Problem mit Rebuy

dödel

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Hallo liebe Thinkpad-Gemeinde,

ich hoffe ihr könnt mir einen Rat geben.

Vor ca. zwei Wochen, nachdem ich hier im Forum ein Nexus 5 erstanden hatte, habe ich mein geliebtes Blackberry Q10 an Rebuy verkauft (der Preisunterschied zu Ebay war, gebührenbereinigt, nur marginal und ich finde die Abwicklung dort immer sehr angenehm)

Kurz zusammengefasst:

- Das BB war, bis auf leichte Abnutzungen rund um die seitlichen Tasten sowie an der USB-Buchse in tadellosem Zustand
- Das BB ordentlich verpackt, in OVP + weiteres Füllmaterial im Karton + abgeschickt
- ca. 5 Tage nachdem das Paket bei Rebuy angekommen ist, wurde der Kauf aufgrund des schlechten optischen Zustands abgelehnt, das BB an mich zurück geschickt
- als ich das Paket öffnete, traf mich fast der Schlag: im Bereich neben dem Lautsprecher ist ein 1-2mm tiefes Loch, das Display völlig zerstört, der äußere "Metall"-Rahmen verzogen und außer einem kurzen blinken der Status-LED passiert nichts mehr wenn man es einschaltet
- daraufhin habe ich eine freundliche (ernstgemeint) Mail an den Kundenservice geschrieben und den Sachverhalt dargelegt. Woraufhin heute die Antwort kam, dass BB sei schon in diesem Zustand angekommen, ein Transportschaden könne ausgeschlossen werden da es keinen Vermerk über ein beschädigtes Paket gibt, man geht davon aus, dass das BB schon in diesem Zustand abgeschickt wurde. :cursing:
- Ich habe mindestens einen Zeugen der den einwandfreien Zustand beim Verpacken bezeugen kann (Ich habe es im Pausenraum verpackt und ein Kollege war fasziniert von den Tasten)

Nun, dass man das Q10 dort nicht haben will, damit könnte ich leben, ist ein schönes Gerät und das Nexus 5 kommt an die Empfangsleistung und Sprachqualität nicht ansatzweise heran. Aber der Totalverlust von Geld und Blackberry ist für mich nicht akzeptabel.

Wie würdet ihr da vorgehen? :confused:
 
Wie würdet ihr da vorgehen?
Du und dein Zeuge sollten, mit entsprechender "eidesstattlicher Versicherung", den Sachverhalt nochmals der Verkaufsplattform darlegen.
Eine Anzeige wegen "fahrlässiger" Sachbeschädigung gegen unbekannt wäre in dem Fall auch zu überlegen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist es überhaupt Dein Gerät?

Ansonsten riecht das nach einem kleineren Streit.
 
Eine Anzeige wegen Sachbeschädigung gegen unbekannt wäre in dem Fall auch zu überlegen.
Mit welchem Ziel bzw. zu welchem Zweck? Es gibt kein Motiv für eine Sachbeschädigung i.S.d. StGB, da die Beschädigung höchstwahrscheinlich beim Transport entstanden sein dürfte oder durch einen Mitarbeiter bei Rebuy, welcher das Gerät versehentlich beschädigt hat.
 
Mit welchem Ziel bzw. zu welchem Zweck?
Um juristisch festzuhalten, dass man den Schaden weder selbst verursacht hat, noch bereit ist diesen einfach so hinzunehmen.
Da für einen selbst nicht feststellbar ist wer die Sache beschädigt hat (Transportunternehmen oder Verkaufsplattform) eben gegen unbekannt.
Zudem wäre es interessant nachzuforschen, ob das Paket beim Hintransport mal vom Transportunternehmen umverpackt wurde (das ließe auf einen Transportschaden schließen).

Falls nachprüfbar naturlich der erste Schritt, alternativ mal kontrollieren, ob bekannte Abnutzungsspuren deines Gerätes(abgewetzte Tasten, Lackabplatzer,...) auch wirklich vorhanden sind.
 
Um juristisch festzuhalten, dass man den Schaden weder selbst verursacht hat, noch bereit ist diesen einfach so hinzunehmen.
Das ist (zum Glück) weder Aufgabe der strafverfolgenden Organe noch dafür erforderlich. So lang es hier keine Indizien für eine Sachbeschädigung gibt, ist auch eine Anzeige als eher untauglich zu betrachten.
Wie soll die Sachbeschädigung denn realisiert worden sein?
 
