EdgeE330 nach nur 1,5 Jahren defekt!!

an.ta

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Hallo Liebe Foren-Mitglieder,

ich hoffe irgendwer hier kann mir eventuell helfen:

Im Februar 2013 habe ich bei Cyberport einen Laptop (Lenovo Thinkpad Edge) für 640 € bestellt. Nach nur 3 Monaten fing er an zu "spinnen" und stürzte ständig ab (blauer Bildschirm unter anderem). Ich rief beim Verkäufer an und wurde weiter an Lenovo verwiesen. Dort riet man mir zu einer Neuinstallation, da sich angeblich irgendwelche Programme gegenseitig blockieren würden. Gesagt getan, danach lief er ganz gut. Seit nun ca. 3 Wochen allerdings hängt er sich wieder ständig auf, aber viel schlimmer als vorher. Sobald man ihn nur ein kleines bisschen bewegt oder z.B. hochhebt, stürzt er ab. Nur strg+alt+ent und eine ganze Weile warten hilft, manchmal startet er aber auch einfach von alleine neu. Ich habe alles versucht - Virenprogramme durchlaufen lassen, defragmetieren lassen - nichts halt geholfen. Ebene habe ich bei Cyberport angerufen und mir wurde mitgeteilt, dass zwar noch die gesetzliche Gewährleistung gilt (da ich ihn vor 1,5 Jahren gekauft habe), dass ich aber nun selbst ein Gutachten in Auftrag geben muss um zu beweisen, dass der Fehler von Anfang an vorhanden war!! Ich weiß, dass das so im Gesetz steht, aber ich dachte, dass die Unternehmen da etwas kulanter seien? Das ist wirklich eine bodenlose Frechheit. Kennt sich jemand damit aus? Wo kann man so ein Gutachten in Auftrag geben? Loht es sich? Und vielviel würde es kosten? Ich bin wirklich völlig verzweifelt, da ich selbständig bin und zudem auf die Arbeit am Laptop angewiesen bin... Wäre für jegliche Tipps und Ratschläge dankbar!

PS: Gerade eben meinte ein Bekannter, dass es das Flexing-Problem ein könnte... aber das ist bei dieser Serie wohl noch nicht aufgetaucht... Der eine USB-Port geht manchmal allerdings tatsächlich nicht und das Touchpad spinnt ebenfalls hin und wieder und bleibt hängen.
 
Die Ursache für den Fehler herauszufinden, ist in diesem Fall jedoch Aufgabe des Kunden, da er die 6 Monate, während der die Nachweispflicht beim Händler lag, hat verstreichen lassen ohne aktiv zu werden und das Teil einfach zu Reklamieren.
Gewährleistung wird nun nur dann gegeben, wenn der TE nachweisen kann, dass der Fehler schon ab Werk bestanden hat. Andernfalls hat er pecht gehabt. Wenn er diesen Nachweis aus welchem Grund auch immer nicht erbringen will, kann er eben auch seinen Gewährleistungsanspruch nicht wahrnehmen. Ich frage mich nur wirklich, wo das Problem des TE liegt das Teil einfach bei einem EDV-Gutachter abzugeben, wenn er so davon überzeugt ist, dass es sich um einen Produktions- bzw. Konstruktionsfehler handelt. Offenbar ist er das nicht und sucht nun nach Ratschlägen, wie er über die gesetzliche Gewährleistung an eine Leistung kommt, die durch die wesentlich kulantere, aber eben auch kurzfristigere Garantie abgedeckt wäre.
Das entspricht vielleicht nicht deinen Idealvorstellungen des Marktes - ist aber nunmal so.
 
Die Ursache für den Fehler herauszufinden, ist in diesem Fall jedoch Aufgabe des Kunden, da er die 6 Monate, während der die Nachweispflicht beim Händler lag, hat verstreichen lassen ohne aktiv zu werden und das Teil einfach zu Reklamieren.

