ob das stimmt, daß es rückwirkend nicht gilt, glaube ich dem artikel nicht:
https://www.lead-digital.de/dsvgo-vorsicht-kamera/
Ich habe heute mal einen Dozenten (und Anwalt) gefragt, ob er sich mit der DSGVO beschäftigt hat... und er hat JA gesagt!
Die Frage nach den Fotos, die
vor dem Inktrafttreten erstellt wurden: Alles was vor dem Stichtag veröffentlicht wurde soll nach derzeitigem Recht behandelt werden (KUG). Lediglich der Widerruf sprich die Pflicht zu löschen, wenn die Person es verlangt, ist dann gegeben (was ja "nichts neues" ist).
Was danach kommt, sprich Fotos, die bei Konzerten und Sportevents erstellt werden, hat er für Privatpersonen kritisch gesehen. (Hier hofft er auch auf ein schnelles Einlenken der Richter/Gesetzgeber, um Klarheit zu bringen.
Für meine Belange (Ein Verein, der Event- und Sportfotografie, Politik- und andere Nachrichtenarten sowie Videozusammenfassungen von selbigen betreibt), hat er aus folgendem Grund keine Bedenken gesehen:
Das Portal ist journalistisch aufgestellt, was unter den Passus "die so genannte institutionalisierte Presse" fällt. Das heißt ich muss zusehen, dass der Veranstalter in den AGBs stehen hat: "Mit Betreten der Veranstaltung akzeptiert man, dass Fotos für eine Nachberichterstattung angefertigt werden können".
Unter "institutionalisierte Presse" fällt man, wenn man (per Definition mindestens 1x im Jahr) journalistische Arbeiten anfertigt. Er meinte aber, für eine glaubhafte Aussage soll eine gewisse (häufigere) Regelmäßigkeit erfolgen. Hier streiten sich die Geister. Darunter zählen wohl auch Blogs etc.
Eine ganz große Bedingung ist jedoch, dass darauf keine exzessive Werbung (Produkt-Placement etc) betrieben wird. Das wäre dann kein Journalismus mehr.
Soweit meine Info von dem Dozent. Einen Termin mit einem weiteren Berater will ich dennoch wahrnehmen.
Mir geht es nämlich nur um die 2 Kernfragen:
- Muss ich alte Fotos löschen, da sie auch unter die DSGVO fallen?
- Ab wann gehört man zur institutionalisierten Presse?