Gutachten wegen § 476 BGB

karlitos

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Hallo

Vor ein paar Tagen hat sich mein externes NDAS-Gehäuse verabschiedet. Ich habe es April 2007 gekauft, also habe ich dem Verkäufer ein e-mail geschrieben. Er hat geantwortet und verweist mich auf den § 476 BGB . Zwischendrinn habe ich ein wenig recherchiert und weiss schon worum es geht.
Naja, auf jeden Fall wünscht sich der Verkäufer : Gutachten oder anderem geeigneten Beleg, dass das Gerät in der gesamten Nutzung innerhalb der zulässigen Spezifikationen betrieben wurde und der reklamierte Fehler zweifelsfrei auf einen bei der Übergabe bereits angelegten Mangel zurückzuführen ist. 8|
Ich wollte mal fragen was wäre in diesem Fall ein geeignetes Beleg ? Ich glaube ein Gutachter ist keine billige Sache, aber was ist wenn ich einen Freund in einem IT-Service habe ? Letzendlich weist das Ding keine Gebrauchsspuren, es funktioniert einfach nur nicht mehr (gibt kein Mucks mehr).

Grüße Karel
 
ich denke, dass ein entsprechendes Gutachten so gut wie unmöglich zu erbringen sein wird, da ein entsprechender Sachverständiger von Nöten sein wird...

btw: hat das Gerät evt noch Herstellergarantie - das würde die Problematik umschiffen wenn der Hersteller noch Garantie anbietet - § 476 bezieht sich ja auf die Gewährleistung
 
Hallo[quote='rhwk',index.php?page=Thread&postID=389160#post389160]...so gut wie unmöglich zu erbringen sein wird, da ein entsprechender Sachverständiger von Nöten sein wird...[/quote]Verstehe ich es so richtig, dass das Gesetz ein Gutachten vorschreibt, was aber letzendlich nicht durchführbar ist ? ?( echt tolle Gesetze :thumbup:
Aber danke für den Hinweis , ich versuche den Hersteller (Sansun ??? - halt Chinesen) zu kontaktieren.
 
Soweit ich weiß darf sich aber jeder "Sachverständiger" nennen. Also könnte dir dein Freund, deine Mutter, dein Hund auch das passende "Gutachten" erstellen. Teuer wird erst wenn du einen Gutachter von der IHK bestellt, in das Problem involvieren willst. Aber wie gesagt alles mehr oder weniger "höhrensagen" wenn auch aus eigentlich vertrauenswürdiger Quelle.
 
Das jeder das Gutachten erstellen darf glaube ich nicht, dann wäre nämlich keines nötig da er es dann ja auch selber machen könnte.
 
Also falls Du solch einen Freund hättest, könntest Du es darüber versuchen. D.h. dass er Dir das bestätigt, dass das Teil in den gegebenen Richtlinien benutzt wurde und dann evtl. seine Qualifikation mit reinschreibt.

Dies soll keine Rechtsberatung darstellen, sondern nur meine Meinung. :)
 
Du hast das Gehäuse also im April 2007 gekauft. War das ein Neugerät? Gibt es womöglich Herstellergarantie? In dem Fall würde ich direkt zum Hersteller statt zum Händler gehen.

Aber gehen wir mal davon aus, Du hast nur die Gewährleistung des Händlers. Dann darf das Gehäuse bei Übergabe (Achtung) nicht mangelhaft sein. Sonst stehen Dir die Rechte aus § 437 BGB zu (u.a. Nacherfüllung, also neues Gehäuse). § 476 schafft 6 Monate lang eine gesetzliche Vermutung, dass der Mangel (der sich später zeigt) bei Übergabe schon vorlag. Nach Ablauf dieser Zeit (wie in Deinem Fall), muss man selbst beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Zusammenfassend: Du musst dem Händler beweisen, dass schon beim Kauf in dem Gehäuse ein Defekt angelegt war, der den Ausfall heute verursachte. Nichts anderes als dieser Beweis ist das "Gutachten".

Ich würde es erstmal folgenermaßen machen: Schreibe eine Versicherung, dass Du das Teil niemals außerhalb der Spezifikationen benutzt hast. Wenn Du noch Zeugen dafür findest, oder Dein IT-Kollege ein paar Zeilen dazu schreibt, umso besser. Wenn er dann nicht zahlen will, solltest Du ein Mahnverfahren anstrengen. Ein teures Gutachten kann dann (ggf. auf Kosten des Verkäufers, falls er unterliegt) vor Gericht immer noch erschaffen werden.

