@Roady07: Bleib bitte mal locker, bin ich schliesslich auch.... Ich habe das Vorgehen nicht verurteilt. Kommt häufiger vor. ich möchte für meinen Teil bei der Wahrheit bleiben. Ich bin seit 14 Jahren in de Steuerberatung tätig und mir sind leider die gesetzlichen Vorschriften bekannt. Steuerrechtlich wirst du (EDIT: Käufer) hier i.d.R. keinen Stress kriegen (EDIT: ausser siehe unten). Standesrechtlich könnte ich schon Probleme für mich sehen ... und evtl. (EDIT: die Windowslizenz geltendmachende Person) bei einem pingligen Staatsanwalt wg. z.B. Betruges, aber das ist mehr hypothetisch (EDIT: und hier möchte ich mich ein wenig zurückhalten, da ich kein Anwalt bin. Aber man will einen Vorteil, durch ein wissentlich unzutreffende abgeänderte Rechnung (anderes Rechnungsdatum) erlangen) ...
Lass bitte meine Meinung einfach stehen, wenn Sie dir nicht gefällt. Leben und leben lassen.
cu und nichts für ungut
Heiko
EDIT: Sorry, nochmal Rechnung muss nicht gleich Lieferdatum sein. Wäre aber besser, wie du selbst schreibst wg. der Garantie... ferner sprach ich von Kulanz dies ist ungleich eines Rechtsanspruch somit baue ich auf ein freiwilliges Einlenken von Lenovo. Unwahrscheinlich, aber eine Mail wert... Die Nachweise dienen der Untermauerung einer Bitte, nicht dem Nachweis eines Fehlers, welcher zu einem Schadenersatz führen könnte.
EDIT2: Sorry für das nachkarren. Mir fiel nur gerade etwas ein. Wenn der Lieferer eine Rechnung neu ausstellt und die alte nicht vernichtet, dann kann er nach § 14c UStG für die doppelt ausgestellte Umsatzsteuer haften. Evtl. auch bei einer absichtlichen falschen Rechnung, aber da müsste ich einmal in den Kommentar einsteigen. Der Rechnungsempfänger kommt dann steuerrechtlich in Probleme, wenn er durch die wissentlich unzutreffend geänderte Rechnung erst zu einer steuerlichen Vergünstigung (z.B. Werbungskostenabzug) kommt. Dies wäre dann eine Steuerhinterziehung. Das übliche an der Kasse, "Ja ich habe Kaffe gekauft, schreiben Sie bitte mal Fachliteratur stattdessen". Ist auch nochmal gesetzlch verschärft worden. So, jetzt gebe ich aber Ruhe ...
Nachträgliche Info (11.07.09)
So, nochmal es lässt mir keine Ruhe. Eine Aussage von mir war unzutreffend. Nämlich die Vernichtung der Orginalrechnung:
++++++++++++++++++++++++++++++
4.1 Zu hoher Umsatzsteuerausweis
Weist der Unternehmer für eine Leistung in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag aus, als er nach dem UStG schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG) in folgenden Fällen[1]:
- Wenn eine höhere (19%, bis 31.12.2006 16%) als die dafür geschuldete Steuer (7%) ausgewiesen wird oder wenn sich der Unternehmer verrechnet;
- bei Steuerausweis für steuerfreie Leistungen, z. B. Ausfuhrlieferung;
- bei Steuerausweis für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, im Ausland erbrachte Leistungen, nicht steuerbare Geschäftsveräußerung);
- bei Steuerausweis für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Umsatzsteuer für die Leistung wegen Ablauf der Festsetzungsverjährung (§§ 169-171 AO) nicht mehr erhoben werden kann;
- bei Schlussrechnungen, in denen Anzahlungen nicht korrekt abgesetzt wurden;
-
bei mehrfacher Rechnungsausstellung über dieselbe Leistung;
- wenn bei Überwälzung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG, Tz. 8) der Leistende in der Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist.
++++++++++++++++++++++++++++++
4.3.1 Allgemeine Voraussetzungen
- Wurde der Haftungstatbestand verwirklicht, hat der Rechnungsaussteller die Möglichkeit, den zu hohen oder unberechtigten Steuerausweis zu berichtigen. Bei der Rechnungsberichtigung ist zu beachten[1]:
Sie muss schriftlich erfolgen und dem Leistungsempfänger tatsächlich zugegangen sein.
Mehrere Berichtigungen können in einer Korrekturmeldung zusammengefasst werden, wenn sich daraus erkennen lässt, auf welche Umsatzsteuerbeträge sich die Berichtigung im Einzelnen beziehen soll.
Nicht erforderlich ist die Rückgabe der Originalrechnung.
Beim Umsatzsteuerausweis für steuerfreie Ausfuhrlieferungen in das Drittland ist eine Berichtigung nicht notwendig, wenn der ausländische Abnehmer die Originalrechnung mit Umsatzsteuerausweis zurückgibt und der Lieferer diese aufbewahrt.
++++++++++++++++++++++++++++++
Halte ich es mal so fest. Umsatzsteuerlich könnten Themen entstehen, die im einzelnen zu prüfen sind am konkreten Sachverhalt. Worst-Case wäre eine USt-Haftung. Die Wahscheinlichkeit ist nicht sehr gross.
So das war´s
Heiko