Wurde ich verarscht? Fehlende Garantie bei US-Import?

absteiger

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Hallo zusammen,

ich poste das mal in der x-Series Sektion, weil ich bei meiner letzten Frage so ultraschnelle und gute Antworten bekommen haben (Ja, ich bin ein Schleimer!).

Folgendes Problem:

Die vergangenen zwei Jahre habe ich bei Ebay und lapstore und tb-computers wohl täglich geschaut, ob ein guter Deal für mich dabei ist, um mein altes Schlachtschiff A21p zu ersetzen.

Nun ja. Eines Tages habe ich bei Ebay ein x61s mit 7200er-Festplatte, 2 GB, Ultralight-Display, deutscher Tastatur und englischem XP-professional entdeckt, das mit Media-Slice und Multiburner und einem Jahr Herstellergarantie Euro 1.169 kosten sollte. Zudem war das Ding auch noch in Bremen und ich konnte es abholen. Ich ging zwar davon aus, dass es ein US-Import mit deutscher Tastatur ist, aber: so what?

Ich habe nach kurzem Überlegen zugeschlagen. Natürlich habe ich sofort die Garantie gecheckt, die ich ja sogar noch upgraden wollte. Auf der Lenovo-Website stand: Status: in warranty, Location: United States, Expiration date: 2009-1-13. Ergo: Alles cool.

Soweit so gut. Beruhigt begann ich mit meinem kleinen Schatz zu arbeiten. Natürlich habe ich mich über die Lenovo-Website auch registriert. Nun ja.

Nun wollte ich meine Garantie upgraden. Doch "OH SCHRECK", die war WEG. Der Status war: Out of warranty, Expiration date 2007-11-30 und Location immer noch United States. Weiter heisst es: This machine was sold by the manufacturer without warranty. Claims for warranty service will be rejected by the manufacturer.

Der Verkäufer sagt, er wisse nicht, was falsch gelaufen ist. Ich sage, ich weiss es auch nicht.

Kann jemand das erklären? Würdet ihr das Gerät an Verkäufer (angebliche Privatperson, vertickert aber jede Woche wohl einen US-Import) zurückgeben gegen das Geld? Ich hätte doch so gerne Garantie.

Edit: ingope
SN NR entfernt
Type 7668.

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit.

Gruß

Absteiger
 
Ich würde sagen er ist auch in seinen Formulierungen recht "mobil" :D
Tipp: Sein Nickname enthält ganz überraschend die Anzahl seiner Beiträge ;)
 
In diesem Fall dann Liebhaberei von ausländischen Thinkpads? Interessante Betrachtungsweise

Kennst Du den Verkäufer? Ist Dir bekannt wieviel neue ausländische Geräte er bei ebay verkauft hat?
 
Original von T42p
Ich würde sagen er ist auch in seinen Formulierungen recht "mobil" :D
Tipp: Sein Nickname enthält ganz überraschend die Anzahl seiner Beiträge ;)

ich dachte da eher an jemand anderes... :D
 
Original von mobil1
In diesem Fall dann Liebhaberei von ausländischen Thinkpads? Interessante Betrachtungsweise

Kennst Du den Verkäufer? Ist Dir bekannt wieviel neue ausländische Geräte er bei ebay verkauft hat?

Original von absteiger
Hallo,

Frag´ mal deinen Kumpel, ob der "Privathändler" aus Bremen kommt. Meiner tut es jedenfalls und der verkauft ein Tablet nach dem anderen: zugegebenermaßen sehr günstig.

sollte genügen, oder?!
 
habe mich zwar hier im Thread schon einmal zu weit aus dem Fenster gelehnt aber schwamm drüber

nochmals zum Start"Fred" wie absteiger selber schreibt war ja nach dem Kauf laut seinem Check bei Lenovo noch Garantie auf dem Gerät (also schonmal keine vorsätzliche Täuschung/Betrug) - ja was wenn er es sogar vor dem besagten Expiration date 2007-11-30 gekauft hat

da ja hier einige sich (zumindest ansatzweise oder gar mehr) juristsich auskennen und mit Paragraphen jonglieren, wie steht es denn in diesem Falle was fast auch bei allen Ebay-Aukionen zu finden ist, der Wortlaut ála:

"Privatverkauf, keine Gewährleistung, Rücknahme ... ..."

zum Thema gewinnorientiert, hier im Board gibt es auch eine Privatperson aus D die schon deutlich mehr als ein/zwei (US) Thinkpads in kürzerer Zeit verkauft, teilweise dafür sogar Werbung im Forum hier gemacht hat, und diese garantiert nicht zum reinen Selbstkostenpreis verkaufte
 
Der ganze Fall ist jedenfalls schwammig ohne genaue Kenntnis der Details.

