Probleme beim fristgerechten Widerruf nach Fernabsatzgesetz

Carcans33

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386
Hallo,

ich habe etwas per Onlineshop bestellt, ewig gewartet, schriftlich angekündigt das ich die Bestellung widerrufe, dann die Ware bekommen, und diese mit Bezug auf das Fernabsatzgesetz zurückgeschickt. Nun habe ich das Paket wiederbekommen, mit dem Postvermerk, das es nicht abgeholt wurde. Telefonisch erreiche ich bei dem Händler niemanden. Wie soll ich nun vorgehen? :edit: geht sich dabei um einen Betrag von ca 1000Euro.

Mfg
Carcans33
 
Nehme mal an, Du hast die Ware schon bezahlt ? Vermutlich handelt es sich bei dem Händler auch nicht um einen "großen" der Branche, oder ?
Ich würde Konatkt zur einer Verbraucherzentrale aufnehmen - die können Dir noch am ehesten sagen, wie Du weiter vorgehen musst
 
Das falsche Verhalten ist hier nicht beim Händler sondern beim Käufer zu suchen und finden. Bei einem Wiederruf schickt man das Produkt in keinem mir bekannten Fall einfach zurück sondern bekommt einen Rücksendeschein (sofern er nicht sowieso beilag) und muss das Paket mit einer bestimmten Bearbeitungsnummer versehen. Der Händler konnte mit dem unbekannten Paket einfach nichts anfangen würde ich sagen.
 
na oder aber wer will einfach nicht zurück nehmen .... dumm iss nur das du das packet obwohl du wiederrufen hast angenommen hast :( :(
 
[quote='Mango Bango',index.php?page=Thread&postID=855859#post855859]Der Händler konnte mit dem unbekannten Paket einfach nichts anfangen würde ich sagen. [/quote]
Mit dem Öffnen des Paket un der Entnahme des Lieferscheins oder der Rechnung war der Händler dann wohl intellektuell überfordert ?
 
[quote='Mango Bango',index.php?page=Thread&postID=855859#post855859]Das falsche Verhalten ist hier nicht beim Händler sondern beim Käufer zu suchen und finden. Bei einem Wiederruf schickt man das Produkt in keinem mir bekannten Fall einfach zurück sondern bekommt einen Rücksendeschein (sofern er nicht sowieso beilag) und muss das Paket mit einer bestimmten Bearbeitungsnummer versehen. Der Händler konnte mit dem unbekannten Paket einfach nichts anfangen würde ich sagen.[/quote]

Quatsch, in den AGBs steht normal drin:

wenn er diese innerhalb von zwei Wochen in Textform (z. B. per Brief, E-Mail, Telefax) oder durch Rücksendung der Ware widerruft. Der Widerruf bedarf keiner Begründung
 
Rechtlich hat der Threadersteller sich wohl richtig verhalten.

In der Praxis hat Mango Bango aber (halbwegs) Recht:
Ich würde Waren, gerade von solchem Wert, nie einfach zurückschicken, sondern immer mit dem Händler abklären, wie die Rücksendung erfolgt.
 
Hallo![quote='Mango Bango',index.php?page=Thread&postID=855859#post855859]Das falsche Verhalten ist hier nicht beim Händler sondern beim Käufer zu suchen und finden. Bei einem Wiederruf schickt man das Produkt in keinem mir bekannten Fall einfach zurück sondern bekommt einen Rücksendeschein (sofern er nicht sowieso beilag) und muss das Paket mit einer bestimmten Bearbeitungsnummer versehen. Der Händler konnte mit dem unbekannten Paket einfach nichts anfangen würde ich sagen.[/quote]Das ist nicht zutreffend:
-Ein Widerruf/Rücktritt vom Kauf kann, beispielsweise wie in diesem Fall bei nicht eingehaltenen Lieferfristen, durchaus vor oder sogar ganz ohne Warenversand erfolgen. Nicht "Rücksendung" mit "Rücktritt" gleichsetzen!
-Ob ein Händler eine RMA-Nummer vergibt oder einen Retourenschein beilegt, ist ganz allein seine Sache respektive die seiner AGB. Richtig ist, daß er bei einer Rücksendung ab einem gewissen Warenwert die Portokosten für die Rücksendung tragen muß, aber das kann er durchaus auch mit der Rückerstattung des Kaufpreises erledigen.
Ein Fehlverhalten des Käufers kann ich hier zunächst nicht erkennen.