Hallo,
hast Du den Beitrag des TE nicht gelesen?
Ich habe die entsprechende Stelle in meinem letzten Beitrag unter P.S. noch einmal zitiert: Der Kunde hat eine Reklamation an den Verküfer gerichtet! Innerhalb der 6-Monatsfrist!
Er wurde aber, soviel zum Kenntnisstand des Verkäufers, an den Hersteller verwiesen, was in diesem Fall keineswegs korrekt war. Der Verkäufer war zu diesem Zeitpunkt in der Pflicht.
Sollte es sich nunmehr um die gleichen Probleme/Fehler handeln wie damals, so kann man schon davon ausgehen, das der Fehler bereits bei Übergabe bestanden hat bzw. haben könnte.
Gruss
Desaster
 
Fassen wir zusammen:

2 Jahre gesetzliche Gewährleistung (auf Sachmängel), nach 6 Monaten Beweislastumkehr
-> Nach 6 Monaten muß der Käufer NACHWEISEN (=Gutachten), dass der Mangel bereits bei Kauf bestand
-> d.h. ohne Nachweis muß der Händler nach 6 Monaten gar nix machen, außer evtl. kulant sein

Herstellergarantie:
-> Freiwillige Leistung mit beliebiger Abdeckung des Herstellers, unabhängig von der gesetztl. gewährleistung
-> im Fehlerfall wird der Händler bei bestehende Garantie natürlich nicht selber reparieren, sondern an den Hersteller verweisen

Drum sag ich immer:
Informiert euch, wieviel Hersteller-Garantie auf eine Artikel gegeben wird, 1 Jahr oder noch weniger ist unserer schnellebigen Zeit einfach ein Genickbruch bzw. rausgeschmissenes Geld.

Ich stand selber schon in einem Elektronik-Markt mit nichtmal 13Monate alten recht teuren Ohrhörern (eine Seite tot) - Garantie 2 Wochen vorher abgelaufen.
Gab nur Schulterzucken und die Frage nach einem Gutachten :facepalm:

Gleiches Spiel bei meinem Bruder mit einem Headset, welches nach 14Monate kaputt ging - keine Garantie, keine Chance

MfG, Sebastian
 
Hallo an alle,

vielen Dank für die lebhafte Diskussion! Sehr bereichernd allemal. Zum Kommentar von "mais": "Ich frage mich nur wirklich, wo das Problem des TE liegt das Teil einfach bei einem EDV-Gutachter abzugeben, wenn er so davon überzeugt ist, dass es sich um einen Produktions- bzw. Konstruktionsfehler handelt. Offenbar ist er das nicht und sucht nun nach Ratschlägen, wie er über die gesetzliche Gewährleistung an eine Leistung kommt, die durch die wesentlich kulantere, aber eben auch kurzfristigere Garantie abgedeckt wäre.
Das entspricht vielleicht nicht deinen Idealvorstellungen des Marktes - ist aber nunmal so." --> Nichts hält mich ab ein Gutachten erstellen zu lassen - im Prinzip! Allerdings bin ich momentan einen Monat im Ausland und kann leider nicht in den EDV-Laden um die Ecke gehen und nachfragen. Blöd, ich weiß. Und bis ich wieder zurück nach Deutschland komme, wollte ich erstmal erörtern was ich machen kann, wo ich ein solches Gutachten bekäme und was es kosten würde. Irgendwo habe ich gelesen, dass es 300-600 € kosten könnte - das wäre dann fast soviel wie das Notebook gekostet hat und das würde ich nicht ausgeben wollen. Außerdem frage ich mich, ob das wirklich notwendig ist und ich diesen Schritt als verbraucher gehen muss - die Aussagen dazu sind nämlich (auch hier im Forum) äußerst widersprüchlich. Auf der Webseite der Verbraucherzentrale steht z.B.: ritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, muss der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist. Es dürfen aber keine unzumutbaren Anforderungen an den Kunden gestellt werden. So kann der Händler insbesondere keinen technischen Mangelnachweis verlangen, weil das ohne Gutachten eines Sachverständigen gar nicht möglich wäre. Nach unserer Auffassung genügt es, wenn der Kunde dem Händler plausibel macht, dass der Mangel ohne seine Einwirkung entstanden ist. Im Gegenzug muss wiederum der Händler das Gegenteil nachweisen. (http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/Gewaehrleistungsrechte-fuer-Kaeufer), aber dann gibt es wiederum Webseiten auf denen es heißt man müsse tatsächlich als Kunde beweisen, dass der Schaden von anfang an da war - aber WIE man das im Falle eines Laptops machen soll, das steht nirgendwo. Ich werde vielleicht noch einen Juristen fragen oder die Verbraucherzentrale anrufen (allerdings kostet da die Beratung auch 30 €).

