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Juristisch bemerkenswert ist an der Entscheidung vor allem die Verurteilung wegen der Nutzung eines offenen WLANs. Die Staatsanwaltschaft bewertete diese Nutzung nach Anfrage von heise online als unbefugtes Nutzen eines fremden Computernetzwerks durch regelmäßiges Herstellen einer Funkverbindung per Laptop zum Internet. Das sei als Straftat nach den Paragraphen 89 und 148 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bewertet worden.
Die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft entspricht einem umstrittenen Urteil des Amtsgerichts Wuppertal aus dem Jahr 2007, das in der juristischen Literatur und auch von Technikern heftig kritisiert wurde. Dies gilt insbesondere für die Einordnung, nach der unter den Begriff "Nachrichten" auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router falle. Außerdem stellt nach dieser Ansicht der Zugriff und die Auswertung einer IP-Adresse ein "Abhören" einer Funkanlage im Sinne des § 89 TKG dar.
http://www.heise.de/newsticker/meld...wegen-unterlassener-Hilfeleistung-942203.html[...]
Ein Sprecher der Telekom sagte gegenüber der dpa am Samstag, das Telekommunikationsgesetz erlaube die Herausgabe von Nutzerdaten nur, wenn eine unmittelbare Bedrohung für Leib und Leben bestehe.
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ot anT42p schrieb:Du bekommst auch so einen rosa Wisch wo der Grund vermerkt ist.