Privatkauf und die Artikelbeschreibung war unvollständig

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Servus,

da ich immer als Anlaufstelle für technische Probleme in Familien- und Freundeskreis diene, hat mich mal wieder jemand um Rat gebeten - geht allerdings über das ThinkPad-Technik-Thema hinaus.

Er hat sich bei Kleinanzeigen ein ThinkPad gekauft. Das Gerät hat allerdings eine internationale Tastatur, was scheinbar nicht in der Artikelbeschreibung stand. Jedoch waren Bilder der Tastatur und des kompletten Geräts in der Anzeige enthalten und darauf kann man auch die Buchstaben der Tastatur erkennen. Mein Freund schreibt weder zehn-finger, noch weiß er blind wo die Buchstaben sitzen. Das macht es für ihn scheinbar sehr schwer damit umzugehen und er würde das Teil gerne zurückgeben. Der Verkäufer stimmt dem aber nicht zu, weil es auf den Bildern zu erkennen war. Was kann denn nun unternommen werden, damit der Verkäufer (Privatperson) das ThinkPad zurücknimmt? Macht bei einer solchen Sachlage Rechtsbeistand Sinn um die Rücknahme zu "erzwingen"?
Da der Verkäufer nach einer Bitte bereits angedeutet hat, das Geld nicht zurückzugeben, wurde bereits angedeutet, dass rechtliche Mittel eingeleitet werden könnten - ohne Reaktion.


Der Tipp "bei Kleinanzeigen holt man den Artikel persönlich ab" hat er von mir auch schon bekommen, wird er beim nächsten Mal auch machen.

Vielen Dank
 
Ganz ehrlich - kauf deutsche Tastaturaufkleber und dein Freund soll es als Lehrgeld verbuchen. Alles andere ist nur unnötiger Stress.
 
... oder eine passende Tastatur mit deutschem Layout. Alles andere bringt nichts.

ATh.
 
da bilder zu der artikelbeschreibung dazu gehören, nimm die tipp von oben an (tastaturaufkleber oder deutsche tastatur) die es auch sicher hier im marktplatz gibt.
 
hmm, mit welcher Begründung sollte das Gerät denn zurück genommen werden?
Wenn nicht drin stand dass es eine deutsche Tastatur hat und dies dann doch nicht der Fall ist, sehe ich keinen Grund dafür.
Zumal man ja sagt, dass die Bilder Teil der Beschreibung sind.

Eine internationale Tastatur sehe ich jetzt auch nicht als Mangel an.

Selbst wenn ein Mangel vorliegen würde, wäre eine Rücknahme nicht die erste Wahl, erstmal sollte es Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, 2 mal sogar. Und auch nur wenn ein erheblicher Mangel vorliegt.
Hier denke ich aber eher dass dein Bekannter nicht richtig aufgepasst hat und keinerlei Mangel vorliegt...

^^ist natürlich alles nur meine persönliche Meinung...
 
Ja, ich würde es mit der deutschen Tastatur auch so machen und eine kaufen und dann einbauen, aber er hat Angst die Garantie zu verlieren und will zudem auch kein Geld investieren. Daher denkt er wirklich über Rechtsbeistand nach.. Das sich der Stress bei dem geringen Warenwert nicht lohnt, sehe ich genauso - er scheint aber davon auszugehen, dass das mit dem Anwalt auf jeden Fall funktioniert und er das Gerät zurückgeben kann..

@ koeterplage: Mit der Begründung, dass nicht erwähnt wurde, dass es sich um eine nicht-deutsche Tastatur handelt. Daher wurde seiner Meinung nach ein wichtiger Bestandteil der Beschreibung verschwiegen.
 
Daher wurde seiner Meinung nach ein wichtiger Bestandteil der Beschreibung verschwiegen.
Nur zählt in dem Fall die Meinung Deines Freundes recht wenig ;)

Mach ihm klar, daß er da auf dem Holzweg ist und daß mit einem Tastaturtausch keine Garantie verloren geht.
 
Ich bin mir 110% sicher, dass ein Anwalt nichts bringen wird. Die Tastatur war ja zu sehen. Gekauft wie gesehen usw...
Zumal ich eine internationale Tastatur nicht als Mangel ansehe, das Gerät funktioniert ja einwandfrei.

Lehrgeld weil unaufmerksam...ist mir auch schon passiert dass ich eine Tastatur mit skandinavischem Layout gekauft habe, damit kann ich absolut nichts anfangen. ich wäre aber im Leben nicht drauf gekommen nach einer Rückgabe zu fragen, geschweige denn mit Anwalt zu drohen. In der Artikelbeschreibung stand nur "Verkaufe Tastatur wie abgebildet" nicht mal ein Haftungsausschluss war erwähnt. Trotzdem meine eigene Schuld :rolleyes:

Natürlich kann er Glück haben und der Verkäufer knickt ob der Drohung eines Rechtsstreits wegen ein oder ist einfach ein freundlicher Typ.
 
Ich bin mir 110% sicher, dass ein Anwalt nichts bringen wird.
Und ich bin mir zu 200% sicher, daß ein Anwalt den Fall gar nicht erst annehmen wird:)

Wenn ich ein blaues Auto irgend wo im Internet einstelle, muß ich nicht dazu schreiben, daß es blau ist. Genau so wenig muß ich dazu schreiben, daß es nicht weiß, grün, rot oder sonst was ist.
 
