Ebay: Muss die Rücknahme und Gewährleistung von Privat augeschlossen werden?

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EthanHunt

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Sagen wir mal, ich kauf etwas von einen Privaten Anbieter, welcher in der Auktion nichts von einer Rücknahme oder Gewährleistung genannt hat.

Habe ich dann das Recht:

- Den Artikel zurückzugeben?
- Den Anspruch auf die Gewährleistung?

Was sagt Ihr dazu? Wie sähe das dann rechtlich aus? Kommt man damit durch oder ist die Sachlage nicht eindeutig zu klären?
 
Mal ganz zurück zum Ausgangsposting: Wenn ich mich recht erinnere, beziehen sich sowohl das Fernabsatzgesetz und auch Gewährleistung/Garantie nach gesetzlicher Regelung auf gewerbliche Händler, nach denen hier ausdrücklich nicht gefragt war.

Wäre mir auch neu, wenn ein privater Verkäufer Garantie oder Gewährleistung geben müsste, zumal Garantie ja eh nur eine freiwillige Sache ist und somit etwas anderes gelten würde, als bei persönlichen Geschäften auf dem Flohmarkt.

Die Rücknahmepflicht bei Fernabsatzgeschäften für Gewerbliche wurde ja auch nur geschaffen, damit der Kunde bei diesen Käufen eben nicht übermäßig benachteiligt wird, weil er sich das Produkt eben vorher nicht genau ansehen kann.

Ich wundere mich deshalb auch immer, wenn private Verkäufer unter ihren Auktionstext einen halben Roman klatschen.
 
Dazu kommen noch die Ebay-AGBs bzw. Ebay-Regelungen. Hier sollte eindeutig geregelt sein, wass es mit der Rücknahmeregelung auf sich hat und welche Pflichten der Verkäufer hat (oder anderesrum welche Rechte der Käufer hat), wenn er nicht ausdrücklich die Rücknahme ausschließt.

:confused:

Ebay ist lediglich eine Dienstleistungsplattform... da wird soetwas garantiert nicht geregelt.
 
Bei der Erstellung einer Auktion gibt es doch ganz unten so ein leeres Textfeld in dem man noch Zusätzliche Dinge frei reinschreiben kann.
Da hätten die ruhig schon eine Vorlage Automatisch einbetten können.

Genau so wie bei der Rückgabe, die ist bei eBay nicht Automatisch ausgeschlossen. (War zumindest bei meinem neuen Account, welchen ich vor wenigen Monaten eröffnet habe so.)
 
lol.

Dann hätte ich wohl ''Bei Erstellung eines Angebotes'' .. schreiben sollen?! :-)
 
Mal ganz zurück zum Ausgangsposting: Wenn ich mich recht erinnere, beziehen sich sowohl das Fernabsatzgesetz und auch Gewährleistung/Garantie nach gesetzlicher Regelung auf gewerbliche Händler, nach denen hier ausdrücklich nicht gefragt war.
Falsch,
  1. Gibt es das Fernabsatzgesetz nicht mehr, es ist im BGB aufgegangen (§§ 312 ff.).
  2. Gewährleistung aus Sachmängelhaftung hat grundsätzlich jeder zu leisten. Es gibt
    Ausnahmen für Privatpersonen, die diese aber ausdrücklich in Anspruch nehmen
    müssen (§475 BGB). Tun sie das nicht gilt das BGB.
Man müsste als noch mal genau in die Gesetze, insbesondere in das BGB schauen, wie sowas für private Verkäufe geregelt ist. Für Privatverkäufe gilt hier meines Wissens nach zunächst einmal "Gekauft wie gesehen".
Das steht wo? http://www.juris.de ist kostenfrei.
In meinem BGB steht nicht "gekauft wie gesehen" sondern "gekauft wie vereinbart" (§ 434 BGB).

Explizite gesetzliche Regelungen für den Fernabsatz bei Privatverkäufen sind mir nicht bekannt.
Richtig. von daher nehme ich das weiter oben von mir Gesagt in Bezug auf den Widerruf zurück.

Dazu kommen noch die Ebay-AGBs bzw. Ebay-Regelungen. Hier sollte eindeutig geregelt sein, wass es mit der Rücknahmeregelung auf sich hat und welche Pflichten der Verkäufer hat (oder anderesrum welche Rechte der Käufer hat), wenn er nicht ausdrücklich die Rücknahme ausschließt.
ebay hat damit genau gar nichts zu tun. Die Vertragsgesaltung liegt in Händen von Verkäufer
und Käufer, ebay stellt nur die Plattform zur Verfügung. Regeln Käufer und Verkäufer nichts gilt
das BGB.

