@Chris K: Ich sehe das so: Kratzer und Abrieb sind Gebrauchsspuren. Risse im Display- und Tastaturbrezel sind Defekte, egal wie der Preis ist. Da die Risse nicht in der Beschreibung waren sind es Sachmängel die nicht erwähnt wurden, genau wie das BIOS-Passwort. Da die Risse geklebt wurden wusste der Verkäufer um die Sachmängel, diese dann nicht in die Beschreibung zu setzen kann man als arglist (so nennt das BGB sowas) auslegen.
Jetzt ist es so das das BIOS-Passwort die Nutzung zu 100% für mich unterbindet. Zum einen kann ich UEFI-Secure-Boot nicht deaktivieren, also kein Linux installieren. Zum anderen kann ich die Virtualisierung nicht anschalten. Ganz wichtig, ich kann AMT nicht deaktivieren, was ein massives Sicherheitsproblem darstellt. Kurz, das Gerät ist, so wie es ist, unbrauchbar.
Also hier haben wir ungenannte Sachmängel die bei der Lieferung bestanden. Ein andere Poster sagte es schon:
Die kosmetischen Mängel sind strittig, das BIOS Passwort ist es jedoch nicht. Ein Sachmangel nach BGB §434 liegt m.M.n. gleich aus mehreren Gründen vor.
Er hat auch direkt den richtigen Vorschlag für das weitere Vorgehen:
Daher Aufforderung zur Nacherfüllung des Vertages durch Behebung der Mängel oder Ersatzlieferung per Brief (Einschreiben) mit Fristsetzung (Datum!!). Danach Rücktritt mitteilen. Kommt wider Erwarten* keine Knete -> Mahnbescheid beantragen.
Soweit, so klar.
Jetzt nochmal warum ich am liebsten das Notebook beim Verkäufer sehen würde. Erstmal, für mich ist es so wertlos, ich müsste jetzt versuchen das Passwort zu löschen, die Risse zu reparieren, das Display grade einzubauen. Was wenn der Verkäufer danach sagt er nimmt es zurück und gibt mir mein Geld? Also kann ich es nicht reparieren! Was wenn der Verkäufer es drauf ankommen lässt und den Mahnbescheid rechtlich klären lässt? Dann wird es einen Vergleich geben, immerhin habe ich ja das Notebook und damit einen Teilwert.
Also, das Notebook muss weg. Reparieren kann ich es nicht, verwenden kann ich es nicht. Es macht die Rechslage in der Zukunft nur unklar. Wenn der Verkäufer das Geld UND das für mich wertlose Notebook hat ist die Rechtslage glasklar, ich habe 100% Schaden, da wird ein Vergleich keinen Sinn machen.
Für den Verkäufer ist es kein Problem wenn ich das Notebook behalte, dann sieht er sich eben auch gerechtfertig das Geld zu behalten, der Verkauf ist für ihn komplett.
@RanHoeck: Das mit der Bewertung, stimmt. Das mit dem Anwalt sehe ich auch wie du. Und das mit der Anzeige kommt definitiv aufs Tapet wenn die Fristen zur Nachbesserung und alles sonstige gescheitert ist. Bis dahin ist es erstmal nur eine zivilrechtliche Vertragsangelegenheit die sich jederzeit noch klären kann.
Ob der Verkäufer hier mitliest kann keiner sagen, ändert aber auch nichts. Ganz im Gegenteil, der Verkäufer kann nur lernen wenn er hier mitliest.
Danke mal für die vielen guten Tipps und Hinweise an alle! :thumbsup:
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@Chris K: Jup, ist IPS, sieht echt gut aus für Eulenaugen wie meine.
Aber schief eingebaut, man sieht auf einer Seite das Ende der matten Folie.