Rechtslage Porto Rücksendung

.Sun

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3.608
Hi,

ich habe hier kaputte Kopfhörer liegen. Der Händler ist nicht seriös. Das habe ich leider erst lange nach dem Kauf bemerkt.

Soweit ich weiß, muss der Händler bei einem Defekt (diese sind außerdem noch in den 6Monaten) das Porto zahlen, wenn der Wert sich über 40€ beläuft.
Dies ist hier der Fall. Der Händler hat auf meine Portoanforderung nicht reagiert. Jetzt überlege ich, ob ich die Hörer über den Händler oder direkt über den Hersteller abwickle.
Habe ich eine Chance, wenn ich das über den Händler mache, das Porto zurückzufordern?

Gruß
-S
 
da musst du mal die Widerrufbelehrung ansehen; da du keine defekten Kopfhörer bestellt hast, entspricht die gelieferte Ware wohl nicht der bestellten (so ein Passus ist da wohl üblicherweise enthalten)
 
Ist im BGB verankert.

Du hast als Käufer das Recht auf eine mangelfreie Ware. Stellt sich ein Mangel in der Garantiezeit heraus, so hat der Verkäufer die Pflicht zur Nacherfüllung.
Dabei kehrt sich nach 6 Monaten die Beweislast um. Bis 6 Monate ist der Verkäufer in der Beweispflicht, ab 6 Monate bist Du in der Beweispflicht.

Im Sinne der Nacherfüllung hat der Verkäufer Dir zu einer mängelfreien Sache zu verhelfen, ohne, dass Dir dabei Kosten entstehen. Das Risiko liegt beim Verkäufer.
Somit gehört bei Sendungen auf dem Postweg das Porto zur Nacherfüllung des Verkäufers.

Das ist aber wie gesagt gesetzlich verankert und kann nicht durch AGBs oder dergleichen einfach ausgehebelt werden!

Wiederruf bezieht sich auf die Rückgabe der Sache.

LG Stephan

PS: Ich bin Laie und dies ist keine Rechtsauskunft. :)
 
Ich glaube: Die Widerrufsbelehrung spielt da keine Rolle bzw. ... an sich schon, nur ein Blick in das BGB (und da rein, wo auch immer das mit der Preisgrenze im Fernsabsatz steht :D) ist maßgebend. Also PeterWa meinte das sicherlich nicht anders, aber ich würde direkt mit dem BGB arbeiten. Es ist ja so: Steht in den Belehrungen und AGB des Händlers etwas drin was die BGB-Paragraphen unterläuft, ist entsprechender Teil ungültig. Nunja, wer fechtet das im Falle wie weit durch, dass die eine Bestimmung in den AGB da und in den Rechtsbelehrungen nicht rechtskonform ist und dann führt das ... usw. ...

Ich rate, mal die Paragraphen um den 310 herum lesen. :)
 
Der Vorliegende Fall hat rein gar nichts mit den AGB zu tun (siehe mein Post oben).

Hier geht's konkret um den §439. Da steht 1:1 in (2), klipp und klar wer für den Transport aufkommen muss.

Die Beweislastumkehr gibt's übrigens in §476. :thumbup:


LG Stephan
 
Zuletzt bearbeitet:
@StephanCDI:
Ja, ok, dachte nur irgendwo wird wohl die Widerrufsbelehrung als Klausel mit einbezogen. Dachte, ebenfalls als Laie, durch die AGB. Oder steht dort selber noch einmal wörtlich drin...

aber ansonsten habe ich leider auch gar nicht auf Suns Frage geantwortet, entschuldige Sun. :) Ich kann da leider nichts konkretes sagen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Diese 40 € Regelung gibt es aber nur beim Widerruf, nicht bei einer Garantieabwicklung.
Aber selbst beim Widerruf ist da mal was geändert worden... müsste mal ein Rechtsverdreher was zu sagen.
 
Diese 40 € Regelung gibt es aber nur beim Widerruf, nicht bei einer Garantieabwicklung.
Aber selbst beim Widerruf ist da mal was geändert worden... müsste mal ein Rechtsverdreher was zu sagen.

Die 40€ gelten weiterhin beim Widerruf.
Hatte gerade letztes Semester eine Vorlesung zu E-Bussines :) Unter 40€ trägt der Käufer die Rücksendekosten.
 
@ Stephan - verkaufe ich das "s" es eben und kaufe mir ein "es" :D

@ Dom - siehste, geht doch, einer weiß es immer :) Danke.
Hier "ist es" aber kein Widerruf mehr, somit "gibt es" da kein Portogeld zurück.
(Menno... ich mag die ists und gibts :) )
 
@ingo: Ein guter Plan. Ich habe mein Statement aber ob der aktuellen Grauzone in dem Bereich der deutschen Rechtschreibung editiert.
Somit sei Dir ungehindert freie s-Wahl zugestanden. :thumbsup:

OffT-off.
 
Habe das BGB ja gerade ohnehin offen...;)


1. Bei Abwicklung über den Händler

A)(Gewährleistung): Kostentragung des Händlers bei Nacherfüllung, weil Ware mangelhaft ... immer, unabhängig vom Warenwert! --> 439 Abs 2 BGB

B) Bei Widerruf --> 312 d BGB, 355, 357 Abs 2 BGB: Über 40 EUR Warenwert trägt der Händler die Rucksendekosten. Widerruf funktioniert aber nur, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Beachte: Gewährleistung und Widerruf haben nichts miteinander zu tun!

2. Abwicklung mit Hersteller:

Hier richtet sich die Kostentragung nach den Garantiebestimmungen des Herstellers. Sobald kein "Pick up und return" vereinbart ist, sind die Portokosten in der Regel vom Kunden zu tragen. Hier muss man einen Blick in den Garantieschein werfen...