Wie soll die Sachbeschädigung denn realisiert worden sein?
Dem Fehlerbild nach wohl durch mechanische Einflüsse ;)
Grundsätzlich ist das aber egal, denn das Gerät ist kaputt und selber war man's nicht.
Wenn man das nicht zur Anzeige bringt, oder zumindest die Verkaufsplattform mit dieser Option konfrontiert, wird man wohl auf dem Schaden sitzenbleiben (eine Kulanz-Lösung wurde ja schon abgelehnt).
 
Dem Fehlerbild nach wohl durch mechanische Einflüsse ;)
Jetzt weiß ich, wo das Missverständnis liegt. Du glaubst, dass man auch die Transportbeschädigung bzw. eine anderweitig fahrlässig entstandende Beschädigung am Smartphone als Sachbeschädigung anzeigen könnte. § 303 StGB deckt als strafbare Handlung allerdings nur eine vorsätzliche Tat ab und für deren Anfangsverdacht fehlt jegliche Grundlage.
Die "fahrlässige Sachbeschädigung" ist als unerlaubte Handlung in § 823 BGB normiert und entstandene Schäden dementsprechend auf dem zivilrechtlichen Wege einzuklagen.

Man kann die Plattform also nur mit dem Hinweis konfrontieren, einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Droht man mit einer Anzeige wegen Sachbeschädigung, kommt der Sachbearbeiter, spätestens allerdings die Rechtsabteilung vor Lachen nicht mehr in den Schlaf.
 
Man kann die Plattform also nur mit dem Hinweis konfrontieren, einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen.
Was man auch tun sollte, wenn sich auf den Hinweis hin nichts bewegt.
Ob bis dahin eine zivilrechtliche Klage wegen "fahrlässiger Sachbeschädigung", oder gar eine Klage wegen vermutetem Betrugs (vorsätzliche Beschädigung) sinnvoller ist wird wohl ein Anwalt oder Rechtsberater aufgrund der aktuellen Lage entscheiden. (hier spielt auch mit rein, ob es ein Einzelfall ist, oder sich ähnliche Fälle häufen)
 
Sachbeschädigung war bereits relativ abwegig, allerdings irgendwie abstrakt vorstellbar. Aber wo soll da denn der Tatbestand des Betruges vorliegen? :blink:
 
Betrug dann, wenn das zurückgeschickte Gerät nicht das eingeschickte ist, sondern ausgetauscht wurde.
 
Das passt. :thumbup: Aber bei der vorsätzlichen Beschädigung die da in Klammern steht, geht auf keinen Fall ein Betrug drauf.
 
§ 263 StGB
Wer in der Absicht, ... , das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Versender hat Zeugen, daß Anfangs unbeschädigt, Empfänger hat selbst Transportschaden ausgeschlossen. Da bleibt dann wohl nur einer übrig.
 
Aber bei der vorsätzlichen Beschädigung die da in Klammern steht, geht auf keinen Fall ein Betrug drauf.
:whistling: Ein kleiner Schlag mit dem Hammer, weil diese Geräte grade schwer zu verkaufen sind, fällt doch keinem auf :whistling:
Ein vorsätzlicher Austausch ist auch möglich,
ein fahrlässiges Vertauschen (z.B. durch einen Fehler in der hausinternen Logistik) steht auch noch im Raum (das wäre dann wiederum kein bewusster Betrug).

Naja, ist viel Spekulation dabei => Sollte die Verkaufsplattform nach Androhung des Anwalts nicht einlenken, würde ich zur Rechtsberatung gehen (eine Erstberatung ist in vielen Fällen kostenlos).
 
Versender hat Zeugen, daß Anfangs unbeschädigt, Empfänger hat selbst Transportschaden ausgeschlossen. Da bleibt dann wohl nur einer übrig.
Und worin besteht der gewonnene Vermögensvorteil für rebuy, wenn sie das Gerät ohne Ankauf zurückschicken? Du kannst nicht einfach Tatbestandsmerkmale eines Strafgesetzes weglassen.
Handelt es sich um das selbe Gerät welches abgeschickt wurde, ist es in dieser Konstellation kein Betrug.

