Rhwk und diego206 haben recht. Meine Angaben sind nicht nachweisbar und somit falsch.
Ich habe mich auf Regelungen meiner Firma berufen die natürlich nicht für den Rest der Welt gelten.
Das Ganze ist ein sehr komplexes Thema.
Maßgeblich ist zunächst, ob der Arbeitgeber die private Nutzung bzw. die Nutzung der Telekommunikationseinrichtungen, dazu gehört auch Internet und eMail, erlaubt oder verbietet.
Bei Verbot der Privatnutzung: Überwachung der Einhaltung der Richtlinie ist zulässig, Protokollierung der Internetnutzung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
Bei Duldung der Privatnutzung: Arbeitgeber wird zum Telekommunikationsanbieter und muss das Fernmeldegeheimnis wahren, Regelung zur Internetnutzung ist erforderlich.
Bei Erlaubnis der Privatnutzung: Unternehmen tritt als TK-Anbieter auf, für Kontrollen ist die Trennung privater und dienstlicher Nutzung erforderlich.
Je nach Regelung kann der Arbeitgeber als Telekommunikationsanbieter auftreten und dann wird das BDSG durch das TKG verdrängt. (BSDG Abs 32)
Ein Telekommunikationsanbieter hat gegenüber dem Staat bestimmte Regelungen zu beachten. Nach §§ 100a ff. StPO in Verbindung mit dem Geheimdienstgesetz G10 und dem Außenwirtschaftsgesetz hat jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Nach § 110 TKG hat der Telekommunikationsdienstleister die technischen Einrichtungen auf eigene Kosten anzuschaffen und bereit zu halten. Auch müssen unter Umständen personenbezogene Daten offengelegt werden, ohne dass der Kunde davon etwas erfährt. Davon betroffen sind auch Access-Provider.
Falls dieses Thema nächste Woche noch aktuell ist diskutiere ich gerne mit! Leider muss ich jetzt meine Damen beim Shopping begleiten was sich hauptsächlich im Tragen von Tüten und bezahlen der Rechnungen beschränkt.
Viele Grüße
Leisi