Butter bei die Fische !
@tarzan, @qwertz zur "Vermutung"
Den zitierten Artikel in ix (Heft 12/2009, Seite 94-95) habe ich inzwischen gelesen:
- der gesamte Artikel ist ein „dünnes Brett“. Denn er nennt weder Kommentare noch Urteile.
- der Absatz zur Schutzklausel zitiert eine Klausel, die - anders als z.B. alternate.de - den Verzicht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (s.u.) verlangt. Dieses Verlangen, nicht die übrige Klausel, erklärte der Autor für ungültig.
@all
Danach las ich UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)-Paragraphen und UWG-Kommentare:
Die hier relevanten Rechtsvorschriften sind.
- § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG:
„Soweit die Amahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“
- § 8 Abs. 1 Satz 1
„Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“
- § 8 Abs. 4 UWG:
„Die Geltendmachung der in [§ 8] Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“
Der UWG-Kommentar von Hefermehl, Köhler, Bornkamm (27. Auflage 2009) enthält unter
- § 12 Rn 1.68
„Berechtigt kann nur eine begründete, befugte und nicht missbräuchliche Abmahnung sein, die darüber hinaus noch veranlasst sein muss.“
- § 8 Rn 4.5
„Die missbräuchliche Abmahnung ist nicht berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Es kann daher nicht Aufwendungsersatz verlangt werden.“
- § 8 Rn 4.10
„Indiz für einen Missbrauch ist es, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zur Verfügung stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), er sie aber nicht nutzt (ebenso KG [= Oberlandesgericht] Berlin, WRP 2008, 511-512).“
@andy
Daher meine ich:
Die Schutzklausel schafft „schonendere Möglichkeiten“. Diese führen zum Erlöschen des Anspruches auf Kostenerstattung selbst dann, wenn ein Anspruch auf Korrektur der AGBs bestand.
Diese Meinung fand ich bestätigt bei juris.de. Dort ergab meine Suche mittels „§ 12 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 4 UWG“ u.a. das - Urteil Landgericht Braunschweig 9 O 482/07 vom 08.08.2007 -.
Die Urteile des LG Braunschweig und des KG Berlin nennen - wie gewünscht - zahlreiche weitere Rechtsquellen.