Steuerliche Abschreibung PC's bei Gerätewechsel

Volvo-Berti

Active member
Registriert
10 März 2006
Beiträge
2.394
ahoi zusammen,

da hier das Schwarmwissen in vielen Richtungen enorm ist, frage ich mal euch:

ich hatte in 2023 einen gebrauchten Mac mini gekauft und den bei der Steuer angegeben. Den habe ich aber im Oktber 2014 2024 (korrigiert) verkauft. Die Differenz beträgt 210€
Dann habe ich mir den Dell tiny hier aus dem Forum gebraucht gekauft.

wie kann ich dass denn nun bei der Steuererklärung korrekt angeben= Muss ich den Mac als Minus eintragen oder so etwas?

merci vorweg für euren Input :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich hoffe du meinst gekauft 2023 und verkauft 2024..😉
 
Zuletzt bearbeitet:
Verkauf als Einnahme, Neukauf als neue Ausgabe und neue Abschreibung (oder was auch immer). Gleicht sich unterm Strich dann aus.

Gewerblich oder Privat spielt eigentlich keine Rolle. Gewerblich (und auch bei Werbungskosten) ist der alte (bei der Betragshöhe vermutlich 100pro auf einmal) abgeschrieben, der Verkauf wird bei Neu gegen gerechnet. Das sieht bei Werbungskosten nicht anders aus als in der Buchführung, außer man hat gewerblich mit Mehrwertsteuer gearbeitet (haben wir - Ehefrau - früher gewählt, weil es ein paar Vorteile bei Gewerbe im eigenen Haus bot).
 
Zuletzt bearbeitet:
Seit 2021 beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für PCs und Software 1 Jahr.
Das heißt, Du kannst den vollen Kaufpreis im Jahr des Kaufs abschreiben bzw. als Kosten ansetzen.
Bei gemischter beruflicher und privater Nutzung mußt Du allerdings den Anteil schätzen, z. B. 70%/30%, und kannst nur den beruflichen Anteil steuerlich geltend machen. Bei Privatnutzung max 10% kannst Du den vollen Betrag ansetzen.
Praktisch kannst du jedes Jahr einen neuen PC kaufen und den beruflichen Anteil voll absetzen, d.h. in Deinem Fall den Verkaufserlös vergessen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013
 
Ich will ja kein Pfennig-Fuchser sein, aber ........ Gewinn ist Gewinn. Jedes Jahr neuer PC und abschreiben ist ok. Aber wenn ein Käufer des alten (abgeschriebenen) PCs Rechnung oder Quittung nutzt um selber abzuschreiben, kann das "in die Hose gehen", wenn bei dem geprüft wird. Die FAs sind inzwischen gut vernetzt. Kann theoretisch auch einem Privatmann passieren als "betriebsnahe Prüfung" oder so ähnlich. Ist unwahrscheinlich bei einzelnen Privatverkäufen, aber nicht unmöglich.

Wenn es irgendwie über Bücher oder Konten gelaufen ist, würde ich den Verkauf abziehen. Die paar Pfennig Steuer ist es nicht wert. Vergessen kann vorkommen, aber sollte nicht öfter passieren .......
 
Praktisch kannst du jedes Jahr einen neuen PC kaufen und den beruflichen Anteil voll absetzen, d.h. in Deinem Fall den Verkaufserlös vergessen.
Da wäre ich vorsichtig. Richtig ist, dass man den vollen Betrag als AfA innerhalb eines Jahres abschreiben kann. Ob das zu 100% im Jahr der Anschaffung geht oder ob ein Jahr ab Datum des Erwerbs zählt (zb: 9 Monate in 2023 und 3 Monate in 2024) ist mir unklar. Weiter hat das Gerät nach der vollen Abschreibung zwar keinen buchhalterischen Wert mehr, aber das bedeutet nicht, dass es wertlos ist. Wird beim Verkauf ein Erlös erzielt, gilt der selbstverständlich als betriebliche Einnahme und darf nicht einfach so in die private Tasche wandern, sprich die Einnahme taucht in der Buchhaltung 2024 auf.

Grüße Thomas
 
  • Like
Reaktionen: mtu
Weiter hat das Gerät nach der vollen Abschreibung zwar keinen buchhalterischen Wert mehr, aber das bedeutet nicht, dass es wertlos ist. Wird beim Verkauf ein Erlös erzielt, gilt der selbstverständlich als betriebliche Einnahme und darf nicht einfach so in die private Tasche wandern, sprich die Einnahme taucht in der Buchhaltung 2024 auf.
Sehr richtig. Solange der Computer noch existiert und betrieblich genutzt wird, ist er Betriebsvermögen – und das zu verkaufen bedeutet eine Betriebseinnahme.

Hier nachzulesen: https://www.haufe.de/finance/haufe-...eusserungsgewinn_idesk_PI20354_HI1638180.html
Als Veräußerungsgewinn wird der Betrag erfasst, um den der erzielte Erlös den Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts übersteigt.
(Im aktuellen Fall eines angeschriebenen Computers ist dann wie von @mectst schon erwähnt der Buchwert gleich Null.)
 
Nur, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen:
Dies ist kein Steuer- und Rechtsberatungs-Forum. Daher sind die Antworten unverbindlich und es ist nicht sicher, ob sie sachlich richtig seind.

Warum fragst Du nicht Deinen Steuerberater oder schreibst Dein zuständiges Finanzamt per ELSTER an? Die Reaktionszeit des Finanzamts ist i.d.R. recht kurz (meine Anfrage in anderer Sache wurde am nächsten Werktag per Rückruf beantwortet).
 