Ein anständiger Rechtsanwalt (sic!) wird Deinem Freund sicherlich von einem Rechtsstreit abraten oder sich schriftlich bestätigen lassen, dass er den 'Fall' trotz einer Erfolgschance von null eröffnen soll ... also tatsächlich Aufkleber drauf und gut. Und nix mit Handeln, auch nicht Feilschen - das wird nix bringen.
 
Was is n das fürn Thinkpad? Was neueres, teures?

Wenn ein Model ist, wo die T60 Tastaturen passen, kann er günstig ne gut erhaltene deutsche von mir haben.

Gruß
Manni
 
Daher wurde seiner Meinung nach ein wichtiger Bestandteil der Beschreibung verschwiegen
Wenn ich das richtig sehe, können neben der reinen Artikelbeschreibung auch die Artikelbilder zur "vereinbarten Beschaffenheit" nach §434 Absatz 1 Satz 1 BGB gehören (ergänzend dazu das Urteil des BGH vom 12.1.2011, Az. VIII ZR 346/09)), sich auf einen Sachmangel nach §434 BGB zu berufen, dürfte also schwer werden...
 
Was is n das fürn Thinkpad? Was neueres, teures?

Wenn ein Model ist, wo die T60 Tastaturen passen, kann er günstig ne gut erhaltene deutsche von mir haben.

Gruß
Manni

Danke für das Angebot, es ist aber ein neueres Modell

Wenn ich das richtig sehe, können neben der reinen Artikelbeschreibung auch die Artikelbilder zur "vereinbarten Beschaffenheit" nach §434 Absatz 1 Satz 1 BGB gehören (ergänzend dazu das Urteil des BGH vom 12.1.2011, Az. VIII ZR 346/09)), sich auf einen Sachmangel nach §434 BGB zu berufen, dürfte also schwer werden...

Passt das ergänzende Urteil zu dem von mir geschilderten Fall? Bin mir nicht so sicher, die Urteilstexte sind nicht immer gerade leicht zu verstehen^^
 
Also für mich klingt das schon nach böswilligem Verschweigen einer Eigenschaft, die man durchaus als Mangel ansehen kann. Meiner bescheidenen Meinung nach muss ein privater(!) Käufer bei einem Kauf in Deutschland nicht von einer fremdsprachigen Tastatur ausgehen. Insofern finde ich einige Aussagen hier durchaus fragwürdig.
Nehmen wir doch mal an, jemand kauft hier ein Auto und muss dann feststellen, dass er es in D nicht zulassen kann, weil irgendwas fehlt - wie wär's mit dem Warnblinker. Aber auf dem Bild des Innenraums war doch zu sehen, dass da kein Warnblikschalter ist! Würdet ihr das gelten lassen?
 
Das ist mal wieder ein unzulässiger Vergleich, da Kraftfahrzeuge in Deutschland zulassungspflichtig sind und wenn diese Eignung zur Zulassung nicht gegeben ist, dann ist das ein versteckter Mangel.
Hier ist aber auf einem Foto erkennbar, dass es eine nichtdeutsche Tastatur ist. Ein Thinkpad ist durchaus aber mit einer nichtdeutschen Tastatur nutzbar (in den meisten Ländern wird eine deutsche Tastatur nicht genutzt;)).
Ein Rechtsstreit um den Wert einer gebrauchten Tastatur (~39€) brauchen unsere überlaststen Gerichte unbedingt!
 
Auf jeden Fall ist es ein Mangel, der offensichtlich mit Absicht verschwiegen wurde. Ich würde das so nicht akzeptieren.
Es erinnert mich an diese böswilligen OVP-Angebote, die es mal bei ebay gab, wo dann nur eine Verpackung geliefert wurde, obwohl das Gerät lang und breit beschrieben wurde und dannn irgendwo in kleiner Schrift stand, dass die Verpackung verkauft wird. Das ist schlicht Betrug - zumindest, wenn der Käufer ein Privatmensch und kein Vollkaufmann ist.
 
Auf jeden Fall ist es ein Mangel
Vorhin waren wir noch bei "einer Eigenschaft, die man durchaus als Mangel ansehen kann", jetzt ist es schon auf jeden Fall ein Mangel? Wie kommt es zu diesem Sinneswandel?
Das ist schlicht Betrug
Hast Du Dir den entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuchs angesehen?
§263 Absatz 1 StGB lautet jedenfalls wie folgt:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich habe so meine Zweifel, ob dieser Straftatbestand hier erfüllt ist... :rolleyes:
 
wo bitte ist der mangel wenn die artikelbeschaffenheit in den bildern eindeutig gezeigt wurde?


Wenn ich ein blaues Auto irgend wo im Internet einstelle, muß ich nicht dazu schreiben, daß es blau ist. Genau so wenig muß ich dazu schreiben, daß es nicht weiß, grün, rot oder sonst was ist.
bestes beispiel. die äussere artikelbeschaffenheit wird am besten durch bilder deutlich und muss deshalb nicht nochmal extra im text erwähnt werden.
 
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