Ebay: Muss die Rücknahme und Gewährleistung von Privat augeschlossen werden?

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EthanHunt

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Sagen wir mal, ich kauf etwas von einen Privaten Anbieter, welcher in der Auktion nichts von einer Rücknahme oder Gewährleistung genannt hat.

Habe ich dann das Recht:

- Den Artikel zurückzugeben?
- Den Anspruch auf die Gewährleistung?

Was sagt Ihr dazu? Wie sähe das dann rechtlich aus? Kommt man damit durch oder ist die Sachlage nicht eindeutig zu klären?
 
- Den Artikel zurückzugeben?
Ja
- Den Anspruch auf die Gewährleistung?
Ja, und zwar volle zwei Jahre wenn sie nicht, wie bei Gebrauchtgegenständen
möglich, auf ein Jahr begrenzt wurde. Aber wer als Privatverkäufer die
Rücknahme und Sachmängelhaftung nicht ausschliesst wird sie wohl auch
nicht einschränken.
Kommt man damit durch oder ist die Sachlage nicht eindeutig zu klären?
Die Sachlage ist eindeutig. Wenn nichts anderes vereinbart ist gilt das BGB,
immer. Und das BGB verpflichtet den Verkäufer nun mal zur Sachmängelhaftung.
Ausnahmen gibt es (Privatverlauf / Gebrauchtware), dort müssen die
abweichenden Regelungen (Abbedingung bzw. Verkürzung der
Sachmängelhaftung) aber explizit im Vertrag vereinbart werden.

Hanno
 
auch wenn ich jetzt wieder eine Diskussion anstachle und mich vielleicht in die Nesseln setze, so möchte ich trotzdem meine Meinung zu dieser Anfrage abgeben:

ich selbst mache mir vor einem Kauf von Privat Gedanken, ob ich den Artikel wirklich benötige und auch ggf. auf eine Gewährleistung angewiesen bin. Sollte dies der Fall sein, dann kaufe ich eben von gewerblichen Anbietern (wo ich den Artikel problemlos retournieren kann, Gewährleistung erhalte etc.), suche mir jedoch keine Privatverkäufer raus, wo ich den Artikel (i.d.R.) günstiger als vom Händler bekomme und welche, vermutlich auf Grund von Unwissenheit, vergessen haben, die Gewährleistung und Rücknahme explizit auszuschließen.

Solchen Leuten, die vielleicht zum ersten Mal was verkaufen, dringend zu Geld kommen müssen oder das mit dem Ausschluss einfach nicht wissen, im Nachhinein Gewährleistungsansprüche oder Rücknahmen einzubrocken (welche sie unter finanziell benachteiligen) finde ich persönlich doch sehr...naja.

Natürlich: "Recht ist Recht", "an Gesetze muss sich jeder halten" und "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" - alles gar keine Frage. Ich jedoch wurde auch noch mit einem Funken Anstand, Ethik und Moral erzogen und eben diese Werte verbieten es mir, anderen Menschen zu meinem monetären Vorteil massive Nachteile zu bescheren. Ich könnte in einem solchen Fall nicht mehr ruhig schlafen und hätte auch selbst keine Freude mehr an dem Artikel.

Ehrlich gesagt glaube ich hier beim TS auch gar nicht an einen hypothetischen Fall, sondern entweder an einen bereits abgeschlossenen Deal oder an einen geplanten Kauf. Denn eine solche Frage ohne Hintergrund zu stellen erscheint mir doch etwas abwegig.

(Artikel mangelhaft erhalten oder ähnliches ist hier selbstverständlich außen vor! Aber darauf zielte die Frage des TS ja auch nicht ab)
 
Darf man beim Wiederverkauf dann auch den vorigen Verkäufer (Name, Adresse etc.) nennen,
wenn es um die Gewährleistung geht?

@deeptrancer:

Sehr guter Standpunkt!
 
