Praktikum -> benzinkosten absetzbar?

Virility

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Moin.
ich mache ab August ein 8 wöchiges Praktikum bei dem ich täglich 35km in eine Richtung fahren muss.
für das Praktikum bekomme ich kein Geld, habe auch sonst kein Einkommen, also kein Job, kein Bafög oder sonst was. werde zu 100% von meinen Eltern finanziert.

die Frage ist jetzt, ob mein Vater meine auftretenden Benzinkosten (werden in der Summe ca. 350€ sein) steuerlich geltend machen kann. km-pauschale oder ähnliches?

wäre dankbar für ne Info.

Gruß virility
 
Kein Einkommen -> keine Steuern zahlen -> kein Absetzen von Kosten.


.
 
Es können aber vorweggenommene Werbungskosten sein, wenn man es argumentatorisch hinkriegt, dass es keine Ausbildungskosten sind, die dann Sonderausgaben unter Höchstbetrag darstellen...

Gruss

Heiko

P.S. War zu schnell, dass bedeutet, wenn vorweggenommene Werbungskosten vorliegen, dass man versuchen könnte einen Verlustvortrag feststellen zu lassen, der dann mit künftigen Einnahmen/Einkünften verrechnet werden kann. Aber das lohnt bei den Betrag 35 km x 0,30 EUR x 40 Tage =420 EUR darauf theoretische Steuerentlastung von 30% 126 EUR nicht wirklich. (Bei Reisekostenetrachtung statt Weg ./. Arbeitstsätte wäre das ganze mal 2 zu nehmen. Besteht nicht eine Erstattungsmöglichkeit über den Arbeitgeber?
 
ich habe kei Einkommen richtig, aber meine Eltern und die müssen die kosten im Endeffekt tragen! durch den Arbeitgeber lässt sich wohl nichts machen.

das ist doch echt ein mülliges System :-/
 
Was erwartest du? Als Mitglied der Generation Praktikum wird man erst mal gepflegt getreten für Nichts und wieder Nichts. :thumbdown:
 
Wenn deine Eltern kein Kindergeld mehr für dich bekommen (bis zum 25 Lebensjahr möglch). Dann sind die Kosten bei deinen Eltern als aussgewöhnliche Belastungen (Unterhalt) u.U. abziehbar.

Aber du hast recht ... als Praktikant hat man tw. die A*-Karte. Ich habe früher bei einer Consulting-Firma die Praktikanten betreut und es waren billige Arbeitskräfte ... man fühlt sich schon unwohl, wenn man an Uni´s das eigene Unternehmen über den Klee lobt, um an Praktikanten zu kommen ... war echt nicht mein Ding.

Gruss

Heiko
 
dein dad soll mal beim zuständigen finanzamt anrufen. die sind ja eigentlich dazu da dem bürger zu helfen und nicht zu bescheissen.
 
Das wäre meine zweite Wahl. Es gibt Sachbearbeiter die sehr kompetent sind und gibt die anderen ... wenn der Vater einen Steuerberater hat, ruft den an. Ansonsten beim FA anrufen, aber bitte nicht blind vertrauen. Die haben aufgrund von Personalabbau momentan zuviel zu tun und das kann zu falschen oder verkürzten Aussagen führen.

Die Beamten sind da leider auch Opfer ...

Gruss
Heiko
 
nun gut...danke !
ich werde mich dann mal die tage beim FA schlau machen, steuerberater haben wir nicht. vielleicht kann man ja zumindest einen kleinen teil zurückbekommen, alleine schon aus prinzip.
 
Also, mal auf die schnelle und ohne Gewähr, da ich mich seit 5 Jahren nur noch um Konzernsteuerrecht kümmere und eine steuerrechtliche Beratung eine Vorbehaltstätig eines niedergelassen Steuerberater, WPs, RAs etc. ist. Ferner müsste man mehr über die steuerliche Situation von dir und deinen Eltern wissen, um vollstänidg zu antworten.

Also Kosten des Erststudiums, können zunächst Sonderausgaben bei dir bis 4.000 EUR sein. Problem ist wenn du kein eigenes Einkommen hast, wirst du mangels Aufwendungen (deine Eltern tragen die Kosten) oder mangels Verlustvortragsmöglichkeiten (es werden nur negative Einkünfte und nicht negatives zu versteuerndes Einkommen vorgtragen und Sonderausgaben sind kein Teil der Einkünfte) keinen Verlustvortrag hast, keinen Vorteil hieraus haben. Die Kosten können m.E. aber auch glaubhaft gemacht werden. Also keine Belegvorlage.