:whistling: Ein kleiner Schlag mit dem Hammer, weil diese Geräte grade schwer zu verkaufen sind, fällt doch keinem auf :whistling:
Das wäre aus o.g. Gründen kein Betrug.
Wie martind es bereits sagte, würde der Austausch des Gerätes eine Selbstschädigung des Vermögens beim Geschädigten bewirken und dann wäre ein Betrug i.S.d. § 263 StGB verwirklicht.
 
Wir sollten jetzt mal auf eine Antwort des Users @dödel warten, ob die IMEI dem seines versandten Gerätes entspricht.
 
Also im Grunde gibt es doch sechs Möglichkeiten:

a) Der Verkäufer sagt die Unwahrheit und das Gerät war bereits von Anfang an im schlechten Zustand/kaputt.
b) Der Schaden ist auf dem Postweg zum Ankäufer entstanden.
c) Beim Ankäufer ist jemandem ein "Missgeschick" passiert, das auf diesem Weg vertuscht werden soll, ohne dem Unternehmen/sich selbst zu schaden. Da man die Abläufe beim Ankäufer nicht kennt, könnte es ja sein, dass Mitarbeiter A das Gerät beim Auspacken heruntergefallen ist, er dieses dann zur Überprüfung an Mitarbeiter B weitergegeben hat - wobei er "vergessen" hat zu erwähnen, dass ihm das Gerät runtergefallen ist - und Mitarbeiter B hat das Gerät dann aufgrund des schlechten Zustands an Mitarbeiter C weitergegeben, der es dann gemäß den Richtlinien/AGB an den Verkäufer zurücksendet, da es nicht den erforderlichen Zustand aufweist. Alles reine Spekulation, aber was ich damit sagen will: Wenn eine Person falsch handelt, müssen oder können andere, indirekt beteiligte Personen, davon überhaupt nichts mitbekommen. Speziell in diesem Fall führt das dazu, dass alle weiteren Beteiligten so gesehen "korrekt" handeln, weil sie es nicht besser wissen (können).
d) Das Gerät wurde beim Ankäufer ausversehen vertauscht; es handelt sich demnach um das falsche Gerät.
e) Dieses Vorgehen ist eine "Masche" das Ankäufers als Ganzes, also nicht ein "Missgeschick" eines einzelnen Mitarbeiters.
f) Der Schaden ist auf dem Postweg zurück zum Verkäufer entstanden.


Da sich a) hier wohl ausschließen lässt, wofür auch der beim Verpacken anwesende Zeuge spricht, und b) laut Ankäufer auch nicht der Fall war, bleiben noch c), d), e) und f). e) erscheint mir bei einem halbwegs professionellen Ankäufer doch sehr unwahrscheinlich und f) wäre dem Verkäufer vermutlich selbst aufgefallen. Somit blieben noch c) und d) als Möglichkeiten... Demnach würde ich erstmal d) abklären - und ansonsten wäre tatsächlich die Frage, wie man sich im Fall von c) am besten verhält, ohne sich dabei Kosten zuzumuten, die in keiner Relation zum Wert des Geräts stehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du kannst nicht einfach Tatbestandsmerkmale eines Strafgesetzes weglassen.
Kann ich in so fern, da sich der Artikel auf mehrere durch oder getrennte Sachverhalte bezieht.
Deshalb habe ich schon den Vermögensvorteil weg gelassen, da es eben hier um Beschädigung bzw Vortäuschung falscher Tatsachen geht.
 
@ cyberjonny
Kann dir nur zustimmen. a) scheint durch Verkäufer und Zeugen belegbar, b) hätte vermutlich zur Protokollierung beim Käufer geführt, e) ist bei einem größeren Unternehmen unwahrscheinlich (so lang kein Mitarbeiter eigenmächtig so handelt) und f) hätte nicht zur Kaufablehnung des Käufers geführt.
c) und d) klingen plausibel.

Kann ich in so fern, da sich der Artikel auf mehrere durch oder getrennte Sachverhalte bezieht.
Deshalb habe ich schon den Vermögensvorteil weg gelassen, da es eben hier um Beschädigung bzw Vortäuschung falscher Tatsachen geht.
Nur um das nicht falsch stehen zu lassen: Nein kannst du nicht. Das oder trennt die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht das Verschaffen des Vermögensvorteils von den restlichen Tatbestandsmerkmalen.
Die Vermögensverfügung zum Gewinn des Vermögensvorteil ist zwingender Bestandteil.
 
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