"§24 KunstUrhG
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden."
heißt im umkehrschluss, dass eine veröffentlichung in deutschland nicht erlaubt ist, da es mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit keine im gesetz bestimmte behörde war, die die bilder ins netz gestellt hat.
was man manchmal gerne möchte und was man machen darf, sind doch schon erheblich andere sachen.
hypothese:
man stelle sich doch nur mal vor, die person wird gefasst und es stellt sich heraus, es ist der dieb. so wie ich die geschichte gelesen habe, war es diebstahl im besonders schweren fall, sprich: wohnungseinbruchdiebstahl. hier ist die die strafandrohung von 3 monaten bis 10 jahre (§243 stgb).
der dieb stellt erstens strafanzeige wegen §24 kunsturhg und zweitens klagt er auf schadensersatz.
ergebnis der rechtspflege:![Wink ;) ;)](https://cdn.jsdelivr.net/joypixels/assets/8.0/png/unicode/64/1f609.png)
da es der erste bewiesene einbruch war und keine vorerkenntnisse vorhanden sind, wird er mit einer haftstrafe bis 6 monaten davonkommen, wenn das verfahren nicht sogar unter auflagen eingestellt wird.
die schadensersatzklage kommt durch und es wird ihm sogar schmerzensgeld zugesprochen (üblicherweise 1 monatsgehalt des beklagten).
:facepalm:irgendwie dumm gelaufen
ich würde die bilder nicht ohne beschluss ins internet stellen
gatasa