Wie sähe es denn aus, wenn ich, sobald ich wieder in Deutschland bin, zum EDV.Laden gehe und mir einen Kostenvoranschlag mit Fehlerdiagnose machen lasse? Das wäre ja sicherlich auch kostenpflichtig, oder? Das wäre im Grunde ja auch eine Art Gutachten... Kennt sich damit jemand aus?
 
Hallo,
tja, mag alles richtig sein, doch auf der Seite der Händler sieht dies nunmal einfach nicht wirklich besser aus:

http://www.vzbv.de/10327.htm

Netter Versuch, aber der einzige Zeitraum, über den ich da etwas lesen konnte war 4 Monate nach Kauf. Da ist also immer der Händler in der Pflicht !
Oder etwas geht direkt nach Kauf und Einbau kaputt. Auch hier keine Frage, dass der Händler der Dumme ist.

Der weitere Text ist ansonsten unter aller Kanone geschrieben. Ich habe das Gefühl, dass auch der Schreiber dieses Textes nicht wusste von was er da berichten soll und hat natürlich die ausschliessliche Sicht des Verbrauchers auf, was dieser denn liebend gern hätte, nämlich eine kostenlose Rundumversicherung für alles mögliche.

Zitat: "Will ein Kunde eine defekte Ware innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf umtauschen" Klaro, meine Batterien sind alle (also defekt). Lieber Händler tausche die mal um...
Ein sogenannten Perpetuum Mobile mit nie leer werdenden Batterien fürs Radio. super Sache, das will ich haben.

Zitat: "oder reparieren lassen, muss der Verkäufer den Vorgang organisieren und bezahlen."
Der Satz ist juristisch ziemlich uneindeutig geschrieben und lässt eine Menge Interpretationsspielraum. Muss er nun den Vorgang organisierien und bezahlen ? oder muss er die eigentliche Reparatur organieiseren und bezahlen ?

Ja, der Händler muss evtl. die Kosten für das organisieren der Reparatur bezahlen, wird sich aber hüten die eigentliche Reparatur zu bezahlen, wenn der Fehler zum Zeitpunkt der Auslieferung nicht vorhanden war und 6 Monate bereits vorüber sind. Das muss der Kunde beweisen, was bei EDV ziemlich aussichtslos ist (Ausser der Hersteller macht einen Rückruf oder gibt den Fehler zu)

Hier der nächste Schwachsinnssatz: "Während der ersten sechs Monate nach dem Kauf muss der Kunde lediglich den Schaden nachweisen – nicht wann und warum dieser entstanden ist"
Hallo Händler, sorry, mir das Notebook aus dem Fenster eines Hochhauses im 10.ten Stock gefallen. ich habe aber wenigstens alle Teile in dieser Tüte hier wieder beisammen. Mach mal heile.
Ja, nee ist klar...

Also, meien Meinung steht: Dieser Text ist unter aller Kanone.
 
PS: Hier die Antwort von Cyberport auf meine gestrige E-Mail:

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Gern haben wir den Sachverhalt für Sie geprüft.

Wir bedauern sehr, dass der gelieferte Artikel Grund zur Reklamation gibt.