Verstehe nicht, was unmoralisch daran sein sollte, sich an geltendes Recht zu halten - Gewährleistung steht ja nicht im Widerspruch zum universalen Menschenrechtsgedanken.
'Über's Ohr hauen' ist eine ganz andere Kiste, aber da gibt es sowohl Verkäufer als auch Käufer die so ticken. Und nur weil jemand etwas mit Sachmangel gebraucht kauft und deswegen zurückgibt wird er den Verkäufer wohl kaum in den Ruin stürzen und deswegen des Nächtens nicht mehr schlafen können :confused:
 
Darf man beim Wiederverkauf dann auch den vorigen Verkäufer (Name, Adresse etc.) nennen,
wenn es um die Gewährleistung geht?

@deeptrancer:

Sehr guter Standpunkt!

ich würde sagen nein(wissen tu ich das aber nicht), finde das etwas heftig.....

@deeptrancer: gute Einstellung
 
ich selbst mache mir vor einem Kauf von Privat Gedanken, ob ich den Artikel wirklich benötige und auch ggf. auf eine Gewährleistung angewiesen bin. Sollte dies der Fall sein, dann kaufe ich eben von gewerblichen Anbietern (wo ich den Artikel problemlos retournieren kann, Gewährleistung erhalte etc.), suche mir jedoch keine Privatverkäufer raus, wo ich den Artikel (i.d.R.) günstiger als vom Händler bekomme und welche, vermutlich auf Grund von Unwissenheit, vergessen haben, die Gewährleistung und Rücknahme explizit auszuschließen.

Wenn es um Kleinbeträge geht, logisch.
Aber nicht wenn man beim kauf des Artikels 40€ spart bei einem Neupreis von 120.

Bei einem Wiederverkauf ist die Sachlage nochmals anders, wenn man daran denkt
lohnt sich das gleich noch viel mehr. Denn hier hat man den 40€ Verlust schonmal vermieden.
 
Verstehe nicht, was unmoralisch daran sein sollte, sich an geltendes Recht zu halten - Gewährleistung steht ja nicht im Widerspruch zum universalen Menschenrechtsgedanken.
'Über's Ohr hauen' ist eine ganz andere Kiste, aber da gibt es sowohl Verkäufer als auch Käufer die so ticken. Und nur weil jemand etwas mit Sachmangel gebraucht kauft und deswegen zurückgibt wird er den Verkäufer wohl kaum in den Ruin stürzen und deswegen des Nächtens nicht mehr schlafen können :confused:

tja, Du denkst so, ich halt anders. Und um (nicht erwähnte) Sachmängel ging es ja nicht, wie ich ja auch geschrieben habe.

Aber ist mir schon klar, dass heutzutage, wo die meisten Menschen nur auf ihren eigenen Vorteil lauern und dafür in Kauf nehmen, anderen zu schaden, mein Beitrag nicht von jedem verstanden wird.

Wenn es um Kleinbeträge geht, logisch.
Aber nicht wenn man beim kauf des Artikels 40€ spart bei einem Neupreis von 120.

Bei einem Wiederverkauf ist die Sachlage nochmals anders, wenn man daran denkt
lohnt sich das gleich noch viel mehr. Denn hier hat man den 40€ Verlust schonmal vermieden.
ja was denn nun? Oben schreibst Du "sehr guter Standpunkt" und hier nun anders? Etwas entscheidungsunfreudig heute? :D

Im Übrigen mache ich das nicht von der Preisdifferenz her abhängig. Ich nutze die Unwissenheit/Vergesslichkeit eines anderen wissentlich aus und nehme gerne in Kauf, dass ihm bei einem Gewährleistungsanspruch meinerseits unter Umständen massive finanzielle Nachteile entstehen - GENAU DAS ist in meinen Augen das moralisch verwerfliche!

Aber ok, Geiz ist halt geil - sieht man ja auch an der hochintelligenten Mydealz-Community mit ihren ständigen "Sammelklagen" etc. :D
 
Ich jedoch wurde auch noch mit einem Funken Anstand, Ethik und Moral erzogen und eben diese Werte verbieten es mir, anderen Menschen zu meinem monetären Vorteil massive Nachteile zu bescheren. Ich könnte in einem solchen Fall nicht mehr ruhig schlafen und hätte auch selbst keine Freude mehr an dem Artikel.

