Wurde ich verarscht? Fehlende Garantie bei US-Import?

absteiger

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12
Hallo zusammen,

ich poste das mal in der x-Series Sektion, weil ich bei meiner letzten Frage so ultraschnelle und gute Antworten bekommen haben (Ja, ich bin ein Schleimer!).

Folgendes Problem:

Die vergangenen zwei Jahre habe ich bei Ebay und lapstore und tb-computers wohl täglich geschaut, ob ein guter Deal für mich dabei ist, um mein altes Schlachtschiff A21p zu ersetzen.

Nun ja. Eines Tages habe ich bei Ebay ein x61s mit 7200er-Festplatte, 2 GB, Ultralight-Display, deutscher Tastatur und englischem XP-professional entdeckt, das mit Media-Slice und Multiburner und einem Jahr Herstellergarantie Euro 1.169 kosten sollte. Zudem war das Ding auch noch in Bremen und ich konnte es abholen. Ich ging zwar davon aus, dass es ein US-Import mit deutscher Tastatur ist, aber: so what?

Ich habe nach kurzem Überlegen zugeschlagen. Natürlich habe ich sofort die Garantie gecheckt, die ich ja sogar noch upgraden wollte. Auf der Lenovo-Website stand: Status: in warranty, Location: United States, Expiration date: 2009-1-13. Ergo: Alles cool.

Soweit so gut. Beruhigt begann ich mit meinem kleinen Schatz zu arbeiten. Natürlich habe ich mich über die Lenovo-Website auch registriert. Nun ja.

Nun wollte ich meine Garantie upgraden. Doch "OH SCHRECK", die war WEG. Der Status war: Out of warranty, Expiration date 2007-11-30 und Location immer noch United States. Weiter heisst es: This machine was sold by the manufacturer without warranty. Claims for warranty service will be rejected by the manufacturer.

Der Verkäufer sagt, er wisse nicht, was falsch gelaufen ist. Ich sage, ich weiss es auch nicht.

Kann jemand das erklären? Würdet ihr das Gerät an Verkäufer (angebliche Privatperson, vertickert aber jede Woche wohl einen US-Import) zurückgeben gegen das Geld? Ich hätte doch so gerne Garantie.

Edit: ingope
SN NR entfernt
Type 7668.

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit.

Gruß

Absteiger
 
naja hauptsache die große "itx-werbekampagne" geht fürs forum nicht nach hinten los....hoffe ich.


andy
 
Ist doch egal, ob England oder Schottland. Das Ding wird repariert und zurück geschickt. Besser als 500euro für die Reparatur!

Mfg
 
Original von T42p
Also vertragsrechtlich ist die Sache klar, das Gerät wurde mit 1 Jahr Garantie verkauft, hat diese aber nicht. Daher liegt ein verdeckter Einigungsmangel vor und der Vertrag ist ungültig. Würde das Gerät auf alle Fälle zurückgeben! Ein Laptop ohne Garantie ist nur noch die Hälfte wert!

Übrigens auch wieder ein guter Grund warum man keine Geräte aus dem Ausland kaufen sollte.

Ich will dir nicht zu nahe treten, aber bitte gebt doch nicht diese merkwürdigen Rechtsratschläge ab.

Warum soll eigentlich ein Vertrag, bei dem man sich über einen Punkt (scheinbar!) nicht geeinigt hat, immer sofort ungültig sein??? Bevor der ganze Vertrag wegen eines Dissenses scheitert, muss voher die Vertragsauslegung scheitern etc. pp. Aber wie ich das verstanden habe, wurde das Ding doch mit 1 Jahr Garantie verkauft, dh es wurde sich sehr wohl geeinigt...

Fakt ist doch: Der Vertrag ist und bleibt wirksam. Ich würde mich an den "Händler" wenden und darauf bestehen, dass das Problem geregelt wird. Vertrag ist Vertrag. Und nur ganz nebenbei, wenn jemand jede Woche ein TP verkauft, dann kann er privat tun wie er will - das ist gewerblich mit allen verbraucherschutzrechtlichen Folgen...

Grüße,
Cunni
 
Es ist in diesem Fall völlig Wurst ob der Verkäufer privat handelt oder nicht. Der Gegenstand weist nicht die zugesicherten Eigenschaften auf.
 
Original von cunni
Fakt ist doch: Der Vertrag ist und bleibt wirksam.
Also das glaub ich nicht.
Würde da T42p in der Rechtsauffassung zustimmen.
Es sei denn der Verkäufer kann nachbessern, wie vorausgehend vorgeschlagen.
 
Cunni könnte Recht haben, meine Recht-Vorlesung ist schon ne Weile her :D
Aber für Nachbesserung muss der Verkäufer auf alle Fälle sorgen, oder eben Rückabwickeln.
 
Original von cunni
Fakt ist doch: Der Vertrag ist und bleibt wirksam. Ich würde mich an den "Händler" wenden und darauf bestehen, dass das Problem geregelt wird. Vertrag ist Vertrag. Und nur ganz nebenbei, wenn jemand jede Woche ein TP verkauft, dann kann er privat tun wie er will - das ist gewerblich mit allen verbraucherschutzrechtlichen Folgen...

Erwerbsregel #17:

Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag ... aber nur unter Ferengi.

biggrin.gif
 
Also laut BGB Paragraph 323 (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsmäßig erbrachter Leistungen) kann der Käufer von Vertrag zurücktreten, da der Artikel zugesicherte Eigenschaften (Garantie) nicht aufweist.

Das geht aber erst, wenn der Verkäufer innerhalb einer Frist nicht nachbessern konnte/wollte.

Ist übrigens bei nichterfüllung (rechtlich) egal, ob der Verkäufer privat oder gewerblich verkauft.

