Also, mal auf die schnelle und ohne Gewähr, da ich mich seit 5 Jahren nur noch um Konzernsteuerrecht kümmere und eine steuerrechtliche Beratung eine Vorbehaltstätig eines niedergelassen Steuerberater, WPs, RAs etc. ist. Ferner müsste man mehr über die steuerliche Situation von dir und deinen Eltern wissen, um vollstänidg zu antworten.
Also Kosten des Erststudiums, können zunächst Sonderausgaben bei dir bis 4.000 EUR sein. Problem ist wenn du kein eigenes Einkommen hast, wirst du mangels Aufwendungen (deine Eltern tragen die Kosten) oder mangels Verlustvortragsmöglichkeiten (es werden nur negative Einkünfte und nicht negatives zu versteuerndes Einkommen vorgtragen und Sonderausgaben sind kein Teil der Einkünfte) keinen Verlustvortrag hast, keinen Vorteil hieraus haben. Die Kosten können m.E. aber auch glaubhaft gemacht werden. Also keine Belegvorlage.
Alternativ könntest du versuchen die Kosten als Werbungskosten feststellen zu lassen, die dann zu negativen Einkünften und einen Verlustvortrag führen würden. Ist aber strittig (siehe unten). Auch hier hättest du das Problem von Drittaufwand, weil die Kosten von deinen Eltern getragen werden. Solltest du geringes eigenes Einkommenhaben, so würde ich bei Nachfragen darauf verweisen. Was allerdings schwierig wird, wenn deine Eltern dein Kosten nachweislich Zahlen (z.b. Überweisungen). Ein Versuch wäre es wert, die Erfolgsaussichten sind aber durchwachsen. Hier müsste Google helfen, ist ein beliebtes Thema.. ;-)
Alternativ können deine Eltern, wenn Sie kein Kindergeld bzw. Kinder- und Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) mehr für dich bekommen die Kosten als Ausgewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG) bei ihrer Steuererklärung berücksichtigen lassen.
Das Thema kann man leider beliebig komplizierter darstellen, das mit der Bierdeckel-Steuererklärung war wohl in der Kneipe um 2 Uhr morgens mit 4 Promile erdacht worden ... ;-)
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
BFH Urteil vom 01.02.2007 - VI R 62/03 (NV) (veröffentlicht am 23.05.2007)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Praktika während des Studiums
Leitsatz (BFH/NV)
1. Aufwendungen für studienbegleitende Praktika können auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung vorab entstandene Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG darstellen. Erforderlich ist ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit.
2. Ein hinreichend konkreter erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Studium oder der Studiengang nicht auf eine ganz bestimmte berufliche Tätigkeit zugeschnitten oder die Praktika nicht auf eine Anstellung bei einem bestimmten Arbeitgeber gerichtet sind.
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Ausbildungskosten : Kosten für ein Erststudium
Bildungsmaßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses werden als Werbungskosten berücksichtigt. Ein Erststudium jedoch bleibt steuerlich oft ungefördert. Einsprüche hiergegen können sich lohnen. Die gute Nachricht vorangestellt: Bildung ist immer eine lohnende Investition.
Die schlechte Nachricht gleich hinterher: Das Finanzamt sieht den Zusammenhang zwischen gutem Bildungsniveau und später erzielten Einnahmen nicht immer so klar. Während Folgestudiengänge, Fortbildungen, Umschulungen und Bildungsmaßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Werbungskosten die Steuerlast mindern, wird das Erststudium steuerlich kaum gefördert. Hier winkt dem Steuerpflichtigen nur ein (nicht vortragsfähiger) Sonderausgabenabzug. Da ein Erststudent aber meist über keine steuerpflichtigen Einkünfte verfügt, entpuppt sich dieser Steuerboni als wirkungslos. Selbst wenn der Student steuerpflichtige Einkünfte erzielt, mindern die Studienkosten sein zu versteuerndes Einkommen nur bis maximal 4.000 EUR (Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Hiergegen empfiehlt sich ein Einspruch.
Empfehlung:
Erststudenten sollten die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen und die Aufwendungen für ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten erklären. Der ablehnende Steuerbescheid des Finanzamtes kann dann mit dem Einspruch angefochten werden. Gleichzeitig sollte ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden. Vor dem BFH sind zurzeit mehrere Verfahren mit der Frage anhängig, ob ein Erststudium nur begrenzt berücksichtigt werden darf, während andere Bildungsmaßnahmen durch den Werbungskostenabzug besser gestellt werden (Az. beim BFH: VI R 14/07, VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 49/07).
Da die Verfahren vor dem BFH anhängig sind, hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf die Verfahrensruhe (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Durch ein Ruhen kann der Einspruchsführer seinen Steuerbescheid "offen halten" und von einer späteren Entscheidung des BFH profitieren.
Autor/in
Christian Ollick, Sassenberg
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
HaufeIndex 1453942
Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten ab 2004
BMF, 4.11.2005, IV C 8 - S 2227 - 5/05
1
Die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten wurde durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1753, BStBl 2005 I S. 343) neu geordnet (Neuordnung). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten dazu die nachfolgenden Ausführungen.
Unberührt von der Neuordnung bleibt die Behandlung von Aufwendungen für eine berufliche Fort- und Weiterbildung. Sie stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern sie durch den Beruf veranlasst sind, soweit es sich dabei nicht um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG handelt.
1. Grundsätze
2
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen nach § 12 Nr. 5 EStG keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (Ausbildungsdienstverhältnis).
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.
3
Ist einer Berufsausbildung eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt für ein Studium nach einem abgeschlossenen Erststudium (weiteres Studium). Die Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage vor der Neuordnung ist insoweit weiter anzuwenden, BFH vom 4.12.2002, VI R 120/01, BStBl 2003 II S. 403; vom 17.12.2002, VI R 137/01, BStBl 2003 II S. 407; vom 13.2.2003, IV R 44/01, BStBl 2003 II S. 698; vom 29.4.2003, VI R 86/99, BStBl 2003 II S. 749; vom 27.5.2003, VI R 33/01, BStBl 2004 II S. 884; vom 22.7.2003, VI R 190/97, BStBl 2004 II S. 886; vom 22.7.2003, VI R 137/99, BStBl 2004 II S. 888; vom 22.7.2003, VI R 50/02, BStBl 2004 II S. 889; vom 13.10.2003, VI R 71/02, BStBl 2004 II S. 890; vom 4.11.2003, VI R 96/01, BStBl 2004 II S. 891.
[...]
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 12 Nr. 5
Fundstellen
BStBl I, 2005, 955
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++