Wäre mir auch neu, wenn ein privater Verkäufer Garantie oder Gewährleistung geben müsste, zumal Garantie ja eh nur eine freiwillige Sache ist und somit etwas anderes gelten würde, als bei persönlichen Geschäften auf dem Flohmarkt.
Falsch, auch auf dem Flohmarkt gilt das BGB und somit gibt es auch dort die
Sachmängelhaftung.

Ich wundere mich deshalb auch immer, wenn private Verkäufer unter ihren Auktionstext einen halben Roman klatschen.
Mich wundern höchstens die Formulierungen, der Ausschluss der Sachmängelhaftung wundert
mich nicht.

Hanno
 
Zuletzt bearbeitet:
Falsch, auch auf dem Flohmarkt gilt das BGB und somit gibt es auch dort die
Sachmängelhaftung.

Aber da hier die Transaktion (fast immer) auf keinem Papier vermerkt ist, gäbe es da für den Verkäufer doch keine Probleme oder?
Man hat ja keinen Nachweis!
 
Aber da hier die Transaktion (fast immer) auf keinem Papier vermerkt ist, gäbe es da für den Verkäufer doch keine Probleme oder?
Man hat ja keinen Nachweis!
Nachweis wofür?
Dass die Sachmängelhafung ausgeschlossen wurde?
Dass der Kauf / Verkauf überhaupt getätigt wurde?

Ja, hier gibt es ein Nachweisproblem, aber für beide Parteien.
  • K kann nicht nachweisen, den Artikel von V gekauft zu haben.
  • V kann nicht nachweisen K gegenüber die Sachmängelhaftung wirksam
    ausgeschlossen zu haben
Aber beide können versuchen ihre Schilderung und somit ihren Standpunkt glaubhaft
zu machen, notfalls vor Gericht.
Möglichkeiten dazu gibt es viele, Zeugen, Gutachten, Indizien etc..



Hanno
 
Ich gehe als Käufer seltenst allein auf einen Flohmarkt.
 
auch wenn ich jetzt wieder eine Diskussion anstachle und mich vielleicht in die Nesseln setze, so möchte ich trotzdem meine Meinung zu dieser Anfrage abgeben:
Vor allem ist das OT, die ethisch-moralische Seite war vom TO nicht gefragt.

ich selbst mache mir vor einem Kauf von Privat Gedanken, ob ich den Artikel wirklich benötige und auch ggf. auf eine Gewährleistung angewiesen bin. Sollte dies der Fall sein, dann kaufe ich eben von gewerblichen Anbietern (wo ich den Artikel problemlos retournieren kann, Gewährleistung erhalte etc.), suche mir jedoch keine Privatverkäufer raus, wo ich den Artikel (i.d.R.) günstiger als vom Händler bekomme und welche, vermutlich auf Grund von Unwissenheit, vergessen haben, die Gewährleistung und Rücknahme explizit auszuschließen.
Die Einstellung ehrt Dich. Vorher zu überlegen was man wo kauft komm leider
aus der Mode.
Aber: Hier (und auch in anderen Foren) wird einem in irgendeiner Art geschädigten
Käufer immer wieder (aber nicht immer) gesagt, dass er den Schaden als Lehrgeld
verbuchen soll und er sich beim nächsten Mal vorher(!) besser informieren soll.
Warum soll das für den Verkäufer jetzt nicht gelten? Man eben nicht nur Rechte
sondern auch Pflichten.

Solchen Leuten, die vielleicht zum ersten Mal was verkaufen, dringend zu Geld kommen müssen oder das mit dem Ausschluss einfach nicht wissen, im Nachhinein Gewährleistungsansprüche oder Rücknahmen einzubrocken (welche sie unter finanziell benachteiligen) finde ich persönlich doch sehr...naja.
naja was? Warum soll ich mich als Käufer über meine Rechte informieren und
dann gegenüber dem Verkäufer darauf verzichten? Der Verkäufer verzichtet
ja auch nicht auf sein Recht den Kaufpreis von mir zu erhalten.

Natürlich: "Recht ist Recht", "an Gesetze muss sich jeder halten" und "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" - alles gar keine Frage. Ich jedoch wurde auch noch mit einem Funken Anstand, Ethik und Moral erzogen und eben diese Werte verbieten es mir, anderen Menschen zu meinem monetären Vorteil massive Nachteile zu bescheren. Ich könnte in einem solchen Fall nicht mehr ruhig schlafen und hätte auch selbst keine Freude mehr an dem Artikel.
Aber zu Deinem monetären Nachteil räumst Du dem Verkäufer ein Recht ein,
das er gar nicht hat oder treibst mit Bestellen und Zurücksenden ehrbare
Internethändler in die Pleite, die dann ihre Mitabeiter entlassen müssen.
Ja, das ist jetzt etwas überspitzt.

