Sehr geehrter Herr Mord en Kainen,
bezüglich Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen die Wertgrenzen und den Ablauf im Postverkehr näher erläutern.
Werden Waren von einem Absender aus einem Drittland entgeltlich an einen Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft versandt, können die Waren bis zu einem Warenwert von
150 Euro zollfrei belassen werden. Bei der Beurteilung dieser Freigrenze ist lediglich der Warenwert einschließlich ausländischer Umsatzsteuer maßgebend. Hinzurechnungen und Abzüge (z. B. Beförderungskosten, ausländische Umsatzsteuer) erfolgen nicht.
Die Freigrenze von 150 Euro bezieht sich jedoch ausschließlich auf Zölle.
Für die
Einfuhrumsatzsteuer gilt lediglich eine Freigrenze von
22 Euro.
(Von dieser Befreiung sind im Übrigen alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Eau de Toilette, Tabak und Tabakwaren generell
ausgeschlossen.)
Wird folglich die Wertgrenze von 22 Euro überschritten, wird die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19% erhoben. Wird zudem die Freigrenze von 150 Euro überschritten, ist zusätzlich Zoll zu zahlen. Die
Einfuhrabgaben entstehen jeweils auf den Gesamtwert der Sendung und nicht nur von dem die Freigrenze übersteigenden Wertanteil.
Der
Zollsatz der Ware ist abhängig von der genauen Art und Beschaffenheit der Ware. Die Einreihung in den Zolltarif und die Ermittlung des Zoll-, Einfuhrumsatzsteuer- und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Höhe des Verbrauchsteuersatzes können Sie selbstständig in der Auskunftsanwendung des Elektronischen Zolltarifs nachvollziehen bzw. durchführen. Die Auskunftsanwendung finden Sie auf unserer Internetseite
www.zoll.de unter
http://auskunft.ezt-online.de/ezto/
Das "Stichwortverzeichnis" unter "zur Einfuhr" -> "Einreihung" bietet Ihnen auch eine entsprechende Hilfe beim Einreihen Ihrer Ware. Haben Sie die 11stellige Zolltarifnummer (sog. Codenummer) gefunden, können Sie unter "Übersicht (Maßnahmen)" für die jeweilige Ware die Höhe des Drittlandszolls, der Einfuhrumsatzsteuer und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Höhe der Verbrauchsteuer ermitteln.
Die Einfuhrabgaben berechnen sich in diesem Fall wie folgt:
A) Abgabenbetrag Zoll
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro (1)
+ Beförderungs- und Versicherungskosten (insbesondere Porto), sofern nicht bereits im Rechnungspreis enthalten
= Zollwert
Zollwert x Zollsatz = zu zahlender Zoll
B) Abgabenbetrag Einfuhrumsatzsteuer
Zollwert + Zollbetrag aus A)
= Einfuhrumsatzsteuerwert
Einfuhrumsatzsteuerwert x 19 Prozent = Einfuhrumsatzsteuer
C) Zoll + Einfuhrumsatzsteuer = gesamt zu zahlende Einfuhrabgaben
Anmerkungen:
aktuelle
Umrechnungskurse können Sie wie folgt ermitteln:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zo...tenbankanwendung/datenbankanwendung_node.html
Für im Postverkehr beförderte Waren werden grundsätzlich die gesamten
Portokosten bis zum Bestimmungsort in den Zollwert einbezogen. Ausnahme: Ist die Ware für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt, werden die Portokosten nur hinzugerechnet, wenn diese in der Zollanmeldung angemeldet sind. Als Zollanmeldung gilt u.a. die vom Versender ausgefüllte Zollinhaltserklärung, die der Sendung beizufügen ist. Zum Postverkehr gehören nur Beförderungen durch die Deutsche Post AG, aber nicht durch den Kurierdienst DHL. Bei Kurier- und Expressdiensten werden die Beförderungskosten, also die ausländischen Frachtkosten, immer zum Zollwert hinzugerechnet.