In Ihrem Fall bietet der Hersteller einen sehr guten Endkundenservice, daher empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit dem Hersteller in Verbindung zu setzen. Wir als Händler können nur den Service erbringen, dass wir Ihr Gerät für Sie zum Hersteller bringen, sodass der direkte Weg zum Hersteller zusätzlich einen zeitlichen Vorteil bietet:

Den Support für Ihr Produkt erreichen Sie über:


Name: Lenovo THINK
Telefon(DE): 0800 500 4618
Erreichbarkeit: Mo-Fr 8-16 Uhr
Email: fragen_de(at)lenovo.com


Wir bieten Ihnen gern auch eine Reklamation über Cyberport an. Die Reklamationsdauer beträgt ca. 4 - 6 Wochen. Eine Reklamation über den Hersteller dauert erfahrungsgemäß jedoch nur 2 - 3 Wochen.

Diesbezüglich möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass für diese Reklamation auf Grund der abgelaufenen Herstellergarantie ein Kostenvoranschlag erwartet wird.

Bedauerlicherweise können wir den Artikel nicht zurücknehmen da zum einen das 14 tägige Widerrufsrecht bereits verstrichen ist und zum anderen die Regelungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag besagen, dass erst bei mehrfach vergeblicher Nachbesserung und immer noch bestehendem, erheblichen Mangel der Käufer vom Kaufvertrag zurück treten kann. Wenn immer ein und derselbe erhebliche Mangel reklamiert wird, muss der Käufer einer zweimaligen Nachbesserung in Kauf nehmen und kann beim dritten Auftreten dieses Mangels den Rücktritt erklären.

Wir können Ihnen daher lediglich die erneute Reklamation der Ware über uns oder wieder direkt über den Hersteller anbieten, welcher der schnellere und effektivere Weg ist, da der Zwischenversand entfällt.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Um Ihre Anfrage schnellstmöglich bearbeiten zu können, bitten wir Sie, diese immer an kundenservice@cyberport.de zu senden. Bei Antworten schließen Sie bitte die gesamte Korrespondenz mit ein, und geben bitte immer Ihre Kunden- oder Auftragsnummer an.
Mit freundlichen Grüßen
 
-> im Fehlerfall wird der Händler bei bestehende Garantie natürlich nicht selber reparieren, sondern an den Hersteller verweisen

Hallo,
es steht dem Händler frei, ob er die Reklamation im Rahmen der Gewährleistung über den Hersteller im Rahmen der Garantie bearbeiten läßt, oder es selber richtet. Aber er hat die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, nicht der Kunde.
Er darf den Kunden nicht an den Hersteller verweisen, denn er ist als Verkäufer des Artikels in der Pflicht.

Bitte erst informieren...!

Gruss
Desaster
 
Im übrigen, wie ich schon geschrieben habe, habe ich den Laptop stets pfleglich behandelt, er ist mir nie hingefallen und es gab auch keinen Flüssigkeitsschaden oder ähnliches... Und ich meine, dass es auch nicht normal ist, wenn sich ein Laptop bei der kleinsten Bewegung gleich aufhängt - zudem ist er von anfang an regelmäßig abgestürzt... Mein Fehler war, dass ich das nicht früher bemerkt habe, aber da ich im Ausland wohne und das Gerät zum Arbeiten brauche, war es für mich nicht so einfach das Teil zu reklamieren und dann einen Monat lang auf mein Arbeitswerkzeug zu verzichten. Jetzt bereue ich es natürlich (also bitte keinen Belehrungen diesbezüglich - das weiß ich alles selbst). Ich hatte gehofft hier Tipps zu erhalten und nicht als jemand bezeichnet zu werden, der übertreibt oder Rechte durchsetzen will auf die er keinen Anspruch hat. Ich will einfach nur ein funktionierendes Arbeitswerkzeug! Im übrigen: was bringt denn der 2-jährige Gewährleistungszeitraum dem Kunden nach dem 6. Monat?? Das kann es ja auch nicht sein, oder? Dann hätte der Gesetzgeber es doch gleich lassen können und einfach nur einen 6-monatigen einführen können...
 
ich hatte noch zwei längere Beiträge verfasst, aber die sind verschwunden...
 
