kleine rechtsfrage, käufer holt bezahlte ware nicht ab

adeba

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hallo, ich bin gerade in einer etwas kuriosen situation. ich habe einen server bei ebay verkauft. daraufhin hat sich jemand anderes gemeldet und gefragt ob ich noch mehrere davon habe. ich habe ihm dann 3 stück ausserhalb von ebay verkauft. er hat dann auch gleich per paypal 540€ überweisen und wollte die server persönlich abholen. (kommt aus raum duisburg). das ist jetzt über 3 monate her und ich habe seit dem nichts mehr gehört. letzte woche habe ich noch einmal nachgefragt, aber es kommt keine antwort mehr.

der käufer war gewerblich, und so wie es sich angehört hat hat er das für seine firma gekauft. also entweder gibt es die firma nicht mehr, den käufer nicht mehr, oder er braucht die server einfach nicht mehr und hat keine "lust" auf die rückabwicklung, da es offenbar nicht sein geld war,sondern seiner firma gehörte.

ich habe nur eine emailadresse, sonst nichts. wie würdet ihr vorgehen? das problem is das die server platzmässig langsam nerven und weg sollen.
 
[quote='adeba',index.php?page=Thread&postID=630861#post630861]das ist jetzt über 3 monate her und ich habe seit dem nichts mehr gehört. letzte woche habe ich noch einmal nachgefragt, aber es kommt keine antwort mehr.
ich habe nur eine emailadresse, sonst nichts. wie würdet ihr vorgehen? das problem is das die server platzmässig langsam nerven und weg sollen.[/quote]
Nochmal per Mail eine (angemessene) Frist zur Abholung setzen und "androhen", die Server anderweitig zu verkaufen, falls er die Frist fruchtlos verstreichen lässt. Mehr kannst und musst du nicht machen.
Das geld kannst du dann behalten. Dokumentiere die Mails. Und hoffe, dass er sich nicht meldet. ;)
 
kriegst doch von paypal die adresse bei der überweisung?
 
wie schon gesagt schriftlich Fristen setzen (mindestens 14 Tage und dass am besten 2x) und die gesamte Dokumentation aufbewahren, nach Ablauf der Fristen weiter verkaufen. Den Kaufpreis bis zum 31.12.09 + 3 Jahre (d.h. 31.12.12) zur Rückzahlung verfügbar halten. Ansonsten den Vorgang vergessen.

VG JNS
 
Du kannst wahlweise auch noch eine Frist setzen für die Abholung und fü den Fall der Nicht-Abholung kostenpflichtige Einlagerung ankündigen. Die Kosten für die Einlagerung sind vom Käufer zu tragen, allerdings musst Du sie erst mal vorstrecken.
Das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben musst Du selber abschätzen. Diese sind allerdings im gerichtlichen Mahnverfahren beitreibbar.

Hanno
 
[quote='JNS-K',index.php?page=Thread&postID=630871#post630871]Den Kaufpreis bis zum 31.12.09 + 3 Jahre (d.h. 31.12.12) zur Rückzahlung verfügbar halten.[/quote]
..ahh - ja - richtig. War wohl noch etwas verschlafen heut morgen... :sleeping:
 
ich seh das anders:
[quote='goemichel',index.php?page=Thread&postID=630869#post630869] Frist zur Abholung setzen und "androhen", die Server anderweitig zu verkaufen, [/quote] [quote='JNS-K',index.php?page=Thread&postID=630871#post630871]nach Ablauf der Fristen weiter verkaufen.[/quote] frist setzen ist ok, aber nicht weiterverkaufen (zumindest nicht dem käufer gegenüber erwähnen), sondern ganz im gegeteil sagen, dass es ansonsten kostenpflichtig entsorgt wird (unternehmen beauftragen und ordentlich umweltschonend entmüllen).