MfG, Sebastian
 
Original von pibach
Original von cunni
Fakt ist doch: Der Vertrag ist und bleibt wirksam.
Also das glaub ich nicht.
Würde da T42p in der Rechtsauffassung zustimmen.
Es sei denn der Verkäufer kann nachbessern, wie vorausgehend vorgeschlagen.


Leute, Leute. Ist das hier ne Meinungsumfrage, ob man dies oder das gerechter findet?

Ob der Verkäufer nachbessern kann oder nicht, hat nicht im geringsten etwas mit der Wirksamkeit des Vertrags zu tun. Selbst wenn ein Vertrag über eine unmögliche Leistung geschlossen wird, bleibt der Vertrag wirksam. Man werfe nur einmal einen Blick in § 311a Absatz 1 BGB.

Wer erzählt eingentlich solche Unwahrheiten.... Ich könnte nun anfangen, über das Vertragsrecht zu referieren, aber ich denke mal, das führt nur zur Langeweile.

Es wäre übrigens ausgesprochen blöd, wenn der Vertrag bei "Fehlern" des einen Teils immer sofort unwirksam wird. Denn der Vertrag bietet eine wunderbare Grundlage für mögliche Nachbesserungs- oder Schadensersatzansprüche....

Merke: Die Unwirksamkeit von Verträgen ist in der Praxis eher die Ausnahme als die Regel. Wer sich für Unwirksamkeitsgründe interessiert, der nehme sich ein Lehrbuch, zB "Musielak, Bürgerliches Recht" oder den Klassiker "Medicus, Bürgerliches Recht."


@T42p: Schön, dass du mir zustimmst. Ich gehe mal davon aus, dass "Jura" im Gegensatz zu mir nicht wirklich dein "täglich Brot" ist.
 
Original von -=SeB=-
Also laut BGB Paragraph 323 (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsmäßig erbrachter Leistungen) kann der Käufer von Vertrag zurücktreten, da der Artikel zugesicherte Eigenschaften (Garantie) nicht aufweist.

Das geht aber erst, wenn der Verkäufer innerhalb einer Frist nicht nachbessern konnte/wollte.

Ist übrigens bei nichterfüllung (rechtlich) egal, ob der Verkäufer privat oder gewerblich verkauft.

MfG, Sebastian

Grundsätzlich richtig, praktisch aber leider nicht. Denn Privatpersonen können Mägelrecht wirksam ausschließen, Unternehmer nicht, man vergleiche § 474 ff BGB.
 
Selbst wenn er Sachmänglehaftung ausgeschlossen hat, nichterfüllung ist es trotzdem.
Ob es gar wissentlich passiert ist, und damit Betrug wäre ist auch sone sache.

Aber wenn der Verkäufer wirklich regelmäßig Thinkpads verkauft, das ist der gewerblich unterwegs, den er verkauft sicher zu 100% gewinnorientiert.

Auf jeden Fall sollte absteiger dem Verkäufer eine Frist setzten und nachbesserung fordern (also Garantie oder ordentlich Preisnachlass) bzw. da der offensichtlich nicht privat verkauft, gleich in die offensive gehen und das Geld zurückfordern.

Denk mal der wird sicher darauf eingehen, den auf einen rechtsstreit und evtl. Folgen durchs finanzamt wird der sicher keine Lust haben.

MfG, Sebastian
 
Original von -=SeB=-


Aber wenn der Verkäufer wirklich regelmäßig Thinkpads verkauft, das ist der gewerblich unterwegs, den er verkauft sicher zu 100% gewinnorientiert.

Und dann ist er auch Profi und weiß was er da verkauft. Sprich riecht noch mehr nach Betrug.
 
so sieht es aus. Ne Anzeige wär somit auch noch ne Option :D

MfG, Sebastian
 
Original von cunni
Ob der Verkäufer nachbessern kann oder nicht, hat nicht im geringsten etwas mit der Wirksamkeit des Vertrags zu tun. Selbst wenn ein Vertrag über eine unmögliche Leistung geschlossen wird, bleibt der Vertrag wirksam. Man werfe nur einmal einen Blick in § 311a Absatz 1 BGB.

Hab mir das mal durchgelesen. Wenn ichs richtig verstehen wird der Vertrag "wirksam" genannt, auch wenn der Kauf rückabgewickelt wird, um diese Situation von einem gar nicht vorhandenen Vertrag zu unterscheiden (weil ggf. zusätzliche Ansprüche wie Schadensersatz für die Nichterbingung anfallen können). Da haben sich die Juristen ja ein interessantes Wording ausgedacht...
 
Hallo,

vielleicht solltet Ihr etwas langsamer mit Euren Beurteilungen sein. Die Tatsache, dass jemand eine gewisse Anzahl gleichartiger Prdukte verkauft kann, muß aber nicht ein ausreichender Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit sein. Bei der Auslegung kommt es darauf an wie das Geschäft objektiv zu bewerten ist.
So wird sich bei vielen Verkäufern, denen man eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt wird, bei genauer Betrachtung ergeben, dass es sich lediglich um Liebhaberei handelt.

Viele Grüße
mobil1
 
Original von mobil1
Hallo,

vielleicht solltet Ihr etwas langsamer mit Euren Beurteilungen sein. Die Tatsache, dass jemand eine gewisse Anzahl gleichartiger Prdukte verkauft kann, muß aber nicht ein ausreichender Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit sein. Bei der Auslegung kommt es darauf an wie das Geschäft objektiv zu bewerten ist.
So wird sich bei vielen Verkäufern, denen man eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt wird, bei genauer Betrachtung ergeben, dass es sich lediglich um Liebhaberei handelt.

Viele Grüße
mobil1

In diesem Fall dann Liebhaberei von ausländischen Thinkpads? Interessante Betrachtungsweise :D
 
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