Was sagen denn die AGB des Händlers zu Rücksendungen? Hättest Du eine RMA-Nummer anfordern sollen? Wenn ja, kommst Du nicht umhin, den Vorgang formvollendet zu wiederholen; auf den ersten Portokosten bliebest Du in diesem Fall sitzen.

Generell würde ich dem Händler ein Einschreiben schicken, in dem Du Bezug auf deinen Rücktritt vom Kauf nimmst sowie auf den vergeblichen Rücksendeversuch (beides mit Belegen).
Wenn Du schon gezahlt hast, setze ihm eine Frist (eine Woche sollte angemessen sein) zur Rücküberweisung von Kaufbetrag und Rücksendekosten. Und dann hoffen, denn wenn er untergetaucht ist oder pleite, ist die Kohle wahrscheinlich weg.
Bitte ihn außerdem um eine zuverlässige Rücksendemöglichkeit und biete ihm alternativ an, die Ware abholen zu lassen; für beides ebenfalls eine Frist setzen, die etwas länger sein sollte.

Wenn er weiter nicht reagiert, würde ich straff entlang der Fristen arbeiten: Eine Mahnung mit erneuter Frist direkt nach Ablauf der ersten, dito für Abholung/Rücksendung, nach Ablauf dieser neuen Fristen weitere Schritte, wenn Du konfliktwillig bist.

Gruß

Quichote

Edit: Tippfehler
 
[quote='moronoxyd',index.php?page=Thread&postID=855869#post855869]...sondern immer mit dem Händler abklären, wie die Rücksendung erfolgt. [/quote]

Wenn der Händler aber nicht erreichbar ist (wie oben beschrieben) wird es schwierig die Frist zu wahren...
 
Die Frist hat der Threadersteller ja eingehalten, indem er den Händler schriftlich über seinen Rücktritt informiert hat.
Die Rücksendung kann durchaus nach Ablauf der Frist erfolgen.
 
Ich hab heute, weil das Paket ja zurückkam, nochmal versucht den Händler telefonisch zu erreichen, und ihm noch einmal eine eMail geschrieben. Darauf bekam ich folgende Antwort:
Hallo Herr XXX,

wir haben weder eine Stornierung von ihnen erhalten noch ein Paket.

Eine Benachrichtigung von DHL lag uns nicht vor.

Ein Widerruf zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht mehr möglich.

Beste Grüsse

Geschäftsleitung,

Ich habe bei der Post Extra naxhgefragt, und man kann auf dem Paket erkennen, das eine Benachrichtigung erfolgt ist. Rchtzeitig rausgegangen ist das ganze sowieso, und außerdem wäre erst am Samstag die 2 Wochenfrist nach Erhalt abgelaufen! Ich denke nun das der Händler die Ware nicht zurücknehmen will. Jetzt bleibt die Frage, ob ich es mit rechtlichen Mitteln versuche, oder durch Weiterverkauf versuche.
 
Das haengt dann einfach von dem zu erwartenden Wertverlust ab, und von deinem Willen Zeit, Geld und Nerven in einen Rechtsstreit zu investieren.
 
[quote='Carcans33',index.php?page=Thread&postID=855985#post855985]Ich habe bei der Post Extra naxhgefragt, und man kann auf dem Paket erkennen, das eine Benachrichtigung erfolgt ist. Rchtzeitig rausgegangen ist das ganze sowieso, und außerdem wäre erst am Samstag die 2 Wochenfrist nach Erhalt abgelaufen! [/quote]Genau das würde ich ihm schreiben, wenn du sowieso noch bis Samstag für deinen Widerruf Zeit hast. Dann muss er es ja noch zurücknehmen.

