kleine rechtsfrage, käufer holt bezahlte ware nicht ab

Hy,

nix fuer ungut...

von der letzten Antwort 29.Juli 2009 !!!! bis heute hast Du es nicht geschafft, mal einen RA anzurufen und nachzufragen, was Du wie am Besten tun soltest...

man hatte doch schon geschrieben, dem Kaeufer gegenueber nicht zu erwaehnen, das Du die Server weiterverkaufst....
macht keinen guten Eindruck...
vielmehr sollte geschrieben werden, fachgerecht entsorgt....

Ich wuerde mich an einen Anwalt halten und auf dessen fachkundige Meinung hoeren...

sonst zahlst Du nach 5 Jahren noch drauf....

Nur meine Meinung...
Gruss Bimbo-01
 
Wenn du es richtig angehst machst du kein minus.

Du kannst ( natürlich mit fristsetzung ) das Minus beimerstem Käufer geltend machen.
Da du das Geld ja schon hast wird es wohl keine Probleme mit der Zahlung des Schadensersatzes geben.

bis denn vom Sven
 
Ist recht simpel, hier reicht eigentlich fast ein Blick ins Gesetz:


§ 383 BGB - Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet [Anmerkung: trifft zu, weil hinterlegungsfähig sind nur die in § 372 BGB genannten Sachen], so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers [Anmerkung: nochmal möglichst beweisfest anmahnen] am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
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Fazit:

Geld aus dem Verkauf behalten. Die Sache gemäß den Vorschriften versteigern lassen. Verkaufserlös dann für den Käufer hinterlegen. Den Verkaufserlös (wie niedrig er auch sein mag) bekommt dann der Käufer anstelle der Sache, die er nicht abgeholt hat. Die Kosten der Versteigerung können im Wege der Aufrechnung direkt vom Versteigerungserlös abgezogen werden.

Grüße,
Cunni
 
[quote='cunni',index.php?page=Thread&postID=779336#post779336]Den Verkaufserlös (wie niedrig er auch sein mag) bekommt dann der Käufer anstelle der Sache, die er nicht abgeholt hat.
[/quote]
Die aufgelaufenen Kosten duerfen aber abgezogen werden? Lagerung, Gerichtsvollzieher, Versteigerung kosten viel Geld, das duerfte sich bei einem Warenwert von 540 EUR kaum rechnen. Zumal der moegliche Erloes fuer die Geraete mittlerweile erheblich niedriger sein duerfte.
 
vor allem halte ich eine öffentliche versteigerung als nicht sehr praktikabel, hier handelt es sich nicht um 12 paletten blumentöpfe, sonder um 3 server die jetzt vielleicht 400 euro wert sind. alles nich so einfach, ich werd jetzt wohl bis zum 1.3. warten, und wenn er sich dann nicht gemeldet hat, verkaufe ich erneut. sollte er irgendwann mal ansprüche stellen, befasse ich mich dann damit wie es weitergeht.
 
moin,

sind die 3 server denn so groß, dass die nicht irgendwo in ner ecke platz finden, bissie abgeholt werden, oder die verjährung eingetreten ist?

wenn ich mein geld hab, störts mich eigentlich weniger, wenn die sachen noch ne weile bei mir rumliegen....

hatte mal nen aussenbordmotor bei ebay verkauft, der wurde sofort bezahlt, und lag dann hier über 1 jahr rum, bis der polnische käufer den abgeholt hat ;)
seltsam, aber sowas kommt also anscheinend öfter vor....

gruß
 
Vorab, ich bin kein Jurist und ich vermute, dass auch sonst keiner hier rumschleicht. Ohne rechtlichen Beistand die Server eigenhändig zu verkaufen oder zu vernichten halte ich für fahrlässig.