Trotzdem musst Du auch die Position des Verkäufers sehen: Du willst Geld von ihm. Also musst Du auch beweisen, dass Du einen Anspruch darauf hast. Im Übrigen kann es sein, dass Du - wenn Du ein neues Gehäuse bekommst, einen Teil selbst bezahlen musst ("alt für neu"), da Du statt des gebrauchten Gehäuses ja nun ein neues und damit einen Mehrwert hast.

Gruß, Jan.
 
Schon ganz interresant die ganze Sache. In dem netten e-mail steht noch : Wir können daher leider nicht für Fehler haften, die nicht schon bei der Auslieferung bestanden haben.
Fehler, die erst im Laufe der Zeit, beispielsweise durch unsachgemäße oder übermäßige Nutzung, äußere Einflüsse wie Spannungsspitzen, Erschütterungen, Staub oder Zigarettenrauch entstanden sind, sind davon nicht abgedeckt.
Was heißt zum Beispeil eigentlich übermässige Nutzung ? 8|
Also ich glaube nicht dass ich mit einem blosen Gutachten von einem bekannten (auch wenn er ein IT- oder Elektrotechnik-Spezialist wäre) viel Erfolg hätte. Wenn der Händler schon von vorne rein reagiert ... Also entweder über den Hersteller reklamieren oder -> Mültonne :thumbsup:
Ich sehe dass man einfach nach den ersten 6 Monaten die meisten Kaufbelege eh wegschmeissen kann. Also im Fall, dass der Verkäufer keine Garantie bietet. Wie ist es eigentlich bei den Herstellern ? Gilt bei denen auch nur eine Gewährleistung, oder hat man da Anspruch auf eine Garantie.

EDIT : Das habe ich bei Sansun auf den Seiten gefunden :
Reklamationen & Gewährleistungen:
Im Falle eventueller Mängel am Produkt wenden Sie sich bitte direkt an den Händler, bei dem Sie das Gerät erworben haben. Zu diesem Zweck empfehlen wir ihnen, den Kaufbeleg sorgfältig
aufzubewahren.
Also so weit dazu ... :whistling:
 
Ich wuerde zur Verbraucherzentrale gehen (sofern es nicht nicht um eine Sache zwischen Vollkaufleuten handelt). Die Frage ist auch, ob der Paragraph hier greift.
Fuer ein Gutachten, dass vom Gericht anerkannt wird, brauchst Du IMHO einen vereidigten Sachverstaendigten.

Um welchen Betrag geht es hier eigentlich ?
 
adam-green hat es doch schon genau richtig beschrieben. Du hast ein Gerät ohne besondere (über das BGB hinaus reichende) Herstellergarantie gekauft, also greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Und die besagen nunmal, dass du später als 6 Monate nach dem Kauf nachweisen musst, dass der Mangel beim Kauf bestanden hat und nicht durch falsche Nutzung entstanden ist. Die Verbraucherzentrale wird dir im Zweifel das Selbe sagen.

Gewährleistung ungleich Garantie. Wie man hier deutlich sieht.

Zum Gutachter: Klar kann einem jeder jeden Wisch schreiben, ob das aber die entsprechende Beweiskraft hat, entscheiden andere. ;)
 
to adam-green: Also ich habe mir den ganzen rechtlichen Kram gestern näher angeschaut, ich weiß wie es läuft.
Mich verwundert halt nur, dass jemand was produzieren und verkaufen darf, und drauf keine Garantie geben muss. Angenommen ich produziere etwas, und das Produkt hält auch bei normaler Benutzung nicht länger als ein Jahr durch. (billige Bauteile, schlechter Entwurf...) Ich gebe keine 2-Jahre Garantie auf die Funktionalität. Das soll ok sein ? :huh:
Außerdem will ich gleich keine neues Gerät oder Geld zurück - entweder Austausch oder Reparatur. Wieso wird mal nicht die Reparatur angeboten ?
... ob das aber die entsprechende Beweiskraft hat, entscheiden andere
Das ist mir auch klar. Ich wende mich an den Hersteller, ansonsten für 50€ lohnt sich ein Aufwand mit einem Mahnverfahren oder Gutachter nicht.
 
Wenn ich mich recht entsinne, gibt es eine Mindestegarantiezeit in Deutschland. Diese beträgt bei elektronischen Sachen ein Jahr.

Falls ich mich irre, bitte aufklären, damit ich nicht irgendwann mal in eine ähnliche Situation komme.

Aber wie teuer das defekte Gerät ist, würde mich auch mal interessieren...
 
