Rachebewertung EBAY

horizont77

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hallo

ebay wollte doch sein bewertungssystem umstellen, um zu verhindern das verkäufer rachebewertungen abgeben können. ist das schon umgesetzt?

hab was bei einem ebay-händler gekauft. dann von meinem widerrufsrecht gebrauch gemacht. daraufhin hab ich das gerät zurück geschickt. aber der verkäufer hat ca. 25% des verkaufspreises einbehalten. mit der begründung das ich das gerät benutzt hätte! das schlimme an der sache ist: es handelte sich um ein gebrauchtgerät. was aber aus dem angebot nicht hervorging. vielmehr erweckte das angebot den eindruch eines neugerätes. durch die benutzung meinerseits hat sich der wert oder nutzen des gerätes in keinster weise verringert. hab es nur zu testzwecken eingebaut und anschließend sofort wieder ausgebaut.

die versandkosten fürs zurückschicken hab ich auch erst nach lautem protest erstattet bekommen. angeblich! geld ist noch nicht da. aber wurde angeblich heute überwiesen.

der bekommt von mir ne dicke NEGATIV-bewertung.




gruß
 
Original von EddytheEagle
Goonie hat aber vollkommen Recht, leider ist das Unfug was du schreibst Cunni. Gewerbliche Verkäufer haben das Versandrisiko, anders als private Verkäufer.

Leute, glaubt doch mal den Juristen... ;)

Ich wollte ja nicht so weit ausholen, aber dann holt mal das BGB raus:

Das in § 447 beschriebene "Versandrisiko" (richtiger: Gefahr) betrifft lediglich die Preisgefahr, dh etwas zahlen zu müssen, ohne die Ware zu erhalten. Diese Preisgefahr geht im Verbrauchsgüterkauf wegen §475 nicht nach § 447 über. Das ist der einzige Unterschied, den du "Versandrisiko" nennst.

Also nochmal:

Privatkauf: § 447 BGB gilt - Ware an Transportperson übergeben - Preisgefahr geht über - Käufer muß zahlen, auch wenn die Ware unterwegs untergeht. § 447 ist eine Ausnahme zur Grundregel des § 326 I.

Verbauchsgüterkauf: § 447 gilt nicht. Damit bleibt es bei der Grundregel des §326 I - die nach § 243 II konkretisierte Ware geht nach § 275 unter - der Käufer bekommt keine Ware, muss aber auch nicht zahlen.

Es geht also nur um die Frage, ob der Kaufpreis gezahlt werden muss, ohne dass man die Ware bekommt. Ob noch einmal neu geliefert werden muss (also ob der Käufer nochmal leisten muss) hat damit NICHTS zu tun und kann mit einem eindeutigen NEIN beantwortet werden - ist erst einmal Unmöglichkeit nach § 275 eingetreten, weil die nach § 243 II konkretisierte Sache nicht mehr vorhanden ist, braucht nicht mehr erfüllt zu werden.

Alles (un)klar? ;)

Grüße,
Cunni

PS: In beiden Fällen gibt es natürlich Ersatzansprüche gegenüber der Versandperson.
 
Privatkauf: § 447 BGB gilt - Ware an Transportperson übergeben - Preisgefahr geht über - Käufer muß zahlen, auch wenn die Ware unterwegs untergeht. § 447 ist eine Ausnahme zur Grundregel des § 326 I.
Verbauchsgüterkauf: § 447 gilt nicht. Damit bleibt es bei der Grundregel des §326 I - die nach § 243 II konkretisierte Ware geht nach § 275 unter - der Käufer bekommt keine Ware, muss aber auch nicht zahlen.

Ist doch genau das was ich sage???

Du gehst beim Verbrauchsgüterkauf direkt von §275 aus, soweit ich mich errinnere ist das die Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Davon kannst du aber nicht ausgehen bei Neuteilen. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen Gattungskauf und Stückgüterkauf.
Für einen gebrauchten Gegenstand hättest du Recht, da gilt der §275 weil es um die maßgebliche Beschaffheit der Sache geht, auf deutsch um den Zustand eines Gegenstandes z.B Laptop. Beim Gattungsgüterkauf, i.d.R. Neuteile die keine Unikate sind, besteht sofern der Verkäufer weitere Exemplare gleicher Güte schon die Pflicht zur Nachlieferung.
 