Im übrigen: was bringt denn der 2-jährige Gewährleistungszeitraum dem Kunden nach dem 6. Monat?? Das kann es ja auch nicht sein, oder? Dann hätte der Gesetzgeber es doch gleich lassen können und einfach nur einen 6-monatigen einführen können...
Du siehst das genau richtig ! Dieses ganze Gewährleistungsgeschwafel, auf dem so viele bestehen ist der reinste Schmarrrn und unnütz wie ein Kropf und füllt nur ne Menge Seiten in irgendwelchen Gesetzbüchern. Und man kann einige Anwälte damit in Lohn und Brot bringen...

Das wirklich einzig wichtige im realen Leben ist: Wie lange steht der Hersteller mit seiner freiwilligen Garantie für das Produkt ein und garantiert dem Kunden zumindest die Lauffähigkeit innerhalb der Garantie.
 
Netter Versuch.....

Zitat: "oder reparieren lassen, muss der Verkäufer den Vorgang organisieren und bezahlen."
Der Satz ist juristisch ziemlich uneindeutig geschrieben und lässt eine Menge Interpretationsspielraum. Muss er nun den Vorgang organisierien und bezahlen ? oder muss er die eigentliche Reparatur organieiseren und bezahlen ?

Hallo,
kein Versuch, da es ja anschließend auch getestet wurde.....!
Und klar, ist die Sicht der Verbraucherzentrale, von daher schon etwas Einseitig geschrieben, gebe ich ja gerne zu.
Aber der Kern der Aussage ist: Die Verkäufer wissen im Hinblick auf die Gewährleistungsansprüche der Kunden, ebenfalls sehr, sehr wenig....!

Und was ist an dem oben zitierten Satz hinsichtlich der Kosten "uneindeutig"?
Innerhalb der ersten 6 Monate (dies wurde im Bericht abgefragt/getestet), sind sämtliche Kosten (Transport, Reparatur etc.) vom Verkäufer zu tragen. Inwieweit er sich diese Kosten vom Hersteller ersetzen lassen kann, steht hier nicht zur Debatte.
Es steht dem Verkäufer frei, die Reparatur im Rahmen einer bestehenden Garantie durch den Hersteller erledigen zu lassen, doch das ist von ihm zu veranlassen/organisieren.....! Der Kunde ist hier aussen vor!

Das ist doch mehr als Eindeutig, da gibt es doch eigentlich keine Interpretationsspielräume.....!?
Gruss
Desaster
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber er hat die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, nicht der Kunde.
Er darf den Kunden nicht an den Hersteller verweisen, denn er ist als Verkäufer des Artikels in der Pflicht.
Soweit ich das sehe hat der Händler die Bearbeitung nicht abgelehnt (was wohl rechtswidrig wäre), sondern dem Kunden nur eine Alternative vorgeschlagen (Zitat: "Wir können Ihnen daher lediglich die erneute Reklamation der Ware über uns oder wieder direkt über den Hersteller anbieten"). Er hat also nicht seine Verantwortung abgelehnt. Die Option, die Reklamation über den Händler abzuwickeln, war also immer gegeben.
Der Kunde hat sich hier vom Händler beschwatzen lassen und sich an den Hersteller gewandt. Hätte der Kunde hier auf einer Bearbeitung durch den Händler bestanden, hätte er Recht gehabt und diese auch bekommen.

Der Ratschlag des Herstellers hat dann auch zur Lösung des damaligen Problems verholfen. Damit ist der Störungsfall von kurz nach dem Kauf erst mal abgeschlossen.


Daß die aktuellen Probleme mit den damaligen zusammenhängen und daß diese beim Kauf bereits bestanden, muss jetzt aber trotzdem der Kunden beweisen.
Die 6 Monate Beweislastumkehr sind vorbei.
Und "beweisen" heißt nun mal nicht "mein Kumpel meint auch...". Das Zitat mit einem Kumpel, daß du gebracht hast, bezieht sich auf den Nachweis des Kaufes, nicht den des Zustandes der Ware. Das sind zwei paar Schuhe.
 