+1
:thumbup::thumbup:
 
Natürlich: "Recht ist Recht", "an Gesetze muss sich jeder halten" und "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" - alles gar keine Frage.

Nicht "natürlich", aber so ist es.

Ich jedoch wurde auch noch mit einem Funken Anstand, Ethik und Moral erzogen und eben diese Werte verbieten es mir, anderen Menschen zu meinem monetären Vorteil massive Nachteile zu bescheren. Ich könnte in einem solchen Fall nicht mehr ruhig schlafen und hätte auch selbst keine Freude mehr an dem Artikel.

Das ist nicht die Serienausstattung, mit der alle unterwegs sind. Schon der alte Platon war der Meinung, das gute Menschen wissen, was richtig ist und deswegen keine Gesetze brauchen, während böse Menschen Wege finden werden, sie zu umgehen.

Die meisten Fälle, für die das gilt, sind eben nicht schwarzweiß. Wenn Du z.B. ein gebrauchtes Thinkpad für 300 Euro kaufst, dass nach zwei Wochen kaputt geht, weil der (Vor-)vorbesitzer bei einem Festplattenwechsel etwas grob war, hat das Gerät funktioniert, als Du es bekamst, aber es ist weder Deine Schuld, dass es kaputt geht, noch handelt es sich um normales Risiko.


Darf man beim Wiederverkauf dann auch den vorigen Verkäufer (Name, Adresse etc.) nennen,
wenn es um die Gewährleistung geht?

Nein, dann bist ja DU der Verkäufer und somit verantwortlich.

Was der Gesetzgeber vorschreibt, ist eine zweijährige GEWÄHRLEISTUNG, die in erster Linie auf neue Ware abzielt. Sinngemäß bedeutet das, dass der Verkäufer verpflichtet ist, Dir gute Ware abzuliefern. Im Großen und Ganzen hat er seine Schuldigkeit getan, wenn er Dir ein funktionierendes Produkt übergibt. Es kann nun aber ein versteckter Fehler vorliegen, der auf Anhieb nicht ersichtlich ist, der aber dazu führt, dass das Gerät nach (sagen wir mal) zwei Monaten ausfällt. Davor soll der Kunde geschützt werden.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Gerät bei sachgemäßer Bedienung, die er beim Verbraucher voraussetzt, mindestens sechs Monate halten müsste. Deswegen liegt im Schadensfall die Nachweispflicht, dass ein Gerät nicht durch unsachgemäße Bedienung kaputt ging, für sechs Monate beim Händler. In den Monaten 7 bis 24 muss (theoretisch) der Kunde nachweisen, dass das Gerät sachgemäß benutzt wurde. Danach ist der Verkäufer grundsätzlich seine Verpflichtung los, defekte Geräte in Ordnung zu bringen oder auszutauschen.

Alle diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Verkäufe, mit folgenden Einschränkungen: Privatleute, die ihren Privatkram verkaufen, können diese Leistung ganz ausschließen. Gewerbliche Händler, die mit gebrauchter Ware handeln (etwa Autoverkäufer), können die Gewährleistungspflicht auf sechs Monate beschränken. Zwischen gewerblichen Partnern (etwa Herstellern und Händlern) gelten entsprechend nur die ersten sechs Monate.

All das bezieht sich nur auf Verkäufer, nicht auf Hersteller. Wenn ich also in München wohne und einen Fernseher kaufe, nach Hamburg umziehe und dort das Gerät kaputt geht, ist mein erster Ansprechpartner der Verkäufer in München, nicht etwa der Hersteller.