[quote='JNS-K',index.php?page=Thread&postID=630871#post630871]Den Kaufpreis bis zum 31.12.09 + 3 Jahre (d.h. 31.12.12) zur Rückzahlung verfügbar halten.[/quote] das ist absolut nicht nötig! der käufer erfüllt seine teil-pflicht nicht, kaufpreis zahlen - ja, aber abholung - nein! niemals müsstest du in diesem fall das geld zurückzahlen!

also:
1. frist setzen (etwa zwei wochen)
2. mitteilen, dass bei fruchtlosen fristablauf, die server kostenplfichtig entfernen lassen
3. erwähnen, dass die kosten von ihm erstattet werden müssen
4. (wenn nicht abgeholt wird) nach verstreichen der frist - die dinger nochmals verkaufen und alles ist gut!
ergebnis:
doppelt verdient!
 
[quote='fetterP',index.php?page=Thread&postID=631026#post631026]also:
1. frist setzen (etwa zwei wochen)
2. mitteilen, dass bei fruchtlosen fristablauf, die server kostenplfichtig entfernen lassen
3. erwähnen, dass die kosten von ihm erstattet werden müssen
4. (wenn nicht abgeholt wird) nach verstreichen der frist - die dinger nochmals verkaufen und alles ist gut!
ergebnis:
doppelt verdient! [/quote]

Das lass mal schoen bleiben. Das kann in die Hose gehen.
 
[quote='EuleR60',index.php?page=Thread&postID=631029#post631029]Das lass mal schoen bleiben. Das kann in die Hose gehen.[/quote] ach ja und warum denn?

ich finde gerade bei rechtsfragen sollten die juristen (student, referandar, rechtsanwalt, verteidiger) sich zu wort melden! ;)

§ 433 Absatz 2 BGB so als kleiner freundlicher tipp!
 
Also ich persönlich würde ihm einfach 2 mal eine angemessene Frist setzen ( jeweils 14 Tage ).
Danach würde ich die Server anderweitig verkaufen.
 
Ich würde mich auch davor hüten, ohne rechtliche Klarheit einfach Gegenstände zu verkaufen, die nicht (mehr) mein Eigentum sind.
Und Sicherheit hat niemand aufgrund irgendwelcher Meinungen und Ratschlägen von Nichtjuristen in einem Internetforum.
 
[quote='Thinki-Winki',index.php?page=Thread&postID=631165#post631165]Und Sicherheit hat niemand aufgrund irgendwelcher Meinungen und Ratschlägen von Nichtjuristen in einem Internetforum.[/quote]
Selbst der Rat eines Juristen gibt keine Sicherheit. Die hat man erst, wenn es ein rechtsgültiges Urteil gibt.

Hanno
 
Jetzt koennten die Rechenkuenstler aus dem Thread nebenan mal ausrechnen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, in einem Webforum eine juristisch saubere Antwort zu bekommen. Und wie das bei einem Anwalt aussieht.
 
*schmunzel*
Stimmt, die Wahrscheinlichkeit müssten man auch erstmal errechnen. Gefolgt von der Wahrscheinlichkeit, dass sich der Käufer noch meldet, der Wahrscheinlichkeit das es zum Rechtsstreit kommt, die Wahrscheinlichkeit vorm Kadi zu siegen, die Wahrscheinlichkeit einer zugelassenen Berufung und die Wahrscheinlichkeit in nächsten Instanz wieder zu siegen...

Naja, wenigstens gibts in diesem Spiel keine Null.

Trotzdem traue ich einem Anwalt mehr als einem Forum.
 
Ist die Sache mit Frist setzen sowieso nicht nur rechtlich wirksam, wenn es durch Snail-Mail Einschreiben+Rückschein gemacht wird?
Die Beweiskraft einer gesendeten eMail dürfte ja eher gegen gering tendieren, oder?
 