Bei ebay können Kriterien für einen Unternehmer sein, dass er einen eigenen Shop unterhält oder als Powerseller handelt (LG Mainz AZ 3 O 184/04) oder eigene AGBs verwendet (OLG Frankfurt AZ 6 W 54/04). Auch die Gleichartigkeit der Verkäufe kann für einen Unternehmer sprechen. Bei der Auslegung kommt es aber nicht darauf an, wie der Verkäufer auftreten will, sondern wie das Geschäft objektiv zu bewerten ist.

Nach einem Beschluss des OLG Oldenburg (AZ: 1 W 6/03) muss der gewerbliche Verkäufer aber nicht auf seine Händlereigenschaft hinweisen (so auch LG Osnabrück AZ 12 O 2957/02).
 
Der besagte eBay-Haendler ist auch hier im Forum angemeldet und verweist schon mal im ThinkPads auf eBay-Thread auf seine Auktionen hin. Wegen der erloschenen Garantie wird es schwierig ihn als Privatmann zu belangen, weil zu dem Zeitpunkt als er das Geraet verkaufte, wies es ja noch die per Internet pruefbare Garantie auf. Ist die Frage, wo er die Geraete her hat und zu welchen Konditionen er die Geraete kauft. Wenn er wusste, dass die Garantie erlischt, was man ihm erstmal nachweisen muss, dann koennte man ihn vielleicht belangen.

Die Gewerblichkeit seiner Verkaeufe stelle ich mal nicht in Frage, denn bei der Menge die er umsetzt, unterstelle ich jetzt einfach mal eine Gewinnerzielung, da sogar noch mindestens ein zweites eBay-Konto mit Namensaehnlichkeit aehnliche Thinkpads mit gleich aufgemachten Produktbeschreibungen (Standort auch Bremen) zu finden ist.
 
Original von pibach
Original von cunni
Ob der Verkäufer nachbessern kann oder nicht, hat nicht im geringsten etwas mit der Wirksamkeit des Vertrags zu tun. Selbst wenn ein Vertrag über eine unmögliche Leistung geschlossen wird, bleibt der Vertrag wirksam. Man werfe nur einmal einen Blick in § 311a Absatz 1 BGB.

Hab mir das mal durchgelesen. Wenn ichs richtig verstehen wird der Vertrag "wirksam" genannt, auch wenn der Kauf rückabgewickelt wird, um diese Situation von einem gar nicht vorhandenen Vertrag zu unterscheiden (weil ggf. zusätzliche Ansprüche wie Schadensersatz für die Nichterbingung anfallen können). Da haben sich die Juristen ja ein interessantes Wording ausgedacht...

Nein, das stimmt so nicht. Der Vertrag wird nicht nur wirksam genannt.

"Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt."

Er IST wirksam, es ist ist ein Vertrag ohne (Haupt-) Leistungspflicht. Andere vertragliche Pflichten bleiben erhalten.


Original von pibach
Zitat:
"Privatverkauf, keine Gewährleistung, Rücknahme ... ..."

Nichterfüllung ist davon unabhängig. Wie hier gepostet:
Zitat:
Original von -=SeB=-
Selbst wenn er Sachmänglehaftung ausgeschlossen hat, nichterfüllung ist es trotzdem.

Auch das stimmt so nicht. Ohne nun in die Tiefen der Juristerei einsteigen zu wollen, aber sobald der Käufer die Sache angenommen hat - und nicht wegen offensichtlicher Ungeeignetheit zur Erfüllung die Annahme verweigert hat (zB, wenn jemand versucht, einen Kaufvertrag über ein Auto mit einem Fahrrad zu erfüllen) - greift das Gewährleistungsrecht. Und ab da auch Sachmängelhaftungsausschlüsse. Erfüllt wurde also quasi, jedoch "schlecht" (Schlechtleistung = Fall der Mängelgewährleistung).

Fazit: Nach dem Zeitpunkt der Annahme der Leistung ist für die "Nichterfüllung" ansich kein Platz mehr, es greift Mängelgewährleistung.
 