Hi Desaster,

für die ersten 6 Manote gebe ich dir uneingeschrenkt recht. Da ist der Händler in der Pflicht ! Punkt !

Dass das die meisten Händler das nicht wissen ist fast auch verständlich....
In Deutschland musst Du vom Verkaufen oder von Deinen Sachen die du verkaufst, absolut Null Ahnung haben. Du musst eigentlich nur Jura studiert haben, um auch alles zu wissen was Du benötigst.
Sorry,von einer Verkäuferin im Discount Markt kann man das aber nicht verlangen.... daher natürlich immer diese halbseidenen Aussagen, die so gerne zitiert werden von den Verbraucherzentralen.


Wenn jetzt aber die 6 Monate nachweislich um sind, dann ist der Händler in den allermeisten Fällen allerdings fein raus und muss höchstens dafür sorgen, dass die Ware zum Hersteller weitergeleitet wird um dort noch repariert zu werden, wenn noch Herstellergarantie besteht. Daher auch immer die Aussagen: Lieber Kunde wende Dich doch gleich anden Hersteller für die Garantiereparatur. Dann geht es schneller für Dich.
Was ja auch bei grossen Konzernen richtig ist: da wird die Ware erst mal zentral in ein Lager geschafft, liegt dort noch ein bisschen rum, bis sich mal einer erbarmt ne Fuhre auf den Weg zum Hersteller zu bringen. Schwupps sind schon mal 4 Wochen um....

Oder glaubst Du, dass beim Discounter jemand ein Paket packt, sich das Paket unter den Arm klemmt und Abends noch schnell bei DHL vorbeifährt um es zum Hersteller zu senden ?




Es steht dem Verkäufer frei, die Reparatur im Rahmen einer bestehenden Garantie durch den Hersteller erledigen zu lassen, doch das ist von ihm zu veranlassen/organisieren.....! Der Kunde ist hier aussen vor!
Nein, denn wenn es kein eindeutiger Gewährleistungsfall ist, werden die Instandsetzungsarbeiten dem Kunden in Rechung gestellt (Wenn denn auch die Garantie vorbei ist, wie in diesem Fall.) Das wollen die Kunden natürlich nie hören, dass eine Reparatur auch noch Geld kostet.....
 
Nein, denn wenn es kein eindeutiger Gewährleistungsfall ist, werden die Instandsetzungsarbeiten dem Kunden in Rechung gestellt (Wenn denn auch die Garantie vorbei ist, wie in diesem Fall.) .

Hallo,
ich bin in meinem zitierten Beitrag von einer bestehenden Garantie und Reklamation im Rahmen der Gewährleistung innerhalb der 6-Monatsfrist ausgegangen.....!

Und bei der 1. Reklamation des TE wurde er ja auch an den Hersteller verwiesen, es wurde ihm wohl eher nicht angeboten, die Reklamation durch den Händler erledigen zu lassen.

Mein Hinweis auf die Bestätigung durch Bekannte, Partner etc. bezog sich auf die innerhalb der 6-Monatsfrist aufgetretenen Probleme. Das mein Zitat sich auf den Kauf bezogen hatte ist schon klar.
Aber nochmal, wenn Zeugen den Kauf bestätigen können, warum soll das nicht auch für aufgetretene Problem innerhalb der 6-Monatsfrist gelten?

Gruss
Desaster
 
Hallo,
es steht dem Händler frei, ob er die Reklamation im Rahmen der Gewährleistung über den Hersteller im Rahmen der Garantie bearbeiten läßt, oder es selber richtet. Aber er hat die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, nicht der Kunde.
Er darf den Kunden nicht an den Hersteller verweisen, denn er ist als Verkäufer des Artikels in der Pflicht.

Bitte erst informieren...!

Gruss
Desaster

Ich bin informiert, keine Sorge.

