Paypal Käuferschutz

RetroReturns

Active member
Themenstarter
Registriert
1 Mai 2008
Beiträge
1.060
Hallo Leute,

habe was bei Ebay gekauft, was ich nicht erhalten habe. Nun habe ich den Paypal Käuferschutz eingeschaltet.
Da der Betrag von meinem Konto abgebucht wurde per Lastschrift, gibt es da ja auch die Möglichkeit die Lastschrift zurückzuholen. Bekomme ich da Probleme mit Paypal wenn ich das mache?
Habe auch keine Lust 4 Wochen zu warten, bis Paypal das entscheidet... Geht um 300€!

Wäre schön wenn mir jemand helfen könnte!!

Viele Grüße
Marin
 
Hallo!

Da gibt es aber auch anderslautenden Urteile:

"Das Gericht gab der Käufer Recht und Verurteilte den Anbieter zur Rückzahlung des Kaufpreises. Grundgedanke des Gesetzes ist, dass der Verkäufer das Risiko trägt, das die Ware beim Käufer ankommt. Von diesem Prinzip wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers abgewichen (§ 447 BGB). Hier hat der Höchstbietende nicht ausdrücklich den Versand verlangt. Dieser wurde vielmehr vom Verkäufer angeboten und vom Käufer angenommen. Auch aus dem Umstand, dass bei eBay der Versand wohl die üblichste Form der Abwicklung darstellt ergibt sich nichts anderes, denn daraus lässt sich nicht schließen, dass jeder Käufer automatisch um Versand der Ware bittet."

(Entschieden vor dem LG Essen, 16.12.04)

Edit glaubt: Einen 15. Monat gibt's nicht.

Ist aber natürlich schon eine Weile her. Gibt es da mittlerweile eine eindeutige Rechtssprechung?

Gruß!

Quichote
 
[quote='Quichote',index.php?page=Thread&postID=650821#post650821]Da gibt es aber auch anderslautenden Urteile:[/quote]
Grundgedanke des Gesetzes ist, dass der Verkäufer das Risiko trägt, das die Ware beim Käufer ankommt.
Gibt es da mittlerweile eine eindeutige Rechtssprechung?
Das lässt sich so einfach nicht beantworten.
  • Ging es um einen Privatverkauf oder ein Verbrauchsgüterkauf (Händler verkauft an Privat)?
  • Ist das Urteil bereits rechtskräftig?
Das nur mal so als erste Fragen, die mir spontan einfallen, ein Aktenzeichen erleichtert da die Recherche.

Hanno
 
Also, bei Ebay halte ich das persönlich immer so, dass ich versicherten Versand, unversicherten Versand und Abholung anbiete. Damit hat der Käufer die Wahl und entscheidet sich aktiv für die Versandform - er könnte es ja auch abholen :-)
 
Hallo!

Es handelte sich um einen Ebay-Privatverkauf; AZ 10 S 354/ 04, gefunden unter klopmeier.com. Direkt darunter gibt es auch den Verweis auf das LG Berlin, das anders argumentiert.

Gruß

Quichote
 
Es stimmt, dieses Problem habe ich unterschlagen (ich dachte, es sei zu "speziell"). Die Frage ist schon ziemlich alt, früher stellte sie sich vor allem beim Versandhandel aufgrund von Katalogbestellungen. Ein Versendungskauf liegt nach dem Wortlaut des § 447 BGB nur dann vor, wenn der Verkäufer die Ware "auf Verlangen des Käufers" versendet. Trotzdem lässt man es ganz überwiegend genügen, dass eine Schickschuld vorliegt und der Verkäufer die Versendung von sich aus angeboten hat, weil dann keine eigenmächtige Versendung durch den Verkäufer vorliegt. Es gibt - wie immer in der Juristerei - natürlich auch andere Beurteilungen. Ich habe noch mal nachgelesen und festgestellt, dass eine klare und aktuelle höchstrichterliche Entscheidung dazu bislang fehlt. BGH, NJW 2003, 3341 - Az: VIII ZR 302/02 lässt die Frage offen, dort geht es nur um die Leistungsgefahr, noch dazu bei einem Verbrauchsgüterkauf. Der Gesetzgeber ging bei der Schuldrechtsreform 2002 von der oben geschilderten überwiegenden Ansicht aus, fand das im Bereich des Verbrauchsgüterkaufrechts unangemessen, sogar lebensfern und hat § 447 BGB daher durch § 474 II 2 ausgeschlossen (BT-Drs. 14/6040, S. 244 linke Spalte) - aber eben auch nur in diesem Bereich. Vor unterinstanzlichen Gerichten kann durchaus dagegen argumentieren und zuweilen mag das erfolgreich sein, darauf vertrauen sollte man aber nicht. Und wenn man - was hier ja schon angeklungen ist - als Verkäufer auch die Abholung durch den Käufer anbietet, dann ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
 
Hallo!