Hallo
Wie ich habe oben erwähnt habe, geht es um +/- 50€ . So viel habe ich damals bezahlt. Da mein Einkommen zur Zeit etwa 250€ ist :S (Hiwi-Job an der Uni) wollte ich schon das Gerät reklamieren
Grüße K
 
[quote='Phil42',index.php?page=Thread&postID=389254#post389254]Wenn ich mich recht entsinne, gibt es eine Mindestegarantiezeit in Deutschland. Diese beträgt bei elektronischen Sachen ein Jahr.[/quote]
Bitte nicht immer Garantie mit Gewährleistung verwechseln.

Die Gewährleistung bei Neuwaren in einem Geschäft zwischen Händler und Endverbraucher beträgt 2 Jahre.
Aber wie Adam-Green schon richtig geschrieben hat gilt nur in den ersten 6 Monaten die Annahme, daß ein Mangel bereits bei Lieferung bestanden hat.
Danach muss der Käufer nun mal nachweisen, daß der Fehler nicht durch ihn entstanden ist.


Wenn es um Gebrauchtwaren geht oder bei B2B-Geschäften gelten andere (kürzere) Fristen.


[quote='karlitos',index.php?page=Thread&postID=389206#post389206]Wie ist es eigentlich bei den Herstellern ? Gilt bei denen auch nur eine Gewährleistung, oder hat man da Anspruch auf eine Garantie.[/quote]
Mit dem Hersteller hast du keinen Vertrag abgeschlossen.
Ergo kannst du von ihm keine Gewährleistung verlangen.

Gewährleistung gibt es nur zwischen dir und der Partei, von der du DIREKT die Ware bezogen hast.
Also der Händler.

Falls der Hersteller freiwillig (oder im Rahmen irgendwelcher Verträge zur Garantieverlängerung) zusätzliche Leistungen, eben Garantien, anbietet, so sind Umfang, zeitlicher Rahmen etc. vertraglich geregelt.
Im Allgemeinen heisst das, daß du bei Inanspruchnahme der freiwilligen Garantieleistung des Herstellers auf dessen guten Willen angewiesen bist.
 
Hallo
Also ist es wirklich so das ein Hersteller nicht verfplichtet ist dafür zu haften, dass seine Produkte über eine Mindestzeit eine Funktionalität aufweisen ?
Gruß K
 
Ich kenne den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie, allerdings hatte ich in Erinnerung, dass neben den 2 Jahren Gewährleistung auch eine Mindestgarantiezeit für einige Branchen festgelegt wurde. Aber scheinbar irre ich mich da.
 
Hallo Karel,
mit dieser "übermäßigen Nutzung" und "nicht bestimmungsgemäßem
Gebrauch" hatte ich bislang auch schon mal zu tun in folgendem
Zusammenhang:
Wir sind ein 7-Personen-Haushalt und unser Geschirrspüler hat ca. 1,5 Jahre nach Kauf die Grätsche gemacht (Steuerung defekt?).
Lieferant und Hersteller hat uns mit Ausreden bedient, so das ich das
dann bis zur Rechtsabteilung des Herstellwerkes gehen mußte:
Der Justitiar hat mir dann geschrieben ....abgelehnt, da eine gewerbeähnliche Nutzung vorliegt.
Bei Haushaltsmaschinen erlischt bei gewerblicher Verwendung die Gewährleistung mit der 1. Inbetriebnahme.
Wußte ich vorher auch nicht.
Ich habe dann mal dort angerufen und dem Justitiar erklärt, dass ich
der Firma bei weiterer Ablehnung einen TV-Auftritt im Vorabendprogramm
besorgen werde.
Er hat sich mit seinen Chefs besprochen und einige Tage später stand ein fast neuer Spüler im Hausflur.
Den kaputten wollten sie gar nicht zurück.

Gruß matteo
 
[quote='karlitos',index.php?page=Thread&postID=389508#post389508]Hallo
Also ist es wirklich so das ein Hersteller nicht verfplichtet ist dafür zu haften, dass seine Produkte über eine Mindestzeit eine Funktionalität aufweisen ?
Gruß K[/quote]Grundsätzlich ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers. Deshalb sollte man schon beim Kauf darauf achten, ob das Gerät über eine Garantie verfügt. Oft wird damit ja auch geworben (oft 2 Jahre Garantie). Für den Käufer ist das dann ein Kaufargument, was man an den vielen Garantiediskussionen hier im Forum gut sehen kann. Ich würde an Deiner Stelle mal eine Anfrage an den Hersteller starten. Evtl. zeigt man sich ja kulant. Was ich oben geschrieben habe, sollte nur den Weg im Streitfall aufzeigen. In aller Regel bringt es mehr, sich mit den Beteiligten zu einigen.

Und beim nächsten Mal achtest Du vielleicht schon beim Kauf auf Garantie ;)

Gruß, Jan.
 
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