Versandhäuser und Notebook und 14 tägiges rückgaberecht

[quote='hep',index.php?page=Thread&postID=531534#post531534]Wenn ich das nicht falsch verstehe, gibt es keine "aktuell gültige Rechtssprechung".[/quote]

Doch die gibt es. Wie deutsche Gerichte bisher entschieden haben, steht ja auch in Deinen Links. Ich glaube Dir ist nicht ganz klar, dass die Rechtslage ein fließender Prozess ist, da Gesetzestexte absichtlich allgemeingültig formuliert sind.

Woher weißt Du das eigentlich?

Aus der c't. Dort werden solche Rechtsfragen ebenfalls beleuchtet.
 
[quote='T42p',index.php?page=Thread&postID=531596#post531596]Doch die gibt es. Wie deutsche Gerichte bisher entschieden haben, steht ja auch in Deinen Links.[/quote]
In den von mir geposteten Links ist immer vom selben Rechtsstreit die Rede: Verbraucherzentrale NRW gegen Heine-Versand. In diesem Rechtsstreit hat die höchste Instanz entschieden, dass sie die Entscheidung vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abhängig macht. Lies doch einfach mal.
 
Ich glaube Du liest Deine eigenen Links nicht richtig.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs/Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung angeführt, dass die Erhebung von Versandkosten für die Hinsendung der Ware gegen verbraucherschützende Normen verstoße. Zwar könnten die Kosten nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden, die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es jedoch, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Die Regelungen des nationalen Rechts seien daher dahin auszulegen, dass die Kosten der Versendung in solchen Fällen nicht dem Verbraucher auferlegt werden können.

Bisher gilt also stets, dass der Verbraucher für die Hinsendekosten NICHT aufkommen muss. Und so habe ich es im realen Online-Handel bisher auch immer erlebt. Das EU-Recht verlangt nichts anderes, nur ist es bisher nicht in nationales Recht überführt worden. Die Rechtsprechung geht aber mit dem EU-Recht konform. Es handelt sich also nur um eine Formalität, und nicht wie von Dir behauptet um einen völlig offenen Sachverhalt.
 
Ich wäre eigentlich schon mal dafür, dass wir T42p einen Titel verleihen.

"Faktenwerfer" oder so.. oder vielleicht "Diskuteur"

Bitte fühle dich jetzt nicht angegriffen.. Ich finde es nur irgendwie putzig, dass es sich eigentlich bei fast 99% deiner Posts um Diskussionen und Zitate, welche dann von dir widerlegt werden, handelt. :D

Nicht ganz ernstzunehmende Grüße,

Dreamwalker
 
Eine wirklich sehr feinsinniger, juristischer Diskurs zu so später Stunde.

Aber ich muss jetzt mal dem User hep beispringen.

Es ist nämlich nach nationalen Recht nicht so, dass die Hinsendekosten erstatt werden müssen. Aber durch die EG-Richtlinie könnte dies so auszulegen sein.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung
angeführt, dass die Erhebung von Versandkosten für die Hinsendung der
Ware gegen verbraucherschützende Normen verstoße.

Zwar könnten die Kosten nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden, die
Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es jedoch, den Verbraucher
bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines
Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen.

Die Regelungen des nationalen Rechts seien daher dahin auszulegen, dass die Kosten der
Versendung in solchen Fällen nicht dem Verbraucher auferlegt werden
können.
T42p hat nämlich meiner Ansicht nach einen wichtigen Absatz der BGH Pressemitteilung unterschlagen als er zitierte:
Der Senat ist - wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass ein
Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der
bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts nicht
gegeben ist.
Auch ist es keine bloße Formalie nach der Richtlinie 97/7/EG die Paragraphen §§ 312d I, 357 I1, 346 I BGB auszulegen.

Falls die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Kosten
der Zusendung der Ware für den Fall des Widerrufs eines
Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden können, sähe sich
der Senat allerdings veranlasst, die Bestimmung des § 312d Abs. 1 in
Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB -
richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte
Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes
zurückzugewähren sind.

Ob nach dem Inhalt der Fernabsatzsatzrichtlinie eine solche Auslegung geboten ist - dies ist in der Literatur umstritten -, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen und ist deshalb der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.
Der BGH hat also berechtigte Zweifel. Es gibt somit keine Eindeutige Rechtslage. Wenn doch, bitte mal die genauen Urteile posten.
 
Da die §§ 312 ff., 355, 357 BGB das Widerrufsrecht national-einfachgesetzlich normieren, aber die EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umsetzen sollen, sind sie auch vor dem Hintergrund dieser Richtlinie zu verstehen und auszulegen. Legt die Richtlinie fest, dass Hinsendekosten den Unternehmer treffen sollen und nicht vom Verbraucher zu tragen seien, dann sind die deutschen Vorschriften nicht nichtig, sondern einfach richtlinienkonform auszulegen.
Dies folgt aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts und des effet-utile (Art. 10 EG).

Ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, darüber kann man streiten. Gerade kleine Internet-Entrepreneures haben sicherlich Schwierigkeiten, die Lasten renitenter "Fernabsatz-Tester" zu tragen. Demgegenüber steht aber der arme kleine Verbraucher, der Gefahr läuft Schrottware geliefert zu bekommen und dann auch noch das Risiko trägt, dieses auf eigene Gefahr und Kosten zurücksenden zu müssen. Überdies spart der Internetversand sehr viele Personal- und Vorhaltekosten und kriegt dies idR gut wieder rein.

Eigentlich kann man sich einfach merken, dass das dt. Recht im Zweifel immer verbraucherfreundlich auszulegen ist (was es aber ohnehin schon ist).
 
[quote='Dreamwalker',index.php?page=Thread&postID=531658#post531658]Ich wäre eigentlich schon mal dafür, dass wir T42p einen Titel verleihen.

"Faktenwerfer" oder so.. oder vielleicht "Diskuteur"

Bitte fühle dich jetzt nicht angegriffen.. Ich finde es nur irgendwie putzig, dass es sich eigentlich bei fast 99% deiner Posts um Diskussionen und Zitate, welche dann von dir widerlegt werden, handelt. :D

Nicht ganz ernstzunehmende Grüße,

Dreamwalker[/quote]

Mir kam eher Diskutator in den Sinn ... ^^

edit: huch, der :evil: sieht doch etwas zu böse aus.
 
[quote='Dreamwalker',index.php?page=Thread&postID=531658#post531658]Ich wäre eigentlich schon mal dafür, dass wir T42p einen Titel verleihen.

"Faktenwerfer" oder so.. oder vielleicht "Diskuteur"

Bitte fühle dich jetzt nicht angegriffen.. Ich finde es nur irgendwie putzig, dass es sich eigentlich bei fast 99% deiner Posts um Diskussionen und Zitate, welche dann von dir widerlegt werden, handelt. :D

Nicht ganz ernstzunehmende Grüße,

Dreamwalker[/quote]Zustimm :thumbsup:
 
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