Alternativ könntest du versuchen die Kosten als Werbungskosten feststellen zu lassen, die dann zu negativen Einkünften und einen Verlustvortrag führen würden. Ist aber strittig (siehe unten). Auch hier hättest du das Problem von Drittaufwand, weil die Kosten von deinen Eltern getragen werden. Solltest du geringes eigenes Einkommenhaben, so würde ich bei Nachfragen darauf verweisen. Was allerdings schwierig wird, wenn deine Eltern dein Kosten nachweislich Zahlen (z.b. Überweisungen). Ein Versuch wäre es wert, die Erfolgsaussichten sind aber durchwachsen. Hier müsste Google helfen, ist ein beliebtes Thema.. ;-)

Alternativ können deine Eltern, wenn Sie kein Kindergeld bzw. Kinder- und Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) mehr für dich bekommen die Kosten als Ausgewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG) bei ihrer Steuererklärung berücksichtigen lassen.

Das Thema kann man leider beliebig komplizierter darstellen, das mit der Bierdeckel-Steuererklärung war wohl in der Kneipe um 2 Uhr morgens mit 4 Promile erdacht worden ... ;-)

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BFH Urteil vom 01.02.2007 - VI R 62/03 (NV) (veröffentlicht am 23.05.2007)
Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Praktika während des Studiums
Leitsatz (BFH/NV)

1. Aufwendungen für studienbegleitende Praktika können auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung vorab entstandene Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG darstellen. Erforderlich ist ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit.

2. Ein hinreichend konkreter erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Studium oder der Studiengang nicht auf eine ganz bestimmte berufliche Tätigkeit zugeschnitten oder die Praktika nicht auf eine Anstellung bei einem bestimmten Arbeitgeber gerichtet sind.

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Ausbildungskosten : Kosten für ein Erststudium

Bildungsmaßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses werden als Werbungskosten berücksichtigt. Ein Erststudium jedoch bleibt steuerlich oft ungefördert. Einsprüche hiergegen können sich lohnen. Die gute Nachricht vorangestellt: Bildung ist immer eine lohnende Investition.

Die schlechte Nachricht gleich hinterher: Das Finanzamt sieht den Zusammenhang zwischen gutem Bildungsniveau und später erzielten Einnahmen nicht immer so klar. Während Folgestudiengänge, Fortbildungen, Umschulungen und Bildungsmaßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Werbungskosten die Steuerlast mindern, wird das Erststudium steuerlich kaum gefördert. Hier winkt dem Steuerpflichtigen nur ein (nicht vortragsfähiger) Sonderausgabenabzug. Da ein Erststudent aber meist über keine steuerpflichtigen Einkünfte verfügt, entpuppt sich dieser Steuerboni als wirkungslos. Selbst wenn der Student steuerpflichtige Einkünfte erzielt, mindern die Studienkosten sein zu versteuerndes Einkommen nur bis maximal 4.000 EUR (Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Hiergegen empfiehlt sich ein Einspruch.

Empfehlung:
Erststudenten sollten die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen und die Aufwendungen für ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten erklären. Der ablehnende Steuerbescheid des Finanzamtes kann dann mit dem Einspruch angefochten werden. Gleichzeitig sollte ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden. Vor dem BFH sind zurzeit mehrere Verfahren mit der Frage anhängig, ob ein Erststudium nur begrenzt berücksichtigt werden darf, während andere Bildungsmaßnahmen durch den Werbungskostenabzug besser gestellt werden (Az. beim BFH: VI R 14/07, VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 49/07).

Da die Verfahren vor dem BFH anhängig sind, hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf die Verfahrensruhe (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Durch ein Ruhen kann der Einspruchsführer seinen Steuerbescheid "offen halten" und von einer späteren Entscheidung des BFH profitieren.

Autor/in
Christian Ollick, Sassenberg

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HaufeIndex 1453942

Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten ab 2004
BMF, 4.11.2005, IV C 8 - S 2227 - 5/05
1
Die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten wurde durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1753, BStBl 2005 I S. 343) neu geordnet (Neuordnung). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten dazu die nachfolgenden Ausführungen.

Unberührt von der Neuordnung bleibt die Behandlung von Aufwendungen für eine berufliche Fort- und Weiterbildung. Sie stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern sie durch den Beruf veranlasst sind, soweit es sich dabei nicht um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG handelt.

1. Grundsätze
2
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen nach § 12 Nr. 5 EStG keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (Ausbildungsdienstverhältnis).

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.