Der Hersteller wiederum muss auch dem Verkäufer Gewährleistung geben, aber eben nur sechs Monate. Danach liegt das komplette Risiko beim Verkäufer. Das ist natürlich nicht ganz fair, deswegen geben die Hersteller (in der Regel bei technischen Produkten) eine GARANTIE. Das ist in jedem Falle eine freiwillige Leistung, die in Dauer und Aufwand variieren kann (etwa so: geht ein Gerät im dritten jahr kaputt, muss die Reparatur muss zwar bezahlt werden, die Ersatzteile gibt es aber umsonst). Eingebürgert hat sich, dass der Hersteller eine vollständige Garantie für den Zeitraum gibt, indem der Verkäufer gewährleisten bzw. fürs Produkt gerade stehen muss (gilt meist für Produkte, in denen Strom fließt, nicht für Kinderunterwäsche etc).

In solch einem Fall steht man auch mit seinem kaputten Fernseher in Hamburg nicht ganz so blöd da.

Kurzfassung:
* Gewährleistung ist automatisch für den Verkäufer an Privatpersonen gesetzlich für zwei Jahre vorgeschrieben, beim Verkauf unter gewerblichen Kunden gelten sechs Monate. Die Gewährleistung lässt sich beim gewerblichen Verkauf von gebrauchter Ware einschränken, beim Verkauf von Privat sogar ausschließen.
* Garantie ist eine freiwillige Hersteller-Leistung, die (in den meisten Fällen) produktbezogen ist und (wenn nicht für Zweitkunden ausgeschlossen) "mitverkauft" werden darf.

Für Anstand und Moral sorgen im Streitfall dann die Richter :-)


EStz
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich möchte versuchen, ein wenig grundsätzliches Licht ins Dunkel zu bringen.

Widerrufsrecht (Rückgaberecht)

Der private Verkäufer muss den Artikel bei Nichtgefallen nicht zurücknehmen und deshalb auch nicht das "Rückgaberecht" - rein rechtlich handelt es sich um ein Widerrufsrecht, Rückgaberecht ist eine freiwillige Leistung - auch nicht ausschließen. Das gesetzlich geregelte Widerrufsrecht gilt nur beim so genannten Fernabsatzvertrag. Kurz gesagt: Bei den meisten - aber nicht allen - Käufen von Händlern muss der Händler die Ware bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen - es gibt eine Ansicht, die besagt: 30 Tage - nach Erhalt zurücknehmen.

Gewährleistung
Es gilt: Jeder Verkäufer hat Gewährleistung zu bieten, es sei denn, die Gewährleistung ist wirksam ausgeschlossen worden. Das geht z. B. bei einem Kauf eines Verbrauchers bei einem Unternehmer (egal ob Händler oder anderweitiger Unternehmer) nicht. Wohl aber zwischen zwei Verbrauchern (Privatverkauf). Eine Einschränkung gibt es, wenn eine Formulierung verwendet wird, die nicht nur zum einmaligen Gebrauch verwendet werden soll. Hierbei handelt es sich regelmäßig - egal ob von einem Händler verwendet oder nicht - um eine AGB, und ein AGB-mäßiger Ausschluss der gesamten Gewährleistung ist rechtswidrig und damit nichtig.

Und jetzt das Wichtigste: Gewährleistungsrechte hat man nur bezüglich Mängeln, die bereits bei der Übergabe des Gegenstands an den Käufer vorhanden waren. Abweichungen gibt es hinsichtlich des Versandkaufs, wobei hier die goldene Regel gilt: Händler haften auch für die Dauer des Versands; Private jedoch nicht, wenn der Käufer die Wahl hatte, ob der Artikel versendet werden soll oder nicht.

Beim Kauf vom Unternehmer hat der Verbraucher im Übrigen relatives Glück. Denn von Gesetzes wegen wird zunächts angenommen, dass wenn ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Ware auftritt, dieser auch schon bei der Übergabe vorgelegen habe. Allerdings kann der Verkäufer diese Vermutung widerlegen. So kann man sich in der Regel das Geltendmachen von Gewährleistungsrechten sparen, wenn man mit einem Gebrauchtwagen vom Hof fährt und später reklamieren will, das Fahrzeug spränge nicht (mehr) an. Beim Kauf von Privat ist dies um so schwieriger, weil da der Käufer die alleinige Darlegungs- und Beweislast trägt, dass und seit wann ein Mangel vorhanden ist.

