Schreiben Rechtsanwalt

senorcoconut

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1 Juni 2005
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Liebe Leute,

ich bräuchte einmal euren Rat. Es geht um folgendes: Meine Freundin ist vor vier Jahren in meine Wohnung eingezogen, hat aber den Telefonanschluss, den sie in ihrer alten WG beantragt hatte, nicht abgemeldet. Der Telefonanschluss lief (und läuft) um die Bürokratie zu vermeiden, weitherin auf ihren Namen. Aus dem Mietvertrag ist sie seit ihrem Umzug ausgetragen und sie ist hier in meiner Wohnung auch polizeilich gemeldet und Hauptmieterin im Mietvertrag bei uns.

Jetzt hat irgendjemand offenbar mit Bittorrent in dieser WG ein Album heruntergeladen und zugleich zum Upload bereitgestellt. Das hat prompt dazu geführt, dass heute ein Anwaltsschreiben bei uns eintraf, mit dem eine Rechtsanwaltsfirma ihr den Straftatbestand einer "unerlaubten Verwertung" des besagten Albums vorwirft und ihr einen Vergleich in Höhe von 1200 EUR vorschlägt. Nun ist sie nachweisbar am angegebenen Datum nicht einmal in der Stadt gewesen - und die Frage ist: wie geht man am besten vor? Ist sie in irgendeiner Weise haftbar, weil sie formal (irgendwie) immernoch Inhaberin des Telefonanschlusses ist? Fragt man zuerst die jetzigen Mieter oder kontaktiert man einen Rechtsanwalt?

Vielen Dank für Eure Hilfe,
Grüße!
Coconut
 
Anschlussinhaber ist immer verantwortlich...

Selbst für Telefonate von Einbrechern...

Sorry und Anteilnahme...
 
afaik haftet der anschlussinhaber voll - egal ob er zum fraglichen zeitpunkt persönlich anwesend war.
 
habe gerade das hier gefunden - keine Hoffnung?:

Keine Haftung des Anschlussinhabers bei illegalem Download
Seit dem 1. Januar 2008 ist auch der Download von Dateien für private Zwecke inkriminiert, d. h. er kann straf- und zivilrechtlich verfolgt werden. Die Musikindustrie lässt in der Regel nicht lange auf sich warten. U. a. die Rechtsanwälte Rasch in Hamburg oder Waldorf in München fungieren dabei als ihr verlängerter Arm und überziehen die Nutzer mit kostenpflichtigen Abmahnungen.

Den Ärger hat dann in der Regel der Inhaber des Internet-Anschlusses – seine IP-Adresse lässt sich leicht ermitteln, ebenso der Zeitpunkt der Tauschbörsennutzung.

Wer den Anschluss zu dieser Zeit tatsächlich genutzt hat, ist damit nicht erwiesen, so dass der sog. Handlungsstörer nicht ermittelt wird und der Inhaber des Internetanschlusses als sog. Zustandsstörer in die Pflicht genommen wird.

Vor den Gerichten hat dieser im Falle eines Rechtsstreites meist schlechte Karten. Die Begründung der Gerichte lautet unisono -mit einfachen Worten zusammengefasst-: Wer einen Anschluss Dritten zur Verfügung stellt, schafft insoweit eine kausale Gefahrenquelle für mögliche Rechtsverletzungen und haftet somit. Dies galt bislang unabhängig davon, ob der Anschluss Familienmitgliedern, meistens sind es die eigenen Kinder, oder Dritten, die außerhalb des Haushaltes stehen, zur Verfügung gestellt wurden.

Hoffnung, dass dies in Zukunft von den Gerichten realitätsnaher behandelt wird und diese faktische Pauschalhaftung ein Ende findet, lässt nun eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 20.12.2007 aufkommen.

Demnach unterliegt ein Familienvater, der seiner Familie den auf seinen Namen lautenden Anschluss zur Verfügung stellt, Instruktionspflichten. Er muss also seine minderjährigen Kinder nachhaltig vor Überlassung des Anschlusses darauf hinweisen, dass bei Benutzung keine illegalen Handlungen, wie bspw. Downloads, vorgenommen werden dürfen. Einer solchen Instruktion bedarf es bei erwachsenen Familienmitgliedern nicht. Hat der Anschlussinhaber keine konkreten Anhaltspunkte für frühere Rechtsverletzungen durch die Personen, denen er seinen Anschluss überlässt, besteht für ihn eine über die Instruktionspflicht hinausgehende Überwachungspflicht nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt lässt somit die Möglichkeit der Exkulpation des Anschlussinhabers zu.

Aus Gründen der Fürsorge ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass andere Gerichte außerhalb des Bezirkes des Oberlandesgerichtes Frankfurt nicht an diese Entscheidung gebunden sind. In einem ähnlichen Fall hat allerdings das Oberlandesgericht München eine ähnliche Rechtsansicht geäußert, so dass Hoffnung besteht, dass auch andere Gerichte in Medienstädten wie Köln oder Hamburg auf diesen Zug aufspringen.

