pacta sunt servanda.Da der TE sein Geld zurückerhält, fehlt es ihm auch an einer Anspruchsgrundlage. Er und der Händler gehen unentschieden auseinander.
(Was der Händler zwischen den Zeilen damit auch sagen will: Auf dieses Geschäft habe ich keinen Bock mehr!)
Den benötigt man um festzustellen, ob der Händler autorisiert war eine Reparatur vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Als Kunde kann ich mir bei Neuware aussuchen, ob ich Reparatur oder Austausch will.
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Hat der Verkäufer nicht die aktuelle Situation verbockt? Desweiteren ist die Anwendung des Rechts misbräuchlich, denn der Händler hat das Notebook einfach einkassiert um die von Dir zitierten Paragraphen zu nutzen zu können.Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
Hat der Verkäufer nicht die aktuelle Situation verbockt? Desweiteren ist die Anwendung des Rechts misbräuchlich, denn der Händler hat das Notebook einfach einkassiert um die von Dir zitierten Paragraphen zu nutzen zu können.
In Bezug auf die von Dir zitierte Nacherfüllung stellt sich die Frage, ob ein von Dir implizierter Augenscheinsbeweis hier ausreicht.