Darf ein Notebook verkauft werden, bei dem noch Ratenzahlung läuft?

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humblyboy

Guest
Hallo,

ich habe eine Frage - mein Kollege möchte seinen Laptop (Lenovo) verkaufen - Problem ist, dass für diesen Laptop noch eine Ratenzahlung läuft. Er hat ihn bei Neckermann mit 24 Monatsraten gekauft. Bis jetzt hat er ca. 8 Monate bezahlt. Herstellergarantie hat der Laptop 12 Monate gehabt - also noch ca. 4 Monate verbleiben.

Darf er rechtlich gesehen seinen Laptop bei ebay verkaufen? Oder muss er ihn jetzt 24 Monate behalten?

Er würde nähmlich dann gerne mein SL300 kaufen :D !!!
 
Einfach die AGB lesen:
"Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers." - Mit anderen Worten, der Verkäufer muss dem Weiterverkauf zustimmen.

Dein Kollege soll im Vertrag nachschauen, ob Sonderzahlungen oder vorzeitige Tilgung möglich sind. Wenn ja, dann kann er ja alles auf einmal Tilgen, muss aber vorher mit dem Kreditgeber das Vorhaben abstimmen.
Außerdem bleibt immer noch die Möglichkeit der Kündigung des Kreditvertrags, Einzelheiten kann er im Vertrag nachlesen.
Beide Varianten kosten wahrscheinlich "Strafzins"


.
 
Oft gibt es da die Klausel "Der Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Besitz". Einfach mal in den Finanzierungsvertrag reingucken.

Und von einen Artikel, an dem man keine Eigentumsrechte hat, kann man nicht welche weitergeben!

Vorschlag: Wenn möglich vorher vollständig abzahlen, dann sieht die Sache ganz anders aus! Oder anfragen, ob man die Finanzierung übernehmen kann. (Würd ich aber nicht tun - wenn ich kein Geld fürn teures Läppi habe, dann gibt es halt einen billigen älteren PC).
 
Danke für die Antworten - er wird sein Notebook dann behalten müssen (und ich mein "für mich lautes" SL300)!!!
 
Er kann Dir doch den ThinkPad solange leihen bis er ihn Dir verkaufen kann.
Auch könnte er mit dem Kreditgeber reden und evtl. die Zahlung sofort tilgen.
Besser als zu warten bis der ThinkPad weniger wert ist.

Da stellt sich allerdings für mich noch die Frage ob er den ThinkPad fallen lassen darf bis er voll bezahlt ist?

Gruß Flexibel
 
solange er die Ratenverträge termingerecht weiterbezahlt, interessiert den Händler wohl kaum ein Weiterverkauf des Notebooks...
 
In der Regel kann er das Ding verkaufen, da der Kreditvertrag normalerweise mit ner Bank läuft, und der Lieferant das Notebook sofort von der Bank bezahlt bekommt. Bei so relativ geringen Beträgen gilt als Sicherheit für die Bank ausschliesslich der Einkommensnachweis.

Gruß Andi
 
@Andreas

Absolute Zustimmung. Kein Hahn kräht danach wenn er das Noti weiterverkauft.

Gruss
 
Gesetz den Fall er kann die Raten nicht mehr Zahlen wird keine Firma/Bank das Book zurückfordern.
Somit würde ich auch "Ja" zum Verkauf sagen.

Allerdings ist die Fragestellung eine andere, dort steht "Darf" und somit sollte Mornsgrans Aussage
stimmen. Vom rechtlichen Standpunkt her ist das sicher nicht ok (bin aber kein Anwalt)
Hier sind doch zig Anwälte, kann das davon nicht mal einer "unverbindlich" erklären? :)
 
Mornsgrans hat Recht.

Er kann das NB - rechtlich gesehen - gar nicht (weiter-)verkaufen, da er nicht Eigentümer ist.
Wenn er das NB verkauft, wird der Käufer nicht (neuer) Eigentümer, er musss möglicherweise das NB zurückgeben, ohne sein Geld wiederzubekommen.
Wenn er das NB verkauft, macht er sich möglicherweise einer Unterschlagung, eines Betruges oder eines ähnlichen Deliktes schuldig/strafbar.