Was haben wir? Einen gültigen Kaufvertrag, in dem man übereinkommt, dass 3 Server zum Preis von 540€ verkauft werden. Die rechtliche Übereignung findet normalerweise Zug um Zug statt, das bedeutet Geld gegen Ware am Erfüllungsort. Der Käufer hat den Geldbetrag geleistet, die Übereignung hat aber noch nicht stattgefunden, da die vereinbarte Abholung nie stattgefunden hat. Somit verbleiben die Server im Eigentum des Verkäufers, der damit auch für deren eventuellen Verlust gerade zu stehen hat.

Wenn auch nach angemessener Fristsetzung keine Abholung, vulgo Erfüllung der Käuferpflichten stattfindet, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verkaufen. Er muss dann aber den Kaufpreis in vollem Umfang zurückerstatten, kann aber den Verlust, den er dabei macht, als Schadensersatz geltend machen. Das Geld kann er aber entgegen der Meinung einiger auf keinen Fall behalten.

Käme nämlich der Käufer irgendwann auf die Idee, die Server doch abholen zu wollen, könnte der Verkäufer, sofern die Server anderweitig verkauft/vernichtet wurden, nicht mehr leisten und er würde sich seinerseits schadensersatzpflichtig machen. Die bloße Anmahnung der Abholung zieht nämlich allein keine Rechtsfolge nach sich. Die muss der Verkäufer selbst setzen, etwa Rücktritt vom Vertrag.

Das BGB schützt den Verkäufer nur insofern, als dass er sich selbst wieder in den Stand vor dem Verkauf versetzen kann und einen Verlust gegenüber dem Käufer geltend machen kann. Zwar ist die öffentliche Versteigerung möglich, aber doch wenig praktikabel, denn die Kosten, die dabei anfallen, hat zuerst der Verkäufer zu tragen.

Ich würde die Server, sofern sie nicht weiter stören, bis zur Verjährung einlagern. Sicher nicht die beste Lösung, aber so kann man wenigstens das Geld behalten. Will man hingegen keinen Ärger, sollte man das Geld zurückleisten und die Server weiter verkaufen.

So müsste ich als BWLer das Ganze noch einigermaßen richtig hingekriegt haben.
 
Nach welcher Zeit verjährt denn der Anspruch des Käufers auf Abholung bzw. auf Übereignung der Sache?
 
[quote='EuleR60',index.php?page=Thread&postID=779348#post779348][quote='cunni',index.php?page=Thread&postID=779336#post779336]Den Verkaufserlös (wie niedrig er auch sein mag) bekommt dann der Käufer anstelle der Sache, die er nicht abgeholt hat.
[/quote]
Die aufgelaufenen Kosten duerfen aber abgezogen werden?
[/quote]Ja, mittels Aufrechnung. Wenn die Kosten aber höher als der Erlös sind, ist's essig. Dann müsste man den fehlenden Differenzbetrag vom Vertragspartner einfordern. Suboptimal.

[quote='user0',index.php?page=Thread&postID=779384#post779384]Vorab, ich bin kein Jurist und ich vermute, dass auch sonst keiner hier rumschleicht.[/quote]Stimmt, die sind äußerst selten und lichtscheu... man hört ja auch immer von dem Juristenmangel ^^

Ich würde die Server, sofern sie nicht weiter stören, bis zur Verjährung einlagern. Sicher nicht die beste Lösung, aber so kann man wenigstens das Geld behalten.
Wäre auch mein Vorgehen. Irgendwer (Eltern/Freunde) wird schon ein trockenes Plätzchen haben (Tipp: Gegenleistung anbieten... je nach Geschmack Kiste Bier oder Wein ;)). Nach Verjährung kann man dann das Ding für ein bisschen Geld bei Ebay verkaufen. So hat man den Kaufpreis jetzt und nochmal nen abgespeckten in ein paar Jährchen.
So müsste ich als BWLer das Ganze noch einigermaßen richtig hingekriegt haben.
Hab schon gesehen, dass BWLer das Gesetz stärker vergewaltigt haben als du. =)

Grüße,
Cunni
 
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