Ehrlich gesagt glaube ich hier beim TS auch gar nicht an einen hypothetischen Fall, sondern entweder an einen bereits abgeschlossenen Deal oder an einen geplanten Kauf. Denn eine solche Frage ohne Hintergrund zu stellen erscheint mir doch etwas abwegig.
Das ist für die Beantwortung der gestellten Frage nach der rechtlichen Lage
irrelevant. Ausserdem würde es sich bei einem konkreten Fall schon sehr Nahe
an der Rechtsberatung bewegen. Du hättest de Thread schliessen müssen da
Rechsberatung hier nicht erlaubt ist.
Wir gehen also von reiner Neugier aus.

(Artikel mangelhaft erhalten oder ähnliches ist hier selbstverständlich außen vor! Aber darauf zielte die Frage des TS ja auch nicht ab)
Die Sachmängelhaftung war in der Frage ausdrücklich erwähnt.

Hanno
 
Ich könnte schwören, bei ebay wird beim Hereinstellen (Erzeugen) eines Angebots, was man als Privatverkäufer verfasst hat, immer automatisch oben in den "Hauptdaten" (frei von mir erfundener Begriff) folgende Passage eingefügt:
Code:
Rücknahmen: Keine Rücknahme. Dies ist ein Privatverkauf.
Es sei denn, man gibt durch eine Eisntellung, die man aktiv mit eigenen Klicks ändern muss, etwas anderes an.
 
:confused:

Ebay ist lediglich eine Dienstleistungsplattform... da wird soetwas garantiert nicht geregelt.

Ebay regelt durchaus einiges: ZB. sind freibleibende Angebote ausgeschlossen, Rücktritt von Verkäufen ist ausgeschlossen, das sogar bereits einige Stunden vor Ende der Auktion, nur so als Beispiele was alles von / durch Ebay geregelt ist.


Grüße Thomas
 
Falsch,
  1. Gibt es das Fernabsatzgesetz nicht mehr, es ist im BGB aufgegangen (§§ 312 ff.).
  2. Gewährleistung aus Sachmängelhaftung hat grundsätzlich jeder zu leisten. Es gibt
    Ausnahmen für Privatpersonen, die diese aber ausdrücklich in Anspruch nehmen
    müssen (§475 BGB). Tun sie das nicht gilt das BGB.
Das steht wo? http://www.juris.de ist kostenfrei.
In meinem BGB steht nicht "gekauft wie gesehen" sondern "gekauft wie vereinbart" (§ 434 BGB).

Richtig. von daher nehme ich das weiter oben von mir Gesagt in Bezug auf den Widerruf zurück.

Okay, ich wollte den genauen Wortlaut nicht extra nachschlagen, darum auch in ""


ebay hat damit genau gar nichts zu tun. Die Vertragsgesaltung liegt in Händen von Verkäufer
und Käufer, ebay stellt nur die Plattform zur Verfügung. Regeln Käufer und Verkäufer nichts gilt
das BGB.

Nein nicht ganz. Ebay schreibt Dir auch als privater Verkäufer einige Randbedingungen vor, so zB Dinge wie freibleibende Angebote, Rücktritt vom Kauf , nur Verkauf von Original-Waren bei Markenprodukten usw usw.

Grüße Thomas
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein nicht ganz. Ebay schreibt Dir auch als privater Verkäufer einige Randbedingungen vor, so zB Dinge wie freibleibende Angebote, Rücktritt vom Kauf , nur Verkauf von Original-Waren bei Markenprodukten usw usw.
eBay kann dir aber keine Vorschriften machen, die der Gesetzlage widersprechen.
D.h. beim Thema Gewährleistung hat das BGB Vorrang.
 
und auf noch ein paar Dinge möchte ich hinweisen:
- Ebay nutzt in seinem Sprachgebrauch das Wort Kaufvertrag. Diesen Kaufvertrag gibt es als Schriftstück oder auch als Download-Version so nicht.
- Bei gewerblichen Händlern leitet sich der Vertrag aus den AGBs ab, die jeder (seriörse) Händler auch sofort nach Kauf nochmals extra zuschickt und auf dier - durch Ebay verplichtet - auch im Auktionstext hinweisen muss.
- Bei gewerblichen Händlern gibt es eine Reihe von Vorschriften durch Ebay, wie die Händler ihre Angebote zu gestalten haben, insbesondere was sie alles nicht dürfen. Ebay ist da auch recht rigoros, wenn Verstöße gegen die Ebay-Bedingungen gemeldet werden.
- Bei Auktionen von Privat gilt daher das BGB mit allem, was es zum privaten Vertragsrecht zu bieten hat.
- Noch ein Beispiel dafür was Ebay so alles vorschreibt ist der "PayPal-Zwang". Der ist zwar aus jurisitischen Gründen im ersten Anlauf zurückgenommen worden (gescheitert), aber spätestens in 2013 wir er auch für alle privaten Verkäufer verpflichtend kommen, in welcher Form auch immer.