Ich geh mal davon aus, dass der Händler den für sich (und evtl. den Kunden) schnellsten/einfachsten/billigsten Weg wählen wird.
D.h. im Gewährleistungsfall wird die Garantie in Anspruch genommen, anstatt der längeren Abwicklung über der Verkäufer wird der direkte Weg an den Hersteller vorgeschlagen. Warum soll er auch selber reparieren oder versenden, wenn es anders besser geht.
Kein Händler wird aber den direkten Weg vorschreiben. Er ist der Verkäufer=Ansprechpartner=verantwortlich, der Kunde hat das letzte Wort.

@an.ta
Leider muß es immer erst zum E-Fall kommen, bevor einem bewusst wird wie bescheiden es aussieht wenn man nur noch Gewährleistung hat.
Wie geschrieben hatte ich das Problem schon mehrfach mit einem Namhaften Hersteller, dass kurz nach ende der Garantie was kaputt geht.
Daher immer Artikel mit möglichst langer Garantie kaufen.

Außerdem kann man sich überlegen, ob man eine Garantieverlängerung über den Händler dazukauft. Hier sollte man aber genau das Kleingedruckte lesen,
z.B. bekommt man für den Fall, das keine Reparatur möglich ist, mit zunehmenden Alter immer weniger Geld wieder.

MfG, Sebastian
 
Und bei der 1. Reklamation des TE wurde er ja auch an den Hersteller verwiesen, es wurde ihm wohl eher nicht angeboten, die Reklamation durch den Händler erledigen zu lassen.
Aha? Und das das schliesst du woraus?
Der TE hat das nicht im Detail erörtert. Es ist aber unwahrscheinlich, daß der Support von Cyberport das mal so und mal so macht. Support benutzen ja bekanntlich Wortbausteine, wo immer möglich :)


Mein Hinweis auf die Bestätigung durch Bekannte, Partner etc. bezog sich auf die innerhalb der 6-Monatsfrist aufgetretenen Probleme. Das mein Zitat sich auf den Kauf bezogen hatte ist schon klar.
Aber nochmal, wenn Zeugen den Kauf bestätigen können, warum soll das nicht auch für aufgetretene Problem innerhalb der 6-Monatsfrist gelten?
Zwei Punkte:
1. Ob ein Problem innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten ist, ist irrelevant, wenn es nicht auch innerhalb dieser Zeit reklamiert wird. Das ist nicht geschehen. (Das Kurz nach dem Kauf reklamierte Problem war ja behoben, sonst hätte der Kunde nachhaken müssen.)
2. Es braucht keine besondere Qualifikation, um zu bestätigen, daß jemand ein Notebook aus einem Laden herausgeschleppt hat. Aber nicht jeder kann beurteilen, ob ein jetzt auftretendes Problem bereits bei Kauf bestand bzw. auf einem beim Kauf bestehenden Mangel zurück geht. Noch mal: Bei Kauf. Gewährleistung gibt es nicht für Probleme, die ohne Ursache später auftreten.
 
Aha? Und das das schliesst du woraus?

Einfach aus der Tatsache, das der TE nichts anderes mitgeteilt hat.

Der TE hat das nicht im Detail erörtert. Es ist aber unwahrscheinlich, daß der Support von Cyberport das mal so und mal so macht. Support benutzen ja bekanntlich Wortbausteine, wo immer möglich :)

Textbaustein beim Telefongespräch....? Eher unwahrscheinlich, oder..?
Und dem Verkäufer ist es immer lieber, wenn die Reklamation nicht über ihn läuft. Aus verständlichen Gründen (Kosten, Aufwand)
Was meinst Du denn warum meist 5-6 Wochen Dauer der Reklamation bei Abwicklung über den Verkäufer, aber nur 2-3 Tage (?) bei Abwicklung über die Garantie beim Hersteller mitgeteilt werden??


Zwei Punkte:
1. Ob ein Problem innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten ist, ist irrelevant, wenn es nicht auch innerhalb dieser Zeit reklamiert wird. Das ist nicht geschehen. (Das Kurz nach dem Kauf reklamierte Problem war ja behoben, sonst hätte der Kunde nachhaken müssen.)

