Theoretisch kann man das so sehen:
Lenovo oder Händler verkauft Thinkpad an A. Damit sind zwei Verträge geschlossen. Zum einen der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und A sowie ein Garantievertrag zwischen IBM und A. Letzterer garantiert A, dass das zugehörige Gerät (Seriennummer) bestimmte Eigenschaften für die Garantiezeit behält. Tut es das nicht, dann entstehen Ansprüche aus diesem Garantievertrag.
Verkauft A nun sein Thinkpad an B, so gehen (zumindest konkludent) die Ansprüche aus dem Garantievetrag mit auf B über, sodass er als neuer Eigentümer wie A aus dem Garantievertrag die Ansprüche gelten machen kann.
Der Garantievertrag ist allerdings ein selbstständiger Vertrag für den auch die Vertragsfreiheit gilt. Daher könnte ein Garantiegeber auch den Mitübergang des Garantievertrages ausschließen. Das tut Lenovo soweit ich weiß nicht.
Das muss aber nicht der Regelfall sein und ist in einigen Bereichen sogar unangebracht. So z.B. bei den Firmenkontingenten. Hier wird dieser "Standardgarantievertrag" nicht entstehen, es wird ein konkreter ("neuer, anderer") Garantievertrag ausgehandelt. Dieser ist wirklich personenbezogen (eben das entsprechende Unternehmen). Daher haben die Geräte (die z.B. teilweise auch durch Magic Devices vertrieben werden), die aus z.B. solchen Kontingenten stammen auch wirklich keine Standardgarantie gegenüber den neuen Eigentümer.
Um diese Lücke zu füllen bietet Magic Devices einen eigenen Garantievertrag an, der im Zweifelsfall weniger Leistung verspricht als derjenige von Lenovo.
Ergebnis: Die Garantie ist nicht an die Sache gebunden, sie kann aber bei Verkauf auf den neuen Verkäufer übergehen. Bei den Lenovo Geräten, die man im "freien Handel" kauft, wird das aber aufgrund des oben erläuterten der Regelfall sein.
Übrigens wird das Eigentum aufgrund des Besitzes vermutet, also braucht man den rechtmäßigen Eigentumerwerb in Normalfall gegenüber Lenovo nicht beweisen (Rechnung, Lieferschein, Quittung, schriftlicher Kaufvertrag).