Gruß
 
Gem. § 355 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Ware. Die Frist wird also auch ohne Zugang der Ware eingehalten. Die Absendung wirst du bestimmt unschwer beweisen können, oder? Hast du noch einen Beleg oder so?
 
Du hast doch ein Paketschein, der von der Post abgestempelt wurde. Schick ihm ein Bild davon mit und weise auf deinen rechtzeitigen Widerruf in Form der Rücksendung der Ware hin. Du hast schließlich den Beweis. Behaupten, dass jemand eine Benachrichtigung nicht bekommen hätte kann jeder. Bei einem Widerverkauf machst du wahrscheinlich noch einen Verlust.
 
Hallo,

wenn die Widerrufsfrist aktuell noch läuft (2 Wochen ab Wareneingang bei Dir bzw. solltest Du über die Widerrufsfrist erst später informiert worden sein, 2 Wochen ab Information über Dein Widerrufsrecht), würde ich sicherheitshalber den Widerruf nocheinmal schriftlich per Einschreiben an den Händler schicken (Absendung genügt zur Fristwahrung).

Der Widerruf kann auch durch Rücksendung der Ware erklärt werden. Das hast Du ja nachweislich gemacht (ich nehme mal an, Du hast es versichert verschickt und hast damit einen Beleg als Beweis).

Da die Ware einen Wert von mehr als 40 € hat, muss Dir der Händler nicht nur den Warenwert, sondern auch die Rücksendekosten erstatten. Du bist nicht verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten zurückzuschicken, kannst sie also auch bei Dir stehen lassen, bis er Dir z.B. eine Paketmarke schickt.

Da der Händler anscheinend nicht gewillt ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, würde ich ihm ausdrücklich nochmal erklären, wie die Rechtslage ist und dass Du es auf keinem Fall auf sich beruhen lassen wirst (manche, speziell kleine Händler hoffen auf die Unwissenheit des Kunden bzw. kennen sich manchmal selbst gar nicht mit der Rechtslage aus und haben ihre AGB und die Widerrufsbelehrung vom "Kollegen" bei ebay abgeschrieben).

Also bestimmt und sicher auftreten und notfalls mit rechtlichen Schritten drohen. Das wirkt manchmal Wunder.

Viele Grüße

Lars
 
[quote='millenium man',index.php?page=Thread&postID=856011#post856011]Gem. § 355 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Ware. Die Frist wird also auch ohne Zugang der Ware eingehalten. Die Absendung wirst du bestimmt unschwer beweisen können, oder? Hast du noch einen Beleg oder so?[/quote]Ja, denn sowohl die Absendung, als auch die Zustellung der Abholbenachrichtigung sind noch auf dem Paket vermerkt. Außerdem müsste ich noch den Beleg irgendwo haben.
:edit: ich habe aber gerade gesehen, das die Widerrufsfrist mittlerweile tatsächlich abgelaufen ist.
 
Es wäre hilfreich, wenn du uns mal konkrete Daten nennen würdest. Kauf, Warenerhalt, Rücksendung.. :)
 
Kauf: 8.4.2010
Widerruf der Bestellung wg. nicht Lieferung obwohl angebl. Lieferbar: 26.4.2010 (per Post)
Erhalt der Ware: 5.5.2010
Widerruf der Ware per Post & Rücksendung der Ware: 6.5.2010
 
Ich würde sofort mit der großen Keule schwingen, auf meinen Anwalt verweisen und es drauf ankommen lassen. Rechtlich sollte dir nix am Kessel zu flicken sein. Das Verhalten des Händlers ist falsch, nicht Deines. Meiner Erfahrung nach wirkt das Wort Anwalt idR Wunder :-)
 
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