Es wurde rechtzeitig reklamiert. Es ist aber richtig, das der TE es versäumt hat, umgehend wieder zu reklamieren, als die Probleme wieder aufgetreten sind.
Fristwahrung liegt aber durch die erste Reklamation m.E. trotzdem vor, da er sich ja noch innerhalb der Gewährleistungspflicht befindet.....!

Aber nicht jeder kann beurteilen, ob ein jetzt auftretendes Problem bereits bei Kauf bestand bzw. auf einem beim Kauf bestehenden Mangel zurück geht.

Muss man ja auch nicht. Es reicht hier wohl, die beobachteten/aufgetretenen Probleme zu beschreiben/bestätigen.

Aber lassen wir das nun. Evtl. hilft dem TE ja die nun per Mail durch Cyberport angebotene Lösungsmöglichkeit.
Gruss
Desaster
 
Mal ein ganz anderer Ansatz:
Schon mal versucht alle gesteckten Komponenten (RAM, WLAN-Karte, DVD-Laufwerk) bei stromlosen Gerät (Netzteil ab, Akku raus, Power 30sec. drücken)
aus- und wieder enzubauen?
Oftmals liegt der beschriebene Fehler an losen oder leicht schräg eingesteckten Komponenten(insbesondere RAM)
Auch ein Test mit einer linuxuiden Live-CD und Memtest86 kann helfen den Fehler einzugrenzen!

Kriegt man das selber mangels Erfahrung in PC-Angelegenheiten nicht hin, finden sich eigentlich immer Bekannte die das für einen übernehmen können,
alternativ einfach mal mit vorheriger Ankündigung bei einem Forenstammtisch aufschlagen ;)
 
Einfach aus der Tatsache, das der TE nichts anderes mitgeteilt hat.
Genau, wir nehmen einfach immer das Schlimmste an und unterstellen wir den Händlern Böses :rolleyes:


Textbaustein beim Telefongespräch....? Eher unwahrscheinlich, oder..?
Ah, stimmt, damals hatte er ja angerufen.
Ändert aber nichts daran, daß Hotline-Mitarbeiter auf vorgegebene Statements haben.


Und dem Verkäufer ist es immer lieber, wenn die Reklamation nicht über ihn läuft. Aus verständlichen Gründen (Kosten, Aufwand)
Was meinst Du denn warum meist 5-6 Wochen Dauer der Reklamation bei Abwicklung über den Verkäufer, aber nur 2-3 Tage (?) bei Abwicklung über die Garantie beim Hersteller mitgeteilt werden??
Klar ist ihm das lieber.
Aber es besteht ein Unterschied zwischen der Verweigerung der Gewährleistungserfüllung (was du dem Händler quasi unterstellt hast), und dem Versuch, die Kosten von einem selbst auf den Hersteller abzuwälzen, indem man den Kunden überzeugt, sich an diesen zu wenden.

Wenn mir mein Chef sagt, ich soll eine Aufgabe erfüllen, und ich sage "nö, mache ich nicht", ist das Arbeitsverweigerung.
Wenn ich ihn überzeuge, daß ein Kollege besser qualifiziert ist oder weniger andere Aufgaben oder ..., dann ist das nur arschig dem Kollegen gegenüber.


Es wurde rechtzeitig reklamiert. Es ist aber richtig, das der TE es versäumt hat, umgehend wieder zu reklamieren, als die Probleme wieder aufgetreten sind.
Fristwahrung liegt aber durch die erste Reklamation m.E. trotzdem vor, da er sich ja noch innerhalb der Gewährleistungspflicht befindet.....!
Nach der ersten Reklamation funktionierte das Gerät 1 Jahr lang ("Gesagt getan, danach lief er ganz gut."). Die jetzigen Probleme sind ein neuer Fall.
Und es ist nicht gesagt, daß sie auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind.


Muss man ja auch nicht. Es reicht hier wohl, die beobachteten/aufgetretenen Probleme zu beschreiben/bestätigen.
Eben nicht. Es geht ja um die Frage, ob es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, für den der Händler einstehen muss.
Und "es läuft was nicht" ist eben nicht ausreichend.
 
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