Es ist im Übrigen kein Problem, wenn der private Verkäufer seine Gewährleistungsrechte, die er seinem Verkäufer gegenüber hat, an den nächsten Käufer abtritt. Aber auch hier gilt: Die Gewährleistungsrechte greifen nur für Mängel, die schon bei der Übergabe vom Vorverkäufer an den Verkäufer vorlagen. Also praktisch in der Regel problematisch.

Garantie
Garantie müssen weder Händler, Unternehmer, Hersteller und erstrecht nicht Privatverkäufer geben. Garantien sind freiwillige Leistungen des Verkäufers oder Dritter, deren Bedingungen frei und unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistungspflicht vom Garantiegeber festgelegt werden. Darum sehe ich (zumindest) es äußerst kritisch, wenn auf einen teuren Artikel keine umfangreiche Haltbarkeitsgarantie gewährt wird.

Fragen? Stellt sie.
 
Halten wir die Sache weiterhin allgemein: "Darf ich jemanden, aufgrund von seiner Unwissenheit, übers Ohr hauen?" - etwas weiter ausgeholt und das mal darunter zusammengefasst.

Sehe es wie deeptrancer. Und weiter: als Privatperson verkauft man auf ebay um Geld zu bekommen, das Geld ist meist innert weniger Stunden/Tage wieder weg, da kann man sich nicht leisten nach 6 Monaten das Gerät auf einmal wieder dazuhaben und Garantieansprüchen hinterherkommen. Man geht nunmal davon aus, das man als Privatperson sowas nicht machen muss, drum ist das für viele selbstverständlich das nicht mehr zu erwähnen. Tja, leider ist das manchen egal und sie machen das aus boßheit. Ich kauf mir bald auch nen PC wo dasteht 256GB RAM (weil die sich vertan haben) und verlange dann vom Verkäufer diese 256GB Ram, komme was wolle, Notfalls Anwalt und Gericht! Schweinerei sowas :cursing:
 
.... was unmoralisch daran sein sollte, sich an geltendes Recht zu halten .......
sorry das übersteigt meine auffassungsgabe :confused:

gesetzte sind doch nicht moralisch, schon gar nicht moralischer natur
 
Sagen wir mal, ich kauf etwas von einen Privaten Anbieter, welcher in der Auktion nichts von einer Rücknahme oder Gewährleistung genannt hat.

Habe ich dann das Recht:

- Den Artikel zurückzugeben?
- Den Anspruch auf die Gewährleistung?

Was sagt Ihr dazu? Wie sähe das dann rechtlich aus? Kommt man damit durch oder ist die Sachlage nicht eindeutig zu klären?

Mal ganz zurück zum Ausgangsposting: Wenn ich mich recht erinnere, beziehen sich sowohl das Fernabsatzgesetz und auch Gewährleistung/Garantie nach gesetzlicher Regelung auf gewerbliche Händler, nach denen hier ausdrücklich nicht gefragt war. Man müsste als noch mal genau in die Gesetze, insbesondere in das BGB schauen, wie sowas für private Verkäufe geregelt ist. Für Privatverkäufe gilt hier meines Wissens nach zunächst einmal "Gekauft wie gesehen". Explizite gesetzliche Regelungen für den Fernabsatz bei Privatverkäufen sind mir nicht bekannt.

Dazu kommen noch die Ebay-AGBs bzw. Ebay-Regelungen. Hier sollte eindeutig geregelt sein, wass es mit der Rücknahmeregelung auf sich hat und welche Pflichten der Verkäufer hat (oder anderesrum welche Rechte der Käufer hat), wenn er nicht ausdrücklich die Rücknahme ausschließt.

Grüße Thomas
 
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