Widerruf bei Nichtgefallen oder Mängeln - Eure Erfahrungen?

Hallo zusammen,

also ich habe im Laden sehr wohl schon probeweise eine Software installiert und diese 30-45 Minuten laufen lassen, um die Kompatibilität und den Performance-Vorteil zu testen. So etwas finde ich auch in Ordnung. Der Laden hat allerdings den Vorteil gegenüber dem Versender, dass das alle auf demselben Vorführ-Gerät machen, während es beim Versender immer auf einem Neugerät geschieht (falls er nicht sowieso eine Retoure verschickt hat).

Übrigens noch was zu Cyberport: Ich hatte da ein Notebook bestellt. Herstellersiegel war schon gebrochen, also eine Rücksendung. Und? Natürlich Pixelfehler und ein verzogener PC-Card-Schacht. Retoure. Zweites Exemplar: Ebenfalls Herstellersiegel schon gebrochen, auch Pixelfehler und Kratzer auf Display. Zwangsläufig auch Retoure. Und das, obwohl ich vorher beide Male extra erbeten habe, mir kein Retourengerät zuzusenden - trotzdem waren beide Geräte ganz offensichtlich Retouren, denn, Kommentar, nachdem ich mich abschließend beschwerte: Aus logistischen Gründen ist eine Überprüfung der Ware vor dem Versand nicht möglich. Scheinbar also auch keine Überprüfung, ob der Karton schon entsiegelt ist oder nicht. Und selbst entsiegeln tun die Neuware erst Recht nicht, Pixelfehlercheck und Upgrades gibt es nämlich eben deshalb nicht.

Immerhin wurden die Retouren halbwegs einwandfrei (nach dem Rückversand zügig und ohne Abzug) abgewickelt (auch wenn das Rückporto nicht erstattet wurde, und die vorherige E-Mail-Anforderung eines Retourenscheins mehrfach nur auf nochmalige Nachfrage erfolgte). Also verliert man in so einem Fall nicht viel Geld (bis auf das Rückporto, falls man nicht ca. 1 Woche auf den Retourenschein warten will). Hat mir aber viel Arbeit gemacht und viele Nerven gekostet.

Habe das Notebook dann anderswo gekauft.
 
Mit ausgiebig Testen meinte ich auch nicht den Laptop 12 Tage unter produktiven Bedingungen zu nutzen. Das sagt einen ja schon der gesunde Menschenverstand.
Ansonsten empfehle die Lektüre der § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB.
"... jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht."

Dieser Grundsatz wird zwar durch § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Dies gilt aber nur wenn der Händler ausdrücklich darauf hingewiesen hat die Ingebrauchnahme zu vermeiden.
Andernfalls ist man nicht dazu verpflichtet Wertersatz zu leisten.
 
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