T60: Katastrophaler Vorgang

goffmensch

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31 Juli 2006
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Liebe Gemeinde,

dies ist mein erster Beitrag in diesem interessanten Forum und leider gleich ein ein unschöner.

Erst einmal muss ein klein wenig Dampf ablassen und dann bitte ich Euch, Erfahrungen und Lösungsmöglichkeiten zu posten, wie ich mit dieser Situation umgehen muss/kann/darf/soll.

Folgendes ist mir passiert:

Am 18.07.06 ein T60 bei notebooksbilliger bestellt. Am 21.07. war er schon da. Soweit so gut.
Am 22.07. Funktionskontrolle Hardware (Pixeltest, bestellte Komponenten vorhanden?), alle ok, alles da.
Am 23.07. Office installiert und Totalausfall mit Bluescreen und ein "Memory Parity Error". Direkt am gleichen Tag per Express zu Geodis.
Rücksendung am 31.07. mit der Ansage: Mainboardtausch. Nachdem der Postbote zu faul war, in den vierten Stock zu gehen und nur eine Benachrichtigung eingeschmissen hat (ich war den ganzen Tag da, war nicht mal im Keller oder Duschen), konnte ich den T60 bei der Post abhohlen.
Und siehe da. Es geht nix. Nur bedauerliche vier Piepser beim Anschalten und das wars. Also wieder zurück zu Geodis!

Das Schlimme ist, das ich den Rechner ab 01.08. brauche. Da führt kein Weg dran vorbei. Jetzt kann ich versuchen mir für viel Geld ein Leihgerät zu besorgen.

Fazit:
Endweder über mir lädt sich gerade alles Pech der Welt ab oder IBM/Lenovo bzw. deren Reparaturpartner sind einfach nur unfähig. An den Hotlines werde ich nur von A nach B geschickt und keiner kann mir eine Lösung anbieten.

Das ist jetzt vielleicht eine sehr subjektive Erfahrung, aber bitte seid vorsichtig beim Kauf eines T60. Da ist irgendwas nicht ok.
Über den Service von IBM hab ich bis jetzt wenig Schlechtes gehört, aber mein Fall schlägt irgendwie dem Fass den Boden aus.

Meine Entscheidung steht fest: Obwohl ich noch gar nicht damit arbeiten konnte: NIE WIEDER THINKPAD / IBM / LENOVO

Danke für Eure Aufmerksamkeit.

Konfiguration T60:
2007f4g
2400 duo
ati x1300
1 gb ram
80 gb hdd
multiburner
 
da hast du dich wirklich dumm eingestellt, du hättest es an notebooksbilliger zurückschicken sollen und neues gefodert oder vor ort austausch vereinbart. ich habe mal so gemacht und das defekte durch ein neues versiegeltes ausgetauscht :)
 
Original von trixter

... du hättest es an notebooksbilliger zurückschicken sollen und neues gefodert oder vor ort austausch vereinbart...

...das war auch mein erster Gedanke...

Schade, dass du nun so enttäuscht bist. Kann ich aber verstehen.

Gruß,
BOB
 
Verstehe auch nicht, weshalb Du Dich nicht an den Händler gewendet hast. Das sollte immer der erste Schritt sein, erst recht wenn das Gerät neu gekauft wurde. Der Händler hätte Dir dann das Gerät getauscht. Das nächste Mal also direkt zum Händler.
 
Original von emzett

Das nächste Mal also direkt zum Händler.
Genau. Insbesondere da Du Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Nacherfüllung nur nach Fristsetzung gegenüber dem Händler geltend machen kannst. Mit anderen Worten: Wenn Dir ein Schaden dadurch entstünde, daß Du das Gerät nicht am 1.8. hast, kannst Du ihn jetzt nicht geltend machen. Also: Setz dem Händler sofort eine Frist!!!

Übrigens hast Du auch keinen Anspruch darauf, ein vergleichbares (teureres) Gerät woanders zu kaufen, das defekte zurückzugeben, und die Differenz vom Händler herauszuverlangen.

Sowieso der generelle Tipp: Immer an den Händler wenden. Mit Lenovo hast Du schließlich keinen Vertrag. Der Händler darf Dich auch grundsätzlich nicht darauf verweisen, er müsse die Sache zur Reparatur einschicken. DU hast die Wahl: Reparatur oder neue Sache!!!
 
Original von danage

Sowieso der generelle Tipp: Immer an den Händler wenden. Mit Lenovo hast Du schließlich keinen Vertrag. Der Händler darf Dich auch grundsätzlich nicht darauf verweisen, er müsse die Sache zur Reparatur einschicken. DU hast die Wahl: Reparatur oder neue Sache!!!

Das ist so nicht ganz korrekt. Es stimmt, dass man sich ausschließlich an den Händler wenden muss. Diese hat dann aber das Recht zu entscheiden, ob er dir ein neues Gerät gibt oder es reparieren lässt. Sollte die Reparatur erfolglos gewesen sein, darf der Händler es ein weiteres Mal reparieren lassen. Erst wenn auch dann der Fehler nicht behoben werden konnte, hast du als Käufer das Recht entweder ein neues Gerät zu verlangen oder vom Kauf zurückzutreten. Das ist zwar ärgerlich, aber so ist die Rechtslage seit 1. Januar 2002.

Vorher konntest du gleich ein neues Gerät verlangen.
 