Original von cunni
Fazit: Nach dem Zeitpunkt der Annahme der Leistung ist für die "Nichterfüllung" ansich kein Platz mehr, es greift Mängelgewährleistung.
Aber vermutlich hat er doch eine gewisse Zeit, nicht unmittelbar ersichtliche und vertraglich zugesicherte Eigenschaften (wie die Garantie) zu prüfen? Schätze mal 2 Wochen?

Im übrigen würde wohl kam jemand ausser einem langjährig durch Paragrafenwerk malträtierten Verstand einen Vertrag, der gar nicht erfüllt werden kann, als wirksam bezeichnen. Schon lustig. Aber gut zu wissen.
 
RE: Dein Kumpel

Moin absteiger,

Original von absteiger
... ob der "Privathändler" aus Bremen kommt. Meiner tut es jedenfalls und der verkauft ein Tablet nach dem anderen: zugegebenermaßen sehr günstig.

schicke doch eine PN an unseren Foren-User vitki.
Der ist hier auch schon ne Weile dabei und kommt m. W. auch aus Bremen.
Evtl. kennt er den "privaten Haendler" und kann vielleicht vermitteln.

Viel Erfolg und viele Gruesse
Wolle
 
Für diejenigen, die sich selbst Klarheit verschaffen wollen, empfehle ich, sich die betreffenden Paragrafen 459 ff. zweites Buch Schuldverhältnisse BGB zu Gemüte zu führen.

Dabei wird sehr schnell sehr klar, wie es um die Nichtigkeit, Wandelung/Minderung/Vertraglicher Gewährleistungsauschlüsse bei arglistigem (od. vorsätzlichem) Verschweigen, etc.. steht.

Als Tip muss generell unterschieden werden, ob es darum geht, die gekaufte Sache den neuen Gegebenheiten "anzupassen", oder, ob man darüber hinaus evtl. sogar noch Schadensersatzansprüche geltend machen wollen würde.

Ein einigermaßen konzentriertes durchlesen entsprechender Gesetzestexte macht in dem Fall jegliche Diskussion überflüssig. :)

LG Stephan
 
Original von StephanCDI
Für diejenigen, die sich selbst Klarheit verschaffen wollen, empfehle ich, sich die betreffenden Paragrafen 459 ff. zweites Buch Schuldverhältnisse BGB zu Gemüte zu führen.

Dabei wird sehr schnell sehr klar, wie es um die Nichtigkeit, Wandelung/Minderung/Vertraglicher Gewährleistungsauschlüsse bei arglistigem (od. vorsätzlichem) Verschweigen, etc.. steht.

Als Tip muss generell unterschieden werden, ob es darum geht, die gekaufte Sache den neuen Gegebenheiten "anzupassen", oder, ob man darüber hinaus evtl. sogar noch Schadensersatzansprüche geltend machen wollen würde.

Ein einigermaßen konzentriertes durchlesen entsprechender Gesetzestexte macht in dem Fall jegliche Diskussion überflüssig. :)

LG Stephan

Na ja, wenn man zumindest das Gesetz in aktueller Fassung liest, dann erübrigen sich vielleicht Diskussionen... ;)


Dein Hinweis bezieht sich auf § 459 BGB in der Fassung bis zum 31.12.2001 - zumindest geht ich mal davon aus.... denn § 459 in der aktuellen Fassung betrifft den Ersatz von Verwendungen [im Falle des Wiederkaufs] ... glaube kaum, dass ein konzentriertes Durchlesen davon sachdienlich ist :D

Ich sach doch: ein aktuelles Lehrbuch (ab 2002!) würde helfen...
 
@cunni:

Oha, Aschau auf mein Haupt.. :D

Da hat einer wohl aufgemerkt, meine Fassung ist tatsächlich von 2000. :rolleyes:

Also, jetzt wird man tatsächlich langsam alt, hätte nicht gedacht, dass das so schnell geht. :D

In diesem Sinne bitte ich um Verzeihung für die nicht kompletten Angaben,...es fehlt tatsächlich noch der Hinweis der Fassung von 2000.

LG Stephan
 
@StephanCDI:

Kein Problem, der Fehler ist ja nun aufgedeckt. Gerade in Sachen BGB ist eigentlich alles, was Schuldrecht ist, von vor 2002 wegen der Schuldrechtsreform 2002 nicht mehr zu gebrauchen.

