Uff, ich gebe es auf.
Es geht doch hier nicht darum wie man etwas sieht oder was man sich wünscht wenn man die Augen zu macht und es isch ganz arg wünscht. Es geht um die juristische Auslegung in Form der Definition, Deklaration und den damit (in diesem Fall) zusammenhängenden Zustand einer Ware bzw. eines Produktes.
Wenn der Händler, der Anbieter oder auch Vertragspartei A seine Ware als Neuware angibt und es im gesamten BGB keine genaue Definition des Wortes und des Zustandes "Neuware" gibt, dann kann ich ihn, den Händler, den Anbieter, Partei A, vorallem dann nicht rechtlich korrekt belangen, wenn dieser, der Händler, der Anbieter, Partei A gar noch auf die evtl. Mängel optischer Natur aufmerksam macht.
Verwenden wir doch unsere Fantasie:
Ich erwerbe nun also käuflich und juristisch einwandfrei dieses Produkt. Genau wie unter dem Link beschrieben. Die Ware kommt technisch in einem einwandfreien Zustand. Optisch jedoch sind leichte Gebrauchspuren erkennbar. Drei Möglichkeiten bieten sich uns:
1. Mit den Mängeln leben.
2. Das Fernabsatzgesetz besagt, dass ich ein 14-tägiges Umtauschrecht habe. Dieses könnte ich nutzen.
3. Wir ziehen fröhlich vor Gericht. Wir wollen die Ware behalten, sind aber nicht zufrieden. Sie war schließlich als Neuware angepriesen wobei jedoch im FAQ eine detailierte Erklärung zum Zustand einsehbar war. Wenn nun, wie schon so oft geschrieben, sich im BGB keine genaue Definition von Neuware befindet, auf was zum Geier (und jetzt kommt mal nicht wieder mit "Ich glaube, ich denke, ich vermute,...") soll ich denn klagen? Was hat der Richter zu entscheiden?
Jetzt mal Argumente.