Da er das Gerät ja online bestellt hat, gilt das Fernabsatzgesetz, nachdem er das Gerät ohne Angaben von Gründen zurück geben hätte können. Sein Geld hätte er wiederkriegen müssen. Das wäre hier die sinnvollse Maßnahme gewesen. Leider hat er wohl auf sein Rückgaberecht gem. Fernabsatzgesetz verzichtet, wodurch dann de Ausführungen von NSA greifen. Denn bei einer "normalen" Reklamation ist der Händler in der Tat nicht verpflichtet, gleich ein neues Gerät rauszurücken. Fraglich ist evtl. noch, ob die Reklamation in diesem Fall auch als Widerruf im Sinne des Fernabsatzgesetz gewertet werden kann, denn schließlich kann sich ein Widerruf auch aus dem Zusammenhang ergeben (was der Händler sicher so nicht sieht). Hier kann dann aber nur ein Anwalt zum Erfolg helfen.
 
Original von NSA

Es stimmt, dass man sich ausschließlich an den Händler wenden muss. Diese hat dann aber das Recht zu entscheiden, ob er dir ein neues Gerät gibt oder es reparieren lässt. Sollte die Reparatur erfolglos gewesen sein, darf der Händler es ein weiteres Mal reparieren lassen. Erst wenn auch dann der Fehler nicht behoben werden konnte, hast du als Käufer das Recht entweder ein neues Gerät zu verlangen oder vom Kauf zurückzutreten. Das ist zwar ärgerlich, aber so ist die Rechtslage seit 1. Januar 2002.
Absoluter Bullshit und nicht mal ansatzweise mit dem Wortlaut des Gesetzes zu vereinbaren. Der Käufer hat das Wahlrecht, siehe § 439 BGB. Unter manchen Umständen kann der Verkäufer die eine Art der Nacherfüllung verweigern, die Prüfung ist abgestuft: Zuerst § 275 alle Absätze, dann § 439 III. Zumindest bei Massenware wie Notebooks sollte der Käufer aber eine Neulieferung verlangen können.
Ein Rücktritt kommt nach zweimaligem Fehlschlag, aber auch nach Ablauf der vom Käufer gesetzten Frist oder bei Weigerung des Verkäufers zur Nacherfüllung und noch in weiteren Fällen in Frage.

Und nochmal: Laßt Euch nicht auf ein "Einschicken zum Hersteller" oder sowas verweisen. Droht dem Händler mit den Folgekosten. Mangel ist Mangel, er kann schließlich seinen Lieferanten in Regress nehmen.
 
Original von danage


Absoluter Bullshit [...]

Mit dem falschen Fuß aufgestanden? :-)

Original von danage


Der Käufer hat das Wahlrecht, siehe § 439 BGB. Unter manchen Umständen kann der Verkäufer die eine Art der Nacherfüllung verweigern, die Prüfung ist abgestuft: Zuerst § 275 alle Absätze, dann § 439 III. Zumindest bei Massenware wie Notebooks sollte der Käufer aber eine Neulieferung verlangen können.

So steht es geschrieben. Kann man jedoch die Art der Nacherfüllung/Nachbesserung in den AGBs festschreiben? D.h., der Käufer gibt sich von vornherein mit einer Art der Nachbesserung zufrieden bzw. der Händler schließt eine kategorisch aus?
 
Original von danage

Der Käufer hat das Wahlrecht, siehe § 439 BGB.

Da muss ich danage zustimmen. Ich habe mich geirrt, nicht der Verkäufer kann zwischen Reparatur und Austausch wählen, sondern der Käufer. :roll:

Also, wende dich an deinen Händler und verlange ein neues Notebook. :!: :twisted: :evil: :!:
 
Original von stb

Mit dem falschen Fuß aufgestanden? :-)
nee sorry sollte nicht beleidigen aber es ist halt generell besser man hat auch recht, wenn man jemand anderen verbessern will.

Original von stb

Kann man jedoch die Art der Nacherfüllung/Nachbesserung in den AGBs festschreiben? D.h., der Käufer gibt sich von vornherein mit einer Art der Nachbesserung zufrieden bzw. der Händler schließt eine kategorisch aus?
Gute Idee, so würde ich es als Händler auch versuchen. Geht aber laut § 475 I weder per AGB noch per individueller Vertragsabrede, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, d.h. Vertrag Unternehmer/Verbraucher, vgl. § 474.
 
Original von danage


Gute Idee, so würde ich es als Händler auch versuchen. Geht aber laut § 475 I weder per AGB noch per individueller Vertragsabrede, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, d.h. Vertrag Unternehmer/Verbraucher, vgl. § 474.

Gut zu wissen. Einige Händler schreiben das nämlich so rein. Danke.
 
[Edit]Posting hat sich bedingt erledigt. Hab übersehen, dass der 439 Abs. 3 schon gefallen ist. Ich lese aber trotzdem daraus, dass der Verkäufer schlussendlich doch ein Wahlrecht hat. Aber das ist ja hier kein Forum für juristische Hausarbeiten...[/Edit]

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Gruß, Mario
 
Original von stb

Gut zu wissen. Einige Händler schreiben das nämlich so rein.
In solchen Fällen am besten an die Verbraucherzentrale wenden, die können abmahnen und falls nötig auch solche Klauseln aus den AGBs der Unternehmer "herausklagen".
 
  • ok1.de
  • ok2.de
  • thinkstore24.de
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