c) Kann der Vertrag widerrufen werden?
Darüber hinaus können Verbraucherinnen und Verbraucher im Internet geschlossene Verträge, sogenannte Fernabsatzverträge, regelmäßig widerrufen. Widerruft der Verbraucher den Vertrag fristgerecht, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt jedenfalls nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Von diesen Vorschriften dürfen Anbieter grundsätzlich nicht zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher abweichen.
Eine wichtige Verbesserung für Verbraucherinnen und Verbraucher sieht das am 4. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (Auszug BGBl.) vor: Bislang entfiel das Widerrufsrecht bereits dann, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung seiner Dienstleistung begonnen hatte oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hatte. Dies war z. B. der Fall, wenn der Verbraucher Daten aus einer Datenbank abgerufen hatte. Nach neuer Rechtslage können Verbraucherinnen und Verbraucher, die über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind, Verträge über Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragsparteien widerrufen. Das bedeutet, dass ein Verbraucher den Vertrag im Fall einer fehlenden Belehrung über das Widerrufsrecht vor vollständiger Zahlung in jedem Fall widerrufen kann. Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht bei oder nach Vertragsschluss belehrt, beginnt zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist. Innerhalb dieser Frist kann er den Vertrag widerrufen, solange dieser noch nicht vollständig erfüllt ist. Wertersatz für die bereits (teilweise) erhaltene Dienstleistung muss er in diesem Fall nur dann leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen worden ist und dennoch einer Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt hat. Dies wird bei Kostenfallen jedoch regelmäßig nicht der Fall sein. Weitere Informationen zu der Neuregelung finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 3. August 2009.
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5. Was tun, wenn man in eine Kostenfalle geraten ist?
* In jedem Fall gilt: Nicht zahlen! Bei den Anbietern kann es sich um Kapitalgesellschaften mit geringer Haftungssumme und Sitz im Ausland handeln, die zudem im sogenannten Impressum lediglich eine Briefkastenadresse angeben. In diesen Fällen sind gezahlte Beträge nur schwer zurückzuerlangen. Sie haben bei dieser Vorgehensweise in der Regel nichts zu befürchten: Unseriöse Anbieter setzen darauf, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher aus Angst oder um Ärger zu vermeiden zahlen, und machen die behaupteten Ansprüche nur selten gerichtlich geltend.
* Nicht unter Druck setzen lassen! Auf gewöhnliche Rechnungen und Mahnungen müssen Sie nicht reagieren. Sie können aber vorsorglich darauf hinweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist und hilfsweise die Anfechtung bzw. den Widerruf erklären. In diesem Fall sollten Sie den Brief per Einschreiben und Rückschein versenden. Muster für einen solchen Brief stellen die Verbraucherzentralen bereit.
* Auf Mahnungsbescheide reagieren! Auf einen Mahnbescheid vom Gericht müssen Sie hingegen reagieren. Hier müssen Sie unbedingt auf dem beigefügten Formular Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheids bei dem Gericht eingegangen sein, das den Mahnbescheid erlassen hat. Haben Sie dies versäumt, müssen Sie unbedingt Einspruch gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid einlegen. Der Einspruch muss ebenfalls innerhalb von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen sein. Muster dafür finden sich ebenfalls bei den Verbraucherzentralen.
Weitere Informationen zum Umgang mit unberechtigten Rechnungen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 22. Dezember 2008.
* Minderjährige sind geschützt! Ist ein Minderjähriger in eine Kostenfalle geraten (siehe oben 2 d), sollten die gesetzlichen Vertreter (regelmäßig die Eltern) dem Anbieter mitteilen, dass sie die erforderliche Zustimmung zur Vertragserklärung verweigern. Bei Geschäftsunfähigen (also Kindern, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben) genügt der vorsorgliche Hinweis, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
* Hilfe holen! Hilfe bieten außerdem die örtlichen Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale). Beide Verbände können auch gerichtlich gegen unseriöse Anbieter vorgehen (siehe oben 4).
Auch die eCommerce-Verbindungsstelle bietet zahlreiche wichtige Informationen und Hilfestellungen.
* Rechtsrat einholen! In Zweifelsfällen sollten Sie Rechtsrat bei Rechtsanwälten/innen einholen. Einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger können im Einzelfall beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung und für die außergerichtliche Abwehr unberechtigter Forderungen beantragen (Broschüre "Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe").