Natürlich: "Recht ist Recht", "an Gesetze muss sich jeder halten" und "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" - alles gar keine Frage.
Nicht "natürlich", aber so ist es.
Ich jedoch wurde auch noch mit einem Funken Anstand, Ethik und Moral erzogen und eben diese Werte verbieten es mir, anderen Menschen zu meinem monetären Vorteil massive Nachteile zu bescheren. Ich könnte in einem solchen Fall nicht mehr ruhig schlafen und hätte auch selbst keine Freude mehr an dem Artikel.
Das ist nicht die Serienausstattung, mit der alle unterwegs sind. Schon der alte Platon war der Meinung, das gute Menschen wissen, was richtig ist und deswegen keine Gesetze brauchen, während böse Menschen Wege finden werden, sie zu umgehen.
Die meisten Fälle, für die das gilt, sind eben nicht schwarzweiß. Wenn Du z.B. ein gebrauchtes Thinkpad für 300 Euro kaufst, dass nach zwei Wochen kaputt geht, weil der (Vor-)vorbesitzer bei einem Festplattenwechsel etwas grob war, hat das Gerät funktioniert, als Du es bekamst, aber es ist weder Deine Schuld, dass es kaputt geht, noch handelt es sich um normales Risiko.
Darf man beim Wiederverkauf dann auch den vorigen Verkäufer (Name, Adresse etc.) nennen,
wenn es um die Gewährleistung geht?
Nein, dann bist ja DU der Verkäufer und somit verantwortlich.
Was der Gesetzgeber vorschreibt, ist eine zweijährige GEWÄHRLEISTUNG, die in erster Linie auf neue Ware abzielt. Sinngemäß bedeutet das, dass der Verkäufer verpflichtet ist, Dir gute Ware abzuliefern. Im Großen und Ganzen hat er seine Schuldigkeit getan, wenn er Dir ein funktionierendes Produkt übergibt. Es kann nun aber ein versteckter Fehler vorliegen, der auf Anhieb nicht ersichtlich ist, der aber dazu führt, dass das Gerät nach (sagen wir mal) zwei Monaten ausfällt. Davor soll der Kunde geschützt werden.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Gerät bei sachgemäßer Bedienung, die er beim Verbraucher voraussetzt, mindestens sechs Monate halten müsste. Deswegen liegt im Schadensfall die Nachweispflicht, dass ein Gerät nicht durch unsachgemäße Bedienung kaputt ging, für sechs Monate beim Händler. In den Monaten 7 bis 24 muss (theoretisch) der Kunde nachweisen, dass das Gerät sachgemäß benutzt wurde. Danach ist der Verkäufer grundsätzlich seine Verpflichtung los, defekte Geräte in Ordnung zu bringen oder auszutauschen.
Alle diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Verkäufe, mit folgenden Einschränkungen: Privatleute, die ihren Privatkram verkaufen, können diese Leistung ganz ausschließen. Gewerbliche Händler, die mit gebrauchter Ware handeln (etwa Autoverkäufer), können die Gewährleistungspflicht auf sechs Monate beschränken. Zwischen gewerblichen Partnern (etwa Herstellern und Händlern) gelten entsprechend nur die ersten sechs Monate.
All das bezieht sich nur auf Verkäufer, nicht auf Hersteller. Wenn ich also in München wohne und einen Fernseher kaufe, nach Hamburg umziehe und dort das Gerät kaputt geht, ist mein erster Ansprechpartner der Verkäufer in München, nicht etwa der Hersteller.
Der Hersteller wiederum muss auch dem Verkäufer Gewährleistung geben, aber eben nur sechs Monate. Danach liegt das komplette Risiko beim Verkäufer. Das ist natürlich nicht ganz fair, deswegen geben die Hersteller (in der Regel bei technischen Produkten) eine GARANTIE. Das ist in jedem Falle eine freiwillige Leistung, die in Dauer und Aufwand variieren kann (etwa so: geht ein Gerät im dritten jahr kaputt, muss die Reparatur muss zwar bezahlt werden, die Ersatzteile gibt es aber umsonst). Eingebürgert hat sich, dass der Hersteller eine vollständige Garantie für den Zeitraum gibt, indem der Verkäufer gewährleisten bzw. fürs Produkt gerade stehen muss (gilt meist für Produkte, in denen Strom fließt, nicht für Kinderunterwäsche etc).
In solch einem Fall steht man auch mit seinem kaputten Fernseher in Hamburg nicht ganz so blöd da.
Kurzfassung:
* Gewährleistung ist automatisch für den Verkäufer an Privatpersonen gesetzlich für zwei Jahre vorgeschrieben, beim Verkauf unter gewerblichen Kunden gelten sechs Monate. Die Gewährleistung lässt sich beim gewerblichen Verkauf von gebrauchter Ware einschränken, beim Verkauf von Privat sogar ausschließen.
* Garantie ist eine freiwillige Hersteller-Leistung, die (in den meisten Fällen) produktbezogen ist und (wenn nicht für Zweitkunden ausgeschlossen) "mitverkauft" werden darf.
Für Anstand und Moral sorgen im Streitfall dann die Richter
EStz