Der Gesetzgeber ist so "kreativ", dass mindestens alle 3 Monate Nachlieferungen für die gängigen Gesetzessammlungen erscheinen.

Wenn man also mal ein halbes Jahr nicht aufpasst, kann schon alles anders sein... ein Greul...
 
Absteiger Meldet Sich Zu Wort

Hallo,

da haut man mal ´ne Frage Samstag mittag raus, fährt dann in den verdienten Kurzurlaub und stellt um 1.00 Uhr Montag Morgen fest, dass sich unzählige zu Wort gemeldet haben.

Hier meine Wortmeldung:

1. Ich in -und das ist eigentlich witzig- selbst Anwalt !

2. Es kommt eine Minderung nach §§ 463, 437 Nr. 2 BGB wegen eines Mangels und eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung nach §§ 123, 119 BGB in Betracht. Die Arglistigkeit könnte man aus dem Umstand herleiten, dass er schon einmal von der Löschung der Garantie in Kenntnis gesetzt wurde (Fall mit dem Tablet). Nachbesserung ist dem Verkäufer offenbar unmöglich, da er keine Herstellergarantie herzaubern kann. Rücktritt ginge insoweit auch (nach §§ 437 Nr.2, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB). Gewährleistungsrechte (Minderung, Rücktritt) können durch Unternehmer gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen werden, 475 BGB. Ich bin Verbraucher, im Hinblick auf die vielen Verkäufe ist er Unternehmer (Wäre zu beweisen, aber kein Problem). So, ist aber nicht mein Spezialgebiet, das Kaufrecht.

3. Ich versuche, die Angelegenheit anders zu regeln, weil ich ja kein Paragrafenreiter bin und auch grundsätzlich keinen Bock habe, mich in eigener Sache in Rechtsstreitigkeiten zu verwickeln

4. Helfen könntet ihr mir, wenn ihr mir sagt, wie so eine ITX - Sonstwas Garantie aussieht und ob das auch in der Praxis funktioniert oder nicht


5. Danke für die Hilfe


Gruß

Absteiger
 
RE: Absteiger Meldet Sich Zu Wort

@Absteiger

ein wichtiges Faktum in diesem Zusammenhang ist sicher ob der VK explicit von "Herstellergarantie" in seiner Offerte gesprochen hat , oder nur von Garantie...

ist das Angebot noch abrufbar in der History von Ebay? wenn ja unbedingt Sceenshot machen!!!


mfg
 
@absteiger

ITX Zusatz Garantie kannst du nur bis max. 30 Tage nach Kauf dazukaufen.
Ich glaube, dass kannst du auch nur, wenn du der Käufer warst.
Ich habe paar Tage nach Erhalt meiner ITX Ware den Herrn Mike Bachmann eine Email geschickt und dieser hatte mir sofort die 1 Jahr ITX Garantie für 77USD dazu gebucht.

Hier ist mal seine Email: Bachmann, Mike [mbachmann@itxchange.com]

Frag den Ebay Verkäufer einfach mal, wann der das Laptop von ITX bestellt hat.

mfg
 
Original von Hans.Georg85
@absteiger

ITX Zusatz Garantie kannst du nur bis max. 30 Tage nach Kauf dazukaufen.
Ich glaube, dass kannst du auch nur, wenn du der Käufer warst.
Ich habe paar Tage nach Erhalt meiner ITX Ware den Herrn Mike Bachmann eine Email geschickt und dieser hatte mir sofort die 1 Jahr ITX Garantie für 77USD dazu gebucht.

Hier ist mal seine Email: Bachmann, Mike [mbachmann@itxchange.com]

Frag den Ebay Verkäufer einfach mal, wann der das Laptop von ITX bestellt hat.

mfg



Ich konnte nirgendwo lesen das das Gerät wirklich von ITX stammt... 8o



mfg
 
Ja, ITXchange-Gerät

Ja,

das Gerät ist wohl von Itxchange.com. Und ich dachte, sein Bruder aus New York...naja. Egal.

Ich habe jetzt mal diesen Mike Bachmann angemailt. Mal gucken, was der sagt. Weiss jemand, was die itxchange-Garantie wert ist, d.h. welche Leistungen sind drin? Wo kann man das denn nachlesen? Ich habe die itxchange-Seite mal durchgeguckt. Da steht nix. Bekommt man ´ne Garantieurkunde oder irgendwas in die Hand?


Gruß

Absteiger
 
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