Original von EddytheEagle
Privatkauf: § 447 BGB gilt - Ware an Transportperson übergeben - Preisgefahr geht über - Käufer muß zahlen, auch wenn die Ware unterwegs untergeht. § 447 ist eine Ausnahme zur Grundregel des § 326 I.
Verbauchsgüterkauf: § 447 gilt nicht. Damit bleibt es bei der Grundregel des §326 I - die nach § 243 II konkretisierte Ware geht nach § 275 unter - der Käufer bekommt keine Ware, muss aber auch nicht zahlen.

Ist doch genau das was ich sage???

(...)
Beim Gattungsgüterkauf, i.d.R. Neuteile die keine Unikate sind, besteht sofern der Verkäufer weitere Exemplare gleicher Güte schon die Pflicht zur Nachlieferung.

Nein, eben nicht. Ich will es gern erklären. Wenn du dir mal § 243 II BGB durchliest:

§ 243
Gattungsschuld

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

Bedeutet: Beim Versendunskauf schuldet der Verkäufer lediglich die Übergabe an die Transportperson. Dann hat er das "seinerseits erforlderliche" getan. Dann beschränkt sich das Schuldverhältnis eben auf dieses konkretisierte Notebook (Sache), auch wenn es eine Gattungssache ist, von der es noch gaaanz viele andere gibt.

FAZIT: Also keine "Nachlieferung" nach Konkretisierung.

Ich hoffe, das ist nun deutlich geworden. Ansonsten empfehle ich für Interessierte ein Blick in ein Lehrbuch zum Schuldrecht Allgemeiner Teil ab 2002. § 243 II BGB ist eigentlich DIE Schlüsselnorm für Studenten im neuen Schuldrecht...


Grüße,
Cunni
 
Stimmt du hast Recht sofern die Ware verloren geht, und um den Fall gings hier ja, ich hab das offenbar mit der Beschädigung der Sache auf dem Versandweg verwechselt, dann kann der Käufer bei einem Gattungskauf Nachbesserung verlangen.
 
Junge junge, wenn ich diese BGB-Formulierungen höre bin ich sowas von froh dass ich mit JURA nur in meinem Geologie-Studium in Form von Erdzeitalter/ Gesteinsformationen zu tun hatte....

Und ich bin froh noch nie mit so "schlauen" Geschäftsleuten gehandelt zu haben.

Hilsen

jomc
 
Original von jomc
Junge junge, wenn ich diese BGB-Formulierungen höre bin ich sowas von froh dass ich mit JURA nur in meinem Geologie-Studium in Form von Erdzeitalter/ Gesteinsformationen zu tun hatte....

Und ich bin froh noch nie mit so "schlauen" Geschäftsleuten gehandelt zu haben.

Hilsen

jomc

Das stimmt - was nach BGB eigentlich "richtig" ist, hat oftmals nicht mehr so viel mit der Praxis zu tun, weil die Händler eben keine Juristen sind.
Und die Formulierungen... da ist noch ne Pflegeleichtere... wenn man alle Gsetze verständlich fassen würde, bräuchte man ja keine Juristen mehr, die sie erklälren ;)

@Eddy: Ja, so stimmt es dann!
 
genau aus diesem grund darf auch niemand ausser einem Juristen eine rechtsberatung geben ?

Nochmal zu dem porto ich habe heute eine Festpaltte in einem gepolsterten Brief mit einer 1,55 Briefmarke bekommen.
An versandkosten habe ich aber 9,90 EUR gezahlt.
Im Prinzip eine unverschämtheit wenn das nicht in der Artikelbeschreibung folgnede passage steht [quot]
Die Ware wird als Briefsendung mit der DPAG versendet.
Die Versandpauschale ist eine Mischkalkulation aus Porto, Verpackung und Aufwand.
Daher ist diese höher als das eigentliche Porto.

Bitte beachten Sie das vor dem Bieten/Kauf. Unsere Artikel sind vorgepackt, deswegen erfolgt der Versand einzeln [/quote]
Solche Mischkalkulationen sind nicht unüblich, Ob solche Angebote rehctlich unbedenklich sind ist Sache der Jusristen.
Der Käufer hat zumindest die Wahl, die solche Angebote anzunehmen oder es bleiben zu lassen.
 
Ich habe mir deshalb schon vor längerer Zeit einen zweiten Account zugelegt - mit dem einen wird verkauft (wo die weiße Weste wichtig ist), mit dem anderen gekauft (da ist auch eine Rachebewertung eines Verkäufers egal)

Grüße

Fabian
 
Solange die Versandkosten doch vorher genannt werden ist es doch vollkommen okay, es wird doch keiner gezwungen dort zu kaufen...ich kann es auch gut verstehen das Verkäufer immer höhere Versandkosten angeben, bei 8% Verkaufsprovision ist das doch kein Wunder.
 
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