Alles klar? ;)
 
Stephan und Dominic haben ja schon mal gute Auskünfte gegeben. Du kannst vom Verkäufer (nicht vom Hersteller direkt) Nacherfüllung verlangen. Der Verkäufer muss nach seiner Wahl die mangelhafte Sache reparieren oder dir funktionierenden Ersatz zusenden. Er hat die Kosten zu tragen und kann natürlich verlangen, dass du ihm die mangelhafte Sache zusendest. Das ergibt sich, wie schon erwähnt, aus den §§ 437, 439 BGB. Meines Erachtens muss der Verkäufer für die Kosten der Nacherfülllung regelmäßig in Vorleistung treten, aber das kann ein Gericht im Einzelfall anders sehen.

Du solltest den Verkäufer unter Setzung einer angemessenen Frist - ein Zeitraum zwischen zwei und vier Wochen sollte ausreichen - sowie unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zur Nacherfüllung auffordern. Falls der Verkäufer auf E-Mails o. ä. nicht reagiert, würde ich je nach Wichtigkeit der Angelegenheit wegen der erhöhten Beweiskraft eventuell ein Einschreiben hinterherschieben. Wenn er sich dann immer noch nicht regt, kannst du nach Ablauf der Frist weitere Recht wie Rücktritt, Schadensersatz oder gegebenenfalls Aufwendungsersatz geltend machen.

AGB können diese Rechte des Käufers ändern, sind jedoch, sofern es sich beim Käufer um einen Verbraucher handelt, an den §§ 305 ff. BGB (so genannte AGB-Kontrolle) zu messen. Solch eine Kontrolle ist eine Frage des Einzelfalls und kann sehr knifflig sein, grundlegende Verbraucherrechte können allerdings keinesfalls ausgeschlossen werden.
 
Widerruf funktioniert aber nur, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Beachte: Gewährleistung und Widerruf haben nichts miteinander zu tun!
Guter Hinweis zur Klarstellung. Außerdem hilft dem Käufer das Widerrufsrecht nicht dabei, ein funktionierendes Gerät vom gleichen Verkäufer zu erhalten, falls daran ein Interesse besteht.

@ .Sun: Falls du den Kauf gern rückabwickeln möchtest, ist das Widerrufsrecht gerade deshalb interessant, weil dessen Ausübung unbegründet erfolgen kann. Dann kommt es, wie von cunni erwähnt, darauf an, ob die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht. Dies richtet sich vor allem nach § 355 BGB.

2. Abwicklung mit Hersteller:

Hier richtet sich die Kostentragung nach den Garantiebestimmungen des Herstellers. Sobald kein "Pick up und return" vereinbart ist, sind die Portokosten in der Regel vom Kunden zu tragen. Hier muss man einen Blick in den Garantieschein werfen...
Ein solcher Garantievertrag mit dem Hersteller ist in der Praxis eher selten, oder? Soweit ich mich entsinne, ist mir Derartiges erst ein einziges Mal in meinem Leben untergekommen - bei der Garantieverlängerung für Mein ThinkPad. :)

@ .Sun: Falls vorliegend ein Garantievertrag gegeben ist, kann ein Blick in diesen selbstverständlich nicht schaden.
 
Ist im BGB verankert.

Du hast als Käufer das Recht auf eine mangelfreie Ware. Stellt sich ein Mangel in der Garantiezeit heraus, so hat der Verkäufer die Pflicht zur Nacherfüllung.
Dabei kehrt sich nach 6 Monaten die Beweislast um.
Man merkt, daß Du Laie bist, denn im BGB steht rein gar nichts über irgendeine Garantie oder Garantiezeit.
 
Man merkt, daß Du Laie bist, denn im BGB steht rein gar nichts über irgendeine Garantie oder Garantiezeit.

Hab' ich was anderes behauptet? Man merkt, dass Du (wieder) nichts zur Sache beiträgst..:facepalm:
Das war schon vor vier Jahren so und wird sich allem Anschein nach nicht ändern.
 
Ein solcher Garantievertrag mit dem Hersteller ist in der Praxis eher selten, oder? Soweit ich mich entsinne, ist mir Derartiges erst ein einziges Mal in meinem Leben untergekommen - bei der Garantieverlängerung für Mein ThinkPad. :)

@ .Sun: Falls vorliegend ein Garantievertrag gegeben ist, kann ein Blick in diesen selbstverständlich nicht schaden.

SELTEN? So ein Garantievertrag ist die Regel, die meisten elektronischen Produkte haben Herstellergarantie. Der Garantievertrag kommt wie folgt zu stande:

Hersteller legt einen Garantieschein mit Garantiebedingungen dem Gerät bei. Das ist das Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags. Dieses Angebot nimmt der Kunde in der Regel an, der Zugang der Annahmeerklarung ist nach 151 BGB entbehrlich.

Den Garantieschein findet man meist im Dunstkreis der Bedienungsanleitung ;)
 
2. Abwicklung mit Hersteller:

Hier richtet sich die Kostentragung nach den Garantiebestimmungen des Herstellers. Sobald kein "Pick up und return" vereinbart ist, sind die Portokosten in der Regel vom Kunden zu tragen. Hier muss man einen Blick in den Garantieschein werfen...

Alles klar? ;)

So kenne ich das auch, bin bis jetzt immer auf den Portokosten sitzengblieben.
 
Hey hey.

Danke für eure Tipps. Ich habe mich dummerweise in der Zeit geirrt. Ist schon mehr als 6Monate her.
Der Händler hatte mich allerdings aufgefordert, dass ich die Hörer einsenden soll.
 
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