Kurze Frage zum Gewährleistungsrecht

MR6710

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Hallo zusammen,

muss ich akzeptieren,das der verkaufende Händler eine defekte Ware erst an seinen Lieferanten zur Prüfung sendet und erst dann eine Gutschrift erfolgt?

Ein gekaufter Artikel hat nach rund 7 Wochen und mäßiger Nutzung den Geist aufgegeben,

Gruß,Martin
 
Nein, du musst nicht warten, bis der Händler die Ware an seinen Lieferanten geschickt hat. Dein Vertrag und deine Gewährleistungsrechte bestehen gegenüber dem Händler. Aber du solltest ihm eine angemessene Frist (z. B. 14 Tage) setzen.
 
Ja,alles gut.
Will ja auch keinen Streß machen.
 
Hat mit Streß nichts zu tun: Man sollte schon eine Frist ausmachen, bzw. gezielt danach fragen. Wenn das Verhältnis zum Verkäufer gut ist, geht alles auch mündlich. Das kann man freundlich handhaben. Der Händler verkauft beruflich und verdient seinen Unterhalt damit. Höfliches Fragen muß in einer solchen Situation drin sein, auch im Interesse des Händlers.

73 Peter
 
Kann auch sein, dass er es reparieren lässt und du das reparierte Gerät zurück erhältst
 
muss ich akzeptieren,das der verkaufende Händler eine defekte Ware erst an seinen Lieferanten zur Prüfung sendet und erst dann eine Gutschrift erfolgt?
Darauf kann ich nicht genau antworten, weil da nicht steht um welche defekte Ware es sich handelt.

Sollte es ein Computer sein, dann sollte der Händler (Wenn es nicht gerade ALDI ist.) es selber prüfen können.
 
Das Gewährleistungsrecht sieht erst Nachbesserung vor. Kann der Händler dies nicht selbst durchführen, muss er es einschicken. Nicht jeder Händler hat eine eigene Werkstatt.
 
Eher nein.

§ 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
 
Ewig muss man sich aber trotzdem nicht hinhalten lassen, auch wenn es zum Hersteller oder sonst wohin geschickt wird. Also wie bereits erwähnt: Explizit eine Frist setzen, diese sollte mindestens 14 Tage betragen. Wenn die abläuft kann man immer noch die Keule auspacken und z.B. auf Wandlung des Kaufvertrages pochen. (In Deutschland aktuell wohl "Rücktritt vom Kaufvertrag" genannt, die "Wandelung" gibt es dort wohl nicht mehr.)

Je nach Händler funktioniert das auch gut. Wenn die einmal mitbekommen, dass man den Unterschied zwischen Garantie/Gewährleistung kennt, sich nicht so leicht abwimmeln lässt und notfalls einen Anwalt beauftragen würde, lenken die erfahrungsgemäß durchaus schnell ein. Natürlich immer vorausgesetzt, dass die gesamte Wartezeit wirklich schon unzumutbar ist...
 
Es geht um eine elektrische Kühlbox fürs Auto,Kostenpunkt rund 120 Euro.
Neuware von einem deutschen Händler.
 
Wird bei derartigen Artikeln wohl so sein das ein Totalschaden herrscht wenn die Kühlung ( ist es auch so? ) versagt.
Anders sehe ich es wenn ein Gehäuseschaden auftritt ( Scharniere / Schliessung / Dichtungen ).

In jedem Fall Nachfrist setzen, mangelfreies Produkt fordern und bei Missachtung rechtliche Schritte ankündigen.
Wobei auch geachtet werden muss: es kann ein Nutzungsentgelt einbehalten werden!
 
Naja,nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Mir ging es nur darum,ob ich akzeptieren muss,das unter Umständen erst nach Wochen eine Entscheidung durch den Hersteller erfolgt.
Mein Vertragspartner ist der Händler und nicht der Hersteller und was die dann untereinander auskaspern ist mir egal.
Die Kühlfunktion hat nach wenigen Wochen ausgesetzt.
Irgendwie habe ich kein Glück mit diesen Dingern,meine WAECO tut´s auch nicht mehr.

Es wurde schon gefragt,ob ich Ersatz oder "Geld zurück" haben möchte.
 
So,Rückerstattung wurde veranlasst.
Thema erledigt.

Danke!
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Wieso ein Facepalm?!
Was ist falsch an meiner Rückmeldung?
 
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