Das
Abfertigungsverfahren stellt sich wie folgt dar:
a) Postsendungen
Der Absender muss vor der Aufgabe der Sendung bei der ausländischen Post eine sogenannte Zollinhaltserklärung ausfüllen (CN 22 bzw. CN 23). Diese wird im
internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche Waren enthalten sind. Die entsprechende Rechnung ist vom Absender möglichst außen an der Sendung anzubringen.
Die Postsendungen werden nach Ankunft in Deutschland in eine der bundesweit vier sog. Internationalen Auswechslungsstellen der Deutschen Post AG verbracht. Dort fertigt die zuständige Zollstelle die Sendung grundsätzlich zollrechtlich ab, sofern der Sendung alle erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen beigefügt sind und die Einfuhr der enthaltenen Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegt. Die Deutsche Post AG erledigt hierbei alle Zollförmlichkeiten in gesetzlicher Vertretung für den Empfänger. Nach Abschluss der zollrechtlichen Abfertigung liefert die Deutsche Post AG die Sendung dem Empfänger direkt aus. Gegebenenfalls entstandene Einfuhrabgaben, für die die Deutsche Post AG Vorkasse geleistet hat, verlangt sie bei der Auslieferung der Sendung vom Empfänger zurück.
Kann die Sendung ausnahmsweise nicht abschließend an den Internationalen Auswechslungsstellen abgefertigt werden (z.B. wegen fehlender Rechnung), wird die Sendung an das für den Wohnsitz des Empfängers zuständige Zollamt weitergeleitet. Die Deutsche Post AG schickt in diesem Fall dem Empfänger eine Benachrichtigung über die Weiterleitung einer Sendung aus einem Drittland an das örtliche Zollamt. Diese Benachrichtigung enthält sowohl die sogenannte PÜB-Nummer der Sendung als auch die Anschrift und die Öffnungszeiten des Zollamtes. Der Empfänger wird aufgefordert, die Sendung unter Vorlage der fehlenden Angaben/Unterlagen (z.B. Warenbezeichnung, Rechnung) selbst bei der Zollstelle anzumelden. Nach Erledigung der zollrechtlichen Förmlichkeiten und Entrichtung der Einfuhrabgaben in bar kann der Empfänger seine Sendung mitnehmen.
b) Kurier- bzw. Expressdienst
Sofern die Waren über einen
Kurier- bzw. Expressdienst versandt werden, hat der Absender ebenfalls alle erforderlichen Angaben zur Sendung dem Kurier- bzw. Expressdienst bei der Abholung mitzuteilen. Die Sendung wird anschließend bei der Eingangszollstelle in Deutschland durch den Kurier- bzw. Expressdienst abgefertigt und zwar im Regelfall in Vertretung des Empfängers. Sollten sich bei der Abfertigung Unstimmigkeiten ergeben (fehlende Angaben/Unterlagen), erfolgt jedoch keine Weiterleitung an das für den Empfänger zuständige Zollamt. Sondern der Kurier- bzw. Expressdienst setzt sich in solchen Fällen direkt mit dem Empfänger in Verbindung. Die fehlenden Angaben/Unterlagen übermittelt der Empfänger an den Kurier- bzw. Expressdienst, der anschließend die Förmlichkeiten gegenüber dem Zollamt erfüllt. Auch die Kurier- und Expressdienste gehen für die entstandenen Einfuhrabgaben in Vorkasse und verlangen diese bei der Auslieferung vom Empfänger zurück. In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings darauf aufmerksam machen, dass Kurier- und Expressdienste in der Regel Gebühren für ihre Abfertigungsleistungen verlangen. Dies gilt auch für Frei-Haus-Lieferungen, d.h. im Porto, das der Absender zahlt, ist diese Servicegebühr nicht enthalten. Über die Höhe der Gebühren können nur die entsprechenden Kurier- bzw. Expressdienste Auskunft geben.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich.
Mit freundlichen Grüßen