Zweiter Abschnitt des Artikels:
„Ausgangspunkt für die Entscheidungen des BGH sind allerdings keine seriösen Fortbildungsangebote, sondern eher halbseidene Coaching-Anbieter. Ob ein "Business-Mentoring-Programm" für 47.600 Euro oder der "E-Commerce Master Clubs" für rund 7100 Euro – der BGH verneinte in beiden Fällen einen Zahlungsanspruch der Anbieter (BGH III ZR 109/24, III ZR 173/24).“
Die Entscheidungen sind meiner Meinung – ohne diese bisher vollständig gelesen zu haben – nach vom Ergebnis her gedacht: man möchte unseriöse Dienstleitungsanbieter aus dem Markt raus halten. Zugleich soll damit mittelbar der Verbraucherschutz gestärkt werden. Wer kann als Einsteiger ohne großen Sachverstand sagen, ob die Kursinhalte und das vermittelte Wissen adäquat zum Kurspreis sind. Und die sind hier gerade nicht läppisch gewesen. Zur Einordnung: ein ganzes Studium an der staatlichen Fernuniversität Hagen kostet je nach Fach und Abschluss (ab) 2.000 Euro (Bachelor) bis 4.500 Euro (Master). Vermutlich beziehen sich die Zahlen auf eine Regelstudienzeit. Wer es etwas elitärer mag, kann für das Geld fast 12 Trimester an der Bucerius Law School studieren (→ 64.800 Euro,
https://www.law-school.de/studium/j...kostet-das-studium-an-der-bucerius-law-school) oder acht Semester an der EBS (→ 64.780 Euro,
https://www.lto.de/karriere/jura-studium/unis/wiesbaden-ebs). Hinzu kommt, dass mögliche Kursteilnehmer sich bestärkt durch die Teilnahme weiter finanziell ruinieren, wenn sie sich an der Börse verspekulieren. Gegenstand der ersten Entscheidung („Business-Mentoring-Programm“) war ein Vertrag über ein "16-Wochen-Coaching-Programm TRADING-Mastery". Was der Verlust von einem Großteil von Ersparnissen oder sogar die Aufnahme von Krediten für Konsequenzen für eine Familie, aber auch für den Einzelnen selbst haben kann, muss man wohl nicht ausführen. Und im schlimmsten Fall darf mal wieder der Sozialstaat einspringen, um das Existenzminimum zu sichern. Dies wird wohl freilich nicht im Interesse der Allgemeinheit liegen.
Fachlich interessant finde ich, dass der Autor des Heise-Artikel unterschlägt, dass ein Kondiktionsanspruch aus §§ 812 I 1, 1. Alt, 818 II BGB nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen war. In der BGH III ZR 109/24-Entscheidung wird unter Rn. 46 festgestellt, dass die Beklagte scheinbar nur nicht einen Betrag nennen konnte, der den Kläger in Form von ersparten Aufwendungen noch bereichert hätte.
Ich persönlich finde die Entscheidung begrüßenswert. Nach meinem persönlichen Dafürhalten sind die ganzen Lifestyle-, Mental-, Business- und Finanzcoachings ein höchst unseriöser Bereich, der darauf ausgerichtet ist Bedürfnisse – oder noch schlimmer Krisen – von Menschen für Wenige zu monetarisieren. Kein Mensch braucht Kurse von irgendwelchen Dubai-Larrys, die dir irgendwelche Strategien auf ChatGPT geschriebenen PowerPoint-Folien via Social Media für Tausende von Euros verkaufen.
Da sich die Entscheidungen gegen bestimmte Inhalte richten (wie schon bei Sportwetten), gehe ich davon aus, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz novelliert wird, um neue Rechtssicherheit zu gewährleisten. Jedenfalls lässt sich der BGH III ZR 109/24-Entscheidung nicht entnehmen, dass sich der BGH an der Form der Wissensvermittlung stört. Statt der im Heise-Artikel geforderten Abschaffung des Gesetzes würde ich persönlich für Registrierungspflicht abhängig von Kursgebühr und -inhalt plädieren. Zudem für eine besserer personelle Ausstattung der Registrierungsstelle oder die Überführung in eine besser ausgestattete Behörde.