Barrierefreiheit von Webseiten

PeterWa

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23 Dez. 2007
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Ich leite einen Zusammenschluss von Ehrenamtlichen, die hauptsächlich älteren Menschen bei Problemen mit Smartphone, Tablet und Laptop helfen. Wir betreiben eine Homepage, um unsere Termine anzukündigen. Heute habe ich nun eine Mail wohl von einem Dienstleistungsanbieter erhalten: unsere Homepage sei nicht barrierefrei sei. Das trifft vermutlich zu, allerdings reichen unsere (finanziellen) Mittel und auch unsere Kenntnisse nicht aus, um daran etwas zu ändern. Der Absender verweist auf die BFSG und verweist auf Bußgelder bis 100000€. Da hat wohl einer eine potentielle Einnahmequelle entdeckt. ;-)

Offensichtlich sind von diesem Gesetz kleine Unternehmen ausgenommen. Gilt diese Ausnahme auch für Ehrenamliche? Btw: wir sind kein Verein, sondern nur ein loser Zusammenschluss von Ehrenamtlichen.
 
Wenn kleine Unternehmen ausgeschlossen sind,
reichts dann nicht ein Gewerbe für um die 50,-€ anzumelden um von der Regelung zu profitieren?
 
Erst einnmal nach dem Absender googeln, und ggf. professionellen Rat einholen. - Du weißt ja: Rechtsberatung gibt es in Foren nicht.
 
Wenn eine solche Summe im Raum steht, ...
Die steht doch nicht im Raum sondern auf irgendeinem einem Schild, >1km vom Gebäude.
So ne Keule würde der Richter nur bei Grossverdienern rausholen,
i.e. da hätte ich noch weniger Angst vor als wenn der Bunkeropi mit seinem Nukesäbel rasselt.

Ofc ianal
 
#nofinancialadvise,isklee

aber das ist ein ganz klarer Fall von Angstschürerei

#nolegaladvice_ofc
 
Zuletzt bearbeitet:
hmm, sollte das nicht eher legal advice heissen?
unter financial advice stell ich mir mehr so was wie Anlageberatung vor ... jupp, Wikipedia stimmt zu
 
Imho sollten die Regelungen des BSFG für euch nicht gelten, da ihr kein Unternehmen seid (sondern Privatpersonen), nichts online verkauft und auch keine essenziellen Dienstleistungen anbietet.

Hier steht, welche Seiten barrierefrei sein müssen.
Um das zu ergänzen, hier noch der Link zum Gesetzestext, konkret zu § 1 BFSG, der den Anwendungsbereich des Gesetzes definiert. In Bezug auf Dienstleistungen gilt Absatz 3.
(3) Dieses Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:

1. Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;

2. folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Buchstabe e gelten:
a) Webseiten;
b) auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;
c) elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;
d) die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen allerdings nur dann, wenn es sich um interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union handelt, und
e) interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenbeförderungsdiensten verwendet werden;

3. Bankdienstleistungen für Verbraucher;

4. E-Books und hierfür bestimmte Software und

5. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Die Aufzählung ist abschließend. Dienstleistungen, die nicht einer dieser 5 Kategorien zuzuordnen sind, fallen insofern nicht in den Anwendungsbereich des BFSG.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

... unabhängig davon wäre es natürlich generell nicht verkehrt, sich in Sachen Barrierefreiheit von Webseiten so peu a peu kundig zu machen. Es muss ja nicht sofort alles perfekt werden, aber im Zuge von Wartungsarbeiten könnte es vielleicht schon möglich sein, sukzessive die Elemente einer Seite barrierefrei zu gestalten. Viele der Anforderungen kann man bereits dadurch erfüllen, dass man die Seiten nach einer logischen Struktur unter Verwendung der in der HTML-Definition beschriebenen Gliederungselemente und ohne größere "Spielereien" aufbaut.

Es gibt z.B. Tools, mit denen man Seiten eigenständig prüfen kann, ohne gleich einen externen Dienstleister bemühen zu müssen, einerseits die als Browsererweiterung erhältlichen WAVE Evaluation Tool (für Edge, Chrome oder Firefox) und Accessibility Insights for Web (für Edge oder Chrome), andererseits die BITV-Selbstbewertung. Wobei meiner Erinnerung nach Letztere schon wieder recht kompliziert ist. Aber die Browsererweiterungen sind schon ganz nützlich.
 
Zuletzt bearbeitet:
hmm, sollte das nicht eher legal advice heissen?
unter financial advice stell ich mir mehr so was wie Anlageberatung vor ... jupp, Wikipedia stimmt zu
Ich war gedanklich noch in der anderen du_weisst_schon_welche-Blase unterwegs.

Aber den juristischen Teil hat der werte Mitstreiter bereits gut zusammengefasst
 
Danke für die Blumen (soweit ich gemeint war ;)). Wobei das auch kein rechtlicher Rat im Einzelfall war, sondern lediglich ein Zitieren des Gesetzestextes verbunden mit dem Hinweis, dass dessen Wortlaut hier eindeutig ist und keiner schwierigen Auslegung bedarf.
 
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