3
Ist einer Berufsausbildung eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt für ein Studium nach einem abgeschlossenen Erststudium (weiteres Studium). Die Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage vor der Neuordnung ist insoweit weiter anzuwenden, BFH vom 4.12.2002, VI R 120/01, BStBl 2003 II S. 403; vom 17.12.2002, VI R 137/01, BStBl 2003 II S. 407; vom 13.2.2003, IV R 44/01, BStBl 2003 II S. 698; vom 29.4.2003, VI R 86/99, BStBl 2003 II S. 749; vom 27.5.2003, VI R 33/01, BStBl 2004 II S. 884; vom 22.7.2003, VI R 190/97, BStBl 2004 II S. 886; vom 22.7.2003, VI R 137/99, BStBl 2004 II S. 888; vom 22.7.2003, VI R 50/02, BStBl 2004 II S. 889; vom 13.10.2003, VI R 71/02, BStBl 2004 II S. 890; vom 4.11.2003, VI R 96/01, BStBl 2004 II S. 891.

[...]

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

EStG § 12 Nr. 5
Fundstellen

BStBl I, 2005, 955

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Das wäre bei Werbungskosten m.E. unerheblich, da es eine Entfernungspauschale ist (hier auch einmal der Hinweis, dass das Urteil des BFH mit der Aufhebung der 20 KM-Grenzen unter Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Anpassung steht - siehe Hinweis Vorläufigkeit nach § 1645 AO => Ich halte das aber für nicht wahrscheinlich das gäbe ein Sturm der Entrüstung). Bei Sonderausgaben würde ich auch sagen, dass es egal ist. Zur Begründung kann man schlechte Verbindungen etc. anführen....
 
Mir geht es nicht um entwaige Absetzbarkeiten.

Ich frage mich nur, warum er, falls er eins hat, das Ticket nicht nutzt.
 
wahrscheinlich aus den gleichen Gründen, warum ich morgens lieber eine Stunde Autobahn statt einer Stunde S-Bahn fahre ... ;-)
 
Ich ja auch. Ich jammer dann aber nicht über die Kosten.

Edit: Bevor sich jetzt jemand echauffiert. Ich bin selbst Student...
 
.. irgendwo wahr aber trotzdem eine legetime Frage ...

35 KM x 2 Monate x 4,23 Wochen x 5 Tage = 1.480,5 KM / 100 KM x 8 Liter x 1,40 EUR/Lit. = 165, 81 EUR plus sonstige lfd. KFZ-Kosten und Wertminderung. ADAC geht Minimum von 1EUR pro Kilometer bei Neuwagen aus ...

Gruss

Heiko
 
Als Student ist man imho in vielen Bereichen verhältnismäßig arm dran.
Zum Glück gestaltet sich aber die Ausbildung im Vergleich zu vielen anderen Ländern (Gebühren -> USA, GB, F) noch einigermaßen "kostengünstig". Falls Ausbildung und Bildung jedoch weiter verstärkt privatisiert wird und Praktikanten-Ausbeuterei staatlich geduldet bzw. gefördert wird, muss sich an der steuerlichen Absetzbarkeit von Ausbildungskosten etwas ändern.
 
Lassen wir das lieber. Ich merke schon wie ich anfange mich aufzuregen *g* Ich melde mich lieber wieder aus der Diskussion ab. Zur eigentlichen Frage hab ich eh nix zu sagen ;)
 
Ok, letztes Statement ...

Eigenverantwortung und eigene Investition in die Zukunft
=> Ein Muss.. ich habe zwei nebenberufliche Studien an Privat-Fachhochschulen hinter mir ... allerdings steuerlich anerkannt als Werbungskosten (Entlastung rd. 30% => 70% eigene Kosten von je rd. 11.000 Euro ohne Literatur etc.)
Fairness innerhalb des Steuerrechts in der Form, was ich versteuern will, sollte bzgl. der Kosten vorher anerkannt werden
=> Wäre sinnvoll und wünschenswert, wird aber in der Regel durchbrochen und ist bzgl. der Kostentragung trotz Eigenbehalt auch z.T. nachvollziehbar.
Entwicklung (Meinung aufgrund verschiedener Projekte mit verschiedenen Universitäten)
=> Mehr Privathochschulen, mehr eigene Kosten und eine begrenzte Abzugsfähigkeit. Es wird weniger der Abschluss als die Universitäre Herkunft zählen ... leider.

So, aber ich möchte hier kein Diskussionsthreat entzünden ....

cu@all

Heiko
 
[quote='soundofsilence',index.php?page=Thread&postID=619811#post619811]Mir geht es nicht um entwaige Absetzbarkeiten.

Ich frage mich nur, warum er, falls er eins hat, das Ticket nicht nutzt.[/quote]

Ich studiere auch und fahre jeden Tag mit dem Auto, weil die öffentliche Mittel so mieß sind, dass mit dem Auto 30min brauche anstatt 1 1/2 Stunden mit den öffentlichen...
 
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