PS: das ist eine vereinfachte Erklärung der rechtlichen Vorgänge, ohne auf die Feinheiten von Eigentumsübertragung etc (nach dem BGB) einzugehen... ;)
 
Allein die Frage schon beweist, dass jede Sc#&€ unterschrieben wird ohne die AGB auch nur Ansatzweise zu lesen... Von gesundem Menschenverstand einmal abgesehen...

Auf Lieferschein/Rechnung steht es dann auch noch mal...

Geglaubt wird es dann endlich, wenn man sich dann in einem öffentlichen Forum zum Tünnes macht (nicht persönlich gemeint- allgemein gesprochen- nichts für Ungut)
:D :D
 
[quote='goemichel',index.php?page=Thread&postID=533124#post533124]
Wenn er das NB verkauft, wird der Käufer nicht (neuer) Eigentümer, er musss möglicherweise das NB zurückgeben, ohne sein Geld wiederzubekommen.
[/quote]
Ist das wirklich so? :S Fällt das nicht unter den Gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten gem. § 932 (1) S. 1 BGB?
Gruß Jonas
 
Ne.... Eher unter der Weisheit, das man an gestohlenem Gut kein Eigentum erlangen kann...
 
@techno: Das man kein Eigentum an einer verlorenen oder gestohlenen Sache erwerben kann ist mir auch klar. Das ist aber ja auch hier nicht der Fall.
Ich habe die Sache jetzt nochmal nachgelesen und es ist definitiv so, dass der einfach Eigentumsvorbehalt mit dem Verkauf an einen gutgläubigen Dritten erlischt.
Cu Jonas
 
[quote='techno',index.php?page=Thread&postID=533209#post533209]Ne.... Eher unter der Weisheit, das man an gestohlenem Gut kein Eigentum erlangen kann...[/quote]
und... wann wurde es auf einmal ein gestohlenes gut :huh: :rolleyes:
 
Ok.... Wie nennt man das wenn man Dinge verkauft, die anderen gehören...

aber da wir alle keine Anwälte sind, bringt es auch nichts, wenn wir uns irgendwelche Paragraphen um die Ohren schlagen... - die Antwort auf die Thread-Frage ist einfach: man darf es nicht...
 
[quote='Ramperocker',index.php?page=Thread&postID=533227#post533227]Ich habe die Sache jetzt nochmal nachgelesen und es ist definitiv so, dass der einfach Eigentumsvorbehalt mit dem Verkauf an einen gutgläubigen Dritten erlischt.
Cu Jonas[/quote]
Das stimmt. Trotzdem bleibt der Veräußerer "Nichtberechtigter" im Sinne des Gesetzes. Daher darf er die Sache nicht verkaufen. Und genau das war hier die Frage.
 
[quote='techno',index.php?page=Thread&postID=533245#post533245]Ok.... Wie nennt man das wenn man Dinge verkauft, die anderen gehören...
[/quote]

Modernes Finanzwesen? :D
 
[quote='Henricus',index.php?page=Thread&postID=533290#post533290][quote='techno',index.php?page=Thread&postID=533245#post533245]Ok.... Wie nennt man das wenn man Dinge verkauft, die anderen gehören...
[/quote]
Modernes Finanzwesen? :D[/quote]

Ich mache Euch alle zu Millionäre. Gebt mir mal euer Geld :D

Gruß Flexibel
 
ein solcher verkauf wird nicht sinnvoll machbar sein.

entweder der verkäufer legt die eigentumsverhältnisse offen - dann erwirbt der käufer aber erst das eigentum, wenn der verkäufer seine raten auch tatsächlich bezahlt und auch sonst nichts dazwischenkommt. ein solcher verkauf sowohl erlaubt, als auch vertragsgemäß (wenn die AGB nicht etwas gegenteiliges bestimmen).

oder der verkäufer legt die eigentumsverhältnisse nicht offen - dann erwirbt der käufer zwar vollständiges eigentum. aber der verkäufer macht sich einer unterschlagung gegenüber neckermann strafbar.

alle angaben ohne gewähr.
 
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