Wenn Du eine Frist zur Abholung (§ 433 II) setzt, kannst Du nach Fristablauf zurücktreten (§ 323 I), musst dann aber den Kaufpreis zurückzahlen (§ 346 I). Nach Fristablauf kannst Du - wahlweise oder neben dem Rücktritt (§ 325) - Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 I). Mit Geltendmachung des Schadensersatzes würde (selbst ohne gleichzeitigen Rücktritt) Deine Pflicht zur Übergabe und Übereignung (§ 433 I) an den Käufer ebenfalls erlöschen (§ 281 IV). Als Schadensersatz kannst Du aber nicht einfach den bezahlten Kaufpreis behalten, sondern im Wesentlichen nur die Differenz zum erneuten Verkauf (sog. Deckungsgeschäft) verlangen, d.h. wenn Du im Deckungsgeschäft Gewinn machst, dann hast Du ggf. gar keinen Schaden (allenfalls Kosten für den zweiten Verkauf, etwa ebay-Gebühren). Vor dem Rücktritt/Schadensersatzverlangen bist Du (selbst nach Fristablauf) weiter zur Erfüllung verpflichtet. Verkaufst und übereignest Du die Sachen also vor der entsprechenden Erklärung, machst Du Dir grundsätzlich die Erfüllung Deiner Leistungspflicht aus § 433 I unmöglich und schuldest unter Umständen ebenfalls Schadensersatz (§ 283 S.1). Juristen nennen das dann beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit. Im Einzelnen ist das juristisch aber ziemlich schwierig und den mgl. Ärger nicht wert. Da der Käufer im Annahmeverzug sein dürfte, haftest Du wegen der Server derzeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 I). Ich würde die Dinger also in den Keller stellen, wo ihnen (bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit) nicht passieren kann, und einfach den Ablauf der Regelverjährung (31.12.2012) abwarten. Keinesfalls (vorsätzlich!) zerstören und besser auch nicht vor Rücktrittserklärung/Schadensersatzverlangen an einen Dritten weiterveräußern. Kostenpflichtig einlagern würde ich die Server nicht - die Kosten dürftest Du praktisch nicht wiederbekommen, auch wenn der Käufer sie eigentlich bezahlen müsste (§ 304). Für die Lagerung "zuhause" gibt es grds. keinen Aufwendungsersatz, anders mglw. bei Kaufleuten. Hinterlegung (§ 372) dürfte daran scheitern, dass die Server keine "Kostbarkeiten" sind. Achja, die Server stehen bis zur Übergabe und Übereignung (§ 929) noch in Deinem Eigentum. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrags und auch die Bezahlung des Kaufpreises ändern an der Eigentumslage nämlich nichts. Sorry für Klugscheißerei :)
 
ich würd die kohle auf jedenfall mal zu seite legen, falls nochwas kommt.
 
[quote='TheGrey',index.php?page=Thread&postID=631227#post631227]Ist die Sache mit Frist setzen sowieso nicht nur rechtlich wirksam, wenn es durch Snail-Mail Einschreiben+Rückschein gemacht wird?[/quote]
AFAIK nein, eine Fristsetzung ist nicht an eine besondere Form gebunden, d. h., sie kann sogar mündlich erfolgen.

Die Beweiskraft einer gesendeten eMail dürfte ja eher gegen gering tendieren, oder?
Das ist eine andere Geschichte. Du musst zwischen der Gültigkeit eines Vertrages / einer Fristsetzung / what ever und deren Beweisbarkeit unterscheiden.

Hanno
 
ich melde mich noch einmal zu dem thema. die server stehen immer noch rum. irgendwann letztes jahr richtung august - september kam mal eine mail vom käufer, das er die server per spedition abholen lassen möchte. aber daraufhin kam nie wieder etwas. ich habe ihm jetzt geschrieben das er die server bis zum 01.03.2010 abholen soll, oder ich verkaufe sie erneut. ich habe ihm auch geschrieben, das falls er sie doch noch abholt, lagerkosten fällig werden. nur wie berechne ich die lagerkosten? gibts da ne pauschalformel?

das is echt ne blöde situation. wenn ich die server jetzt erneut verkaufe, bekomme ich bestimmt weniger geld als damals. und wenn der käufer sich dann nach 2 jahren auf einmal meldet, dann muss ich ihm die 540 euro zurückzahlen?! und mache am ende ein minusgeschäft? (wenn man mal von den lagerkosten absieht, wo ich ja nicht weiss wie hoch man die ansetzen kann)

wie würdet ihr weiter vorgehen?
 
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