Gewährleistung ???

elsalvador

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Hallo,

habe letzte Woche bei einem Onlinehändler einen gebrauchten Laptop gekauft. Nachdem er anfangs einwandfrei funktionierte ist nun ein wirtschaftlicher totalschaden am Mainboard aufgetreten (habs mir bei einem Computerfachmann bestätigen lassen).Habe eine 1jährige Gewährleistung!

Habe ich nun ein Recht auf umtausch oder bekomme ich mein Geld zurück?

Danke für eure Antworten!
 
Dein ein Jahr Gewährleistung sind ja in wirklichkeit nur 6 Monate (Stichwort Beweislastumkehr)
aber da es nur eine Woche her ist stehen die Chancen wohl gut.
Was genau ist denn passiert, was ist defekt und ist das ohne dein zutun, bzw. Gewalteinwirkung, Runterfallen etc
passiert?
 
Ja die Sache ist die, das ich immer gelesen habe, dass ein Defekt schon quasie beim auspacken der Ware festgestellt werden muss um ihn über die Gewährleistung deklarieren zu können. Bei mir ist das ja nicht nicht der Fall da der Defekt erst im Nachhinein eintrat.

