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Davon finde ich nichts im Schweizer Gesetzbuch.^^
Persönliche Meinungen in allen Ehren.Im prolinux - Blog von damals hatte ein Mitglied dann aber doch seine ganz persönliche Meinung dazu "...und ich sch... drauf..." - das Thema hat dann auch meine Verdauung extrem angeregt.. :thumbsup:
Die übliche Auslegung von "besonders gesichert" dürfte sein, daß alles, was mit Passwortschutz oder ähnlichem auch nur ansatzweise gegen den Zugang von Dritten geschützt ist, besonders gesichert ist.Nur bedingt, moronoxyd. Dort ist von "besonders gesicherten" Systemen die Rede, also von solchen, die Portabfragen direkt blockieren.
Nach aktuellem Wissenstand sieht das Bundesverfassungsgericht bei "Dual-Use-Programmen", also bei solchen, die nicht ausschließlich zum widerrechtlichen Eindringen gedacht sind, keinen Grund zum Eingreifen.Aber warum lässt du dann den Link stehen?