Es bleibt erst Mal die Rückfrage, ob die Abschreibung als Werbungskosten für berufliche Nutzung lief oder bei Betriebsvermögen. Es kommt allerdings auf das gleiche raus, nur daß bei betrieblicher Buchführung auch mal ab und zu hin gesehen wird. Bei Arbeitnehmer Werbungskosten wird ähnlich gerechnet, aber keine Buchführung verlangt.

Hat sich überlappt. Die FA geben zwar keine Rechtsberatung, aber man kann trotzdem mal fragen, wie man es angeben soll (wenn es privat und via Werbungskosten war). Zumindest die uns waren die FA-Beamten immer sehr freundlich und hilfsbereit (auch bei "Kleinunternehmer-Kleinkram").
 
Mir stehen hier die Nackenhaare zu Berge, da wird fröhlich vor sich hin spekuliert, aber die eigentliche Frage nicht wirklich beantwortet.
 
es ist privat, nicht gewerblich. Und klar ist das keine verbindliche Auskunft. Mir ging es eher um ein generelles Verständnis.

also fasse ich mal zusammen, wie ich das jetzt verstehe:

1. Kaufpreis Mac mini in 2023 eingetragen als Ausgabe (Belastung)
2. Verkaufspreis Mac mini in 2024 als Einnahme eintragen
3. Kaufpreis Dell tiny in 2024 eintragen als Ausgabe

richtig so?
 
es ist privat, nicht gewerblich. Und klar ist das keine verbindliche Auskunft. Mir ging es eher um ein generelles Verständnis.

also fasse ich mal zusammen, wie ich das jetzt verstehe:

1. Kaufpreis Mac mini in 2023 eingetragen als Ausgabe (Belastung)
2. Verkaufspreis Mac mini in 2024 als Einnahme eintragen
3. Kaufpreis Dell tiny in 2024 eintragen als Ausgabe

richtig so?
so und nicht anders ist es steuerlich korrekt.
 
es ist privat, nicht gewerblich.

Fast richtig.
Bei privater Anschaffung ist wie ich oben geschrieben habe nur der Anteil beruflicher Nutzung steuerlich absetzbar.
Bei Lehrern werden meistens 100% anerkannt, bei einem angestellten Dachdecker könnte das zu Rückfragen führen.
 
Fast richtig.
Bei privater Anschaffung ist wie ich oben geschrieben habe nur der Anteil beruflicher Nutzung steuerlich absetzbar.
Bei Lehrern werden meistens 100% anerkannt, bei einem angestellten Dachdecker könnte das zu Rückfragen führen.
Nachdem er schon einmal abgeschrieben hat, ist es völlig egal ob er das als Dachdecker, Lehrer oder gewerblich gemacht hat. Wenn er den neuen wieder abschreiben will und den alten verkauft hat, muß er den Verkauf gegenrechnen, oder einfach die Füße still halten (nicht erneut abschreiben). Im FA sitzen Leute, die das beruflich nachvollziehen können..... :-) (keine Kritik, stimmt ja alles, aber mußte ich nur loswerden ....)
 
Wenn doch nach einem Jahr das Gerät abgeschrieben ist ... also einen Buchwert von einem Euro hat, kann ich es mir selbst privat verkaufen für einen Euro.
Soweit alles rechtens, denke ich.

Dann verkaufe ich von Privat das Gerät weiter und streiche den Gewinn ein .... ist das dann unzulässig?
 
naja ganz so einfach ist es nicht wie es aussieht. Aaaber wenn das Geraet zufaellig kaputt geht und das ein wirtschaftlicher Totalschaden ist (KostenVoranschlag nicht vergessen),dann koennte man es verschrotten.......
 
Wenn doch nach einem Jahr das Gerät abgeschrieben ist ... also einen Buchwert von einem Euro hat, kann ich es mir selbst privat verkaufen für einen Euro.
Soweit alles rechtens, denke ich.

Dann verkaufe ich von Privat das Gerät weiter und streiche den Gewinn ein .... ist das dann unzulässig?
Nein, nur dann mußt Du den Gewinn privat versteuern.
dann koennte man es verschrotten.......
... den Schrott privat verkaufen, und siehe oben...

Frei nach "Ein Mops lief in die Küche, und stahl dem Koch ein Ei, da kamen .........." usw. Wir könnten das endlos durchspielen .................. Von jedem Gewinn oder "Zuwachs" will der Staat seinen Anteil, im Prinzip jedenfalls ....................
 
Wenn doch nach einem Jahr das Gerät abgeschrieben ist ... also einen Buchwert von einem Euro hat, kann ich es mir selbst privat verkaufen für einen Euro.
Soweit alles rechtens, denke ich.
Wir driften ins Steuerrecht ab...
Wenn du als Unternehmer an dich als Privatpersonen verkaufst, musst du nachweisen können, dass es ein marktüblicher Preis ist. Wenn du also 2-3 andere glaubhafte Angebote vorlegen kannst, wo ein ein Jahr altes und intaktes Gerät für 1€ angeboten wird, dann ist der Verkauf zu diesem Preis an dich selbst rechtens. Leute, haltet das FA nicht für so dumm, dass es so simple Tricks nicht erkennt.

Grüße Thomas
 
  • ok1.de
  • ok2.de
  • thinkstore24.de
  • Preiswerte-IT - Gebrauchte Lenovo Notebooks kaufen

Werbung

Zurück
Oben