Grüße Thomas
 
eBay kann dir aber keine Vorschriften machen, die der Gesetzlage widersprechen.
...

Das tun sie mit Sicherheit auch nicht. Dafür hat Ebay genügen gut bezahlte Juristen und die Ebay-AGBs dürften
a) recht Wasserdicht sein
b) werden zudem laufend an aktuelle Gesetzeslagen und Urteile angepasst
c) jeder Käufer (!) und Verkäufer (!) hat diesen bei Anmeldung zugestimmt.

Von daher unterwirft sich jeder Verkäufer zwangsweise den Ebay-Regeln, sofern sie wie gesagt nicht dem Gesetzt wiedersprechen.

Grüße Thomas
 
Vor allem ist das OT, die ethisch-moralische Seite war vom TO nicht gefragt.
lies meinen Post weiter, ehe Du hier "OT!" schreist, dies war schließlich nur meine Einleitung!

Aber: Hier (und auch in anderen Foren) wird einem in irgendeiner Art geschädigten Käufer immer wieder (aber nicht immer) gesagt, dass er den Schaden als Lehrgeld verbuchen soll und er sich beim nächsten Mal vorher(!) besser informieren soll.
hier definitiv nicht, zumindest nicht von den Mods! Wir sind hier stets bemüht, bei Problemen helfend einzuschreiten! Aber schon klar, populistisches Stammtischgeschwätz liest sich halt gut!

Warum soll das für den Verkäufer jetzt nicht gelten? Man eben nicht nur Rechte sondern auch Pflichten.
natürlich, aber da habe ich in meinem Post bereits Stellung zu genommen. Siehe oben: lesen und verstehen hilft.

naja = scheiße, um es ganz deutlich auszudrücken! Ich wollte auf die Fäkalsprache verzichten, viele haben es auch so verstanden. Schade, dass ich für Dich jetzt doch diese Schublade öffnen musste.

Warum soll ich mich als Käufer über meine Rechte informieren und dann gegenüber dem Verkäufer darauf verzichten? Der Verkäufer verzichtet ja auch nicht auf sein Recht den Kaufpreis von mir zu erhalten.
Äpfel und Birnen! Verzicht auf Kaufpreis kommt eher dem Verzicht auf Ware gleich! Aber für Dich gerne nochmal: lies meinen Post genau und versuche wenigstens, ihn zu verstehen. Hier geht es um das bewusste "in die Pfanne hauen" - um nichts anderes!

Aber zu Deinem monetären Nachteil räumst Du dem Verkäufer ein Recht ein, das er gar nicht hat oder treibst mit Bestellen und Zurücksenden ehrbare Internethändler in die Pleite, die dann ihre Mitabeiter entlassen müssen. Ja, das ist jetzt etwas überspitzt.
mit Verlaub, das ist nicht überspitzt, sondern Schwachsinn! Als Internethändler muss ich das Risiko mit Retouren etc. (ebenso wie Gewährleistung) mit in meine Kalkulation aufnehmen. Tue ich das richtig, gehe ich deshalb mit Sicherheit nicht pleite. Ansonsten unterlasse hier bitte diese angedeuteten Unterstellungen, dass ich "Bestelle und Zurücksende" - wenn ich nach Bestellung die Ware retourniere, dann hat das Gründe (Kleidung passt nicht, Ware ist für ihren Einsatzzweck nicht geeignet etc.) und geschieht nicht aus "Spaß und Jux".

Das ist für die Beantwortung der gestellten Frage nach der rechtlichen Lage irrelevant. Ausserdem würde es sich bei einem konkreten Fall schon sehr Nahe an der Rechtsberatung bewegen. Du hättest de Thread schliessen müssen da Rechsberatung hier nicht erlaubt ist. Wir gehen also von reiner Neugier aus.
ach komm, Du kennst mit Sicherheit auch die Fragestellungen im Juraforum etc., wo Fragestellungen mit konkretem Hintergrund einfach nur als "theoretische Annahme" formuliert werden, dass es eben keine Rechtsberatung ist. Außerdem ist es egal, ob es sich nahe an der Rechtsberatung bewegt oder nicht, solange es de facto keine ist.

Die Sachmängelhaftung war in der Frage ausdrücklich erwähnt.
nochmals: Kontext lesen und verstehen. Da ging es nämlich nicht um VERSTECKTE / VERSCHWIEGENE Mängel, sondern um Gewährleistung im allgemeinen.

deep
 
- Ebay nutzt in seinem Sprachgebrauch das Wort Kaufvertrag. Diesen Kaufvertrag gibt es als Schriftstück oder auch als Download-Version so nicht.
Und? In Deutschland können Kaufverträge formfrei erfolgen, auch mündlich oder durch konkludente Handlung (siehe z.B. Wikipedia).
 
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