Verstanden, Merci! Dann also in Zukunft die optionalen Versandwege. Danke für den Tip!

Quichote
 
[quote='larue_de',index.php?page=Thread&postID=650807#post650807]Mal was zum Juristischen, damit da Klarheit herrscht, wenn die Ware auf dem Versandweg "verloren" geht.
...
[/quote]Klingt nach erfolgreichem Grundkurs BGB II - Schuldrecht ;)

Und ja: im Internet gekauft = in aller Regel Schickschuld. Was LG Essen oder Hintertupfingen sagt, ist in der Regel nicht so interessant. "Verbindlicher" wird es bei obergerichtlicher Rechtsprechung und höchstrichterlicher Rechtsprechung (OLG und BGH).

Grüße,
Cunni
 
So jetzt wissen wir es alle
whistling.png

Ein kleines bisschen Kitzeln lockt doch jeden aus der Deckung.

EDIT sagt das Du nicht der Einzige bist...
 
Nebenbei darf man aber eines nicht vergessen: Wenn der Verkäufer die Ware abgeschickt hat und diese nicht ankommt, ist das dann zwar sein Problem, aber nicht sein Verschulden. Zur Schlichtung der Sache ist das ein wesentlicher Aspekt. Wenn sich herausstellt, dass die Ware abgesendet wurde aber nicht ankam, werden sich etliche Versender bereiterklären, ein weiteres Exemplar hinterherzusenden. Zumindest war das in dem einzigen Fall so den ich erlebt habe.

Das Essener Urteil finde ich abnormal und völlig weltfremd. Obwohl die Richter schon den den Eindruck machten, daß sie wissen was abgeht. Meiner Rechtsauffassung nach sind Angebote freibleibend und die Art der Übergabe an den Kunden ist ein wesentlicher Aspekt eines Kaufvertrages. Ich frage mich also warum ein Käufer hier die Welle macht. Und ein Richter das auch noch unterstützt. I.d.R. ist Abholung eine Sache der Absprache und meist möglich. Und wenn nicht: Pech gehabt. Kann durchaus Menschen verstehen, die keine Fremden in der Wohnung haben möchten oder reine Versandanbieter die logistisch nicht auf Abholung eingestellt sind.
 
[quote='larue_de',index.php?page=Thread&postID=650996#post650996]Und zwar als Dozent![/quote]Na sowas... jetzt müssen wir nur noch die Uni rausbekommen ;)
 
[quote='Nikonfreak',index.php?page=Thread&postID=651000#post651000]Das Essener Urteil finde ich abnormal und völlig weltfremd. Obwohl die Richter schon den den Eindruck machten, daß sie wissen was abgeht. Meiner Rechtsauffassung nach sind Angebote freibleibend und die Art der Übergabe an den Kunden ist ein wesentlicher Aspekt eines Kaufvertrages. Ich frage mich also warum ein Käufer hier die Welle macht. Und ein Richter das auch noch unterstützt. I.d.R. ist Abholung eine Sache der Absprache und meist möglich. Und wenn nicht: Pech gehabt. Kann durchaus Menschen verstehen, die keine Fremden in der Wohnung haben möchten oder reine Versandanbieter die logistisch nicht auf Abholung eingestellt sind.[/quote]

zu richtern am essener gericht kann ich ein klein wenig ot beitragen:

der dortmunder osta dr. artkämper erzählte mal bei einer veranstaltung, dass bei einer straftat, hier eine vergewaltigung, der sitz des gerichtes den unterschied von bis zu 4 jahren haft betragen kann.

in essen hat eine strafkammer einen mann ohne strafrechtliche vorerkenntnisse eine frau vergewaltigt und im urteil etwas über zwei jahre haft bekommen.
in dortmund bei einem bestimmten richter (der aber schon in pension ist) bekamen täter (erkenntnisse wie in essen) mindestens 6 jahre haft.

hier macht also der tatort den kleinen unterschied von 4 jahren jva aus.
ot ende

gatasa
 
  • ok1.de
  • ok2.de
  • thinkstore24.de
  • Preiswerte-IT - Gebrauchte Lenovo Notebooks kaufen

Werbung

Zurück
Oben