Die bisherige Diskussion vermischt
A) die etwa 25,- Euro, um die es für einzelne PC-Käufer geht,
B) die mehr als 25.000.000,- Euro, um die es für Microsoft geht,
C) nicht-monetäre Auswirkungen auf den Software-Markt in der EU.
Die sehr hohe Anzahl einzelner Windows-Vorinstallationen ergibt trotz kleiner Einzelbeträge A) sehr hohe Gesamtbeträge B) und die grundsätzliche Bedeutung C).
Diese Unterschiede verdeutlicht das Bundessozialgericht(BSG)-Urteil - B 14/7b AS 50/06 R – vom 06.12.2007 (Details im Internet):
A) 2 x 1,76 Euro Fahrtkostenerstattung verlangte ein einzelner Hartz-IV-Empfänger,
B) solche Mini-Beträge ergeben für ALG-II-Einrichtungen insgesamt wohl über 100.000.000,- Euro,
C) das BSG entschied anlässlich 3,52 Euro Fahrtkosten über viele Minibeträge unter der früheren "Bagatellgrenze" 6,00 Euro.
Beiträge, welche die Klage gegen Lenovo ablehnen, beachten A), nicht B) oder C).
Beiträge, welche die Klage befürworten, beachten B) oder C).
Streitig ist daher im Grunde, ob Gesamtbeträge B) von z.B. 100.000.000,- Euro und weitere Folgen C) dann nicht gerichtlich geprüft werden sollen, wenn sie auf einer sehr hohen Anzahl recht kleiner Einzelbeträge A) basieren.