Wie hat sich also der Abgemahnte zu verhalten? Da von einer gefestigten Rechtssprechung in diesem Punkt noch lange nicht gesprochen werden kann, sollte nach wie vor Ziel sein, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte in der Regel nachgekommen werden, da dieser Anspruch in der Regel berechtigt ist. Hinsichtlich der Forderung von Schadensersatzforderungen besteht der Erfahrung nach durchaus Handlungsspielraum. Es ist eine Frage der Argumentation und der rechtlichen Lage im Einzelfall, die den anwaltlich beratenen Abgemahnten überwiegend in die Lage versetzt, erheblich Beträge einzusparen. Im konkreten Fall sollte sich jeder Betroffene daher an einen auf diesem Gebiet versierten Anwalt wenden, bevor leichtfertig, in einer Art vorauseilendem Gehorsam, verbindliche Unterschriften geleistet werden. Autor (ViSdP): Christoph Klein, Kanzlei Christoph Klein, 50931 Köln
 
trotzdem würde ich einen anwalt zurate ziehen, da bei so schwachen vergehen meist verfahren eingestellt werden von den richtern. aber wie gesagt, anwalt einschalten.
und ja, der anschlussinhaber haftet (übrigens auch bei offenen wlan-netzen wenn mich nciht alles täuscht).
 
also soweit icch meine, und alles was ich bisher drüber gelesen habe, kann ich mir nicht vorstellen, das der anschlussinhaber haftet.
das der anschluss allerdings auf ihrne namen läuft ist meiner meinung nach mehr als fahrlässig.
 
ja, sicher richtig. aber dass sie die fahrlässigkeit mit 1200 Mücken bezahlen soll, kann doch auch nicht angehen? Also erstmal mit nem Anwalt reden. Allerdings ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung schon zu Mittwoch fällig (Brief heute eingetroffen) - unterschreiben oder nicht?

Und gibt es irgendeine Möglichkeit, die tatsächlichen Nutzer in die Verantwortung zu kriegen?
 
Ohne hier jetzt zu große Allgemeinplätzchen backen zu wollen:

Mit Hausverstand kommst du in derartigen Rechtsfragen nicht weiter. Geh' also zum bestmöglichen Spezialisten. Frag' deinen Anwalt, ob er einen Kollegen hat, der auf diesem Gebiet besonders erfolgreich ist.

Da gibt's die unglaublichsten Begebenheiten: das Anwaltsschreiben könnte schon an der Form scheitern; es könnte sein, dass der gegnerische Anwalt missbräuchliche Massenabmahnungen verschickt (da gab's auch mal ein Urteil), dass der Anwalt gar nicht im Namen des "Geschädigten" tätig werden dürfte und so weiter und so fort.

Ich würde da aus Überzeugung bis zum Ende dagegenhalten.
 
Dann haste doch noch schlappe 3 Werktage Zeit...

Bei Einschreibe-Brief (von Dir) gilt der der Stempel der Abgabe, nicht die Ankuft bei Deinem Gegenüber...

Guten Rechtsanwalt für die Thematik in der "näheren" Umgebung erfragen/googlen...
Und notfalls schon mal telefonisch beraten lassen... Hoffentlich haste ´ne Rechtschutzversicherung.....

Das würde ich jedenfalls so machen...

Gruß
Trimmi
 
Ich würde erstmal hier oder in einem ähnlichen Portal anfragen. Für die Beantwortung mußt Du zwar 20,- Euro berappen, weißt aber direkt, wie Du weiter vorgehen solltest und wie Deien Chancen eingeschätzt werden können.
 
Wie immer die rechtliche Situation auch aussieht, ich würde in jedem Falle die jetzigen Mieter einbeziehen. Vielleicht ergibt sich da ja noch ein Lösungsansatz ...
 
klar... Erst einmal Treffen aller Beteiligten... Ihr seid doch Freunde !?
 
Ich würde mir erstmal das Beweismaterial vorlegen lassen. Anwalt bzw. Verbaucherzentrale konsultieren.
 
Beileid!

Auf keinen Fall Fristen verstreichen lassen. Nicht grundlos einschüchtern lassen und ruhig durchatmen und dann alle Optionen prüfen. Es gibt sehr hilfreiche Seiten im Netz. Die sind im Zweifelsfall besser als ne Grundsatzdisskusion hier. :D

"Vogel Strauß-Taktik" ist katastrophal.

Besser als "Nichtstun" könnte die Abgabe einer modifizierten (!) Unterlassungserklärung sein. Ohne Schuldeingeständnis und Zahlungsverpflichtung. Ist aber eher als Google Stichwort als konkreter Tipp gemeint. Ein kleiner Zahn wäre der Gegenseite damit zunächst gezogen.

Wünsche alles Gute!
 
Nicht Anworten kann schwerwiegende Folgen haben. Wie z.b. der Verlust der Wiederspruchsrechts.

Ich würd zum Anwalt gehen.
 
[quote='Dominic83',index.php?page=Thread&postID=587626#post587626]Wie z.b. der Verlust der Wiederspruchsrechts.[/quote]
ein solches recht existiert sowieso nicht
 
Kommt drauf an was es für ein Schreiben ist.

Bei Gerichtsbescheiden z.b. gibts eine solche Frist definitiv. In wie weit sowas auch bei Anwaltsschreiben oder Unterlassungsschreiben gilt weiß ich nicht. Aber trotzdem würd ich nicht einfach nichts tun.
 
[quote='senorcoconut',index.php?page=Thread&postID=587553#post587553] Der Telefonanschluss lief (und läuft) um die Bürokratie zu vermeiden, weitherin auf ihren Namen.[/quote]
Was soll denn sowas? Sofort kuendigen. Was ist, wenn die Rechnungen nicht bezahlt werden u.s.w.? Sie ist in _allen_ Fragen Vertragspartner. Wer so blauaeugig durchs Leben doedelt, muss sich nicht wundern.
 
korrekt ... vor allem weil nen anschlussinhaberwechsel mit 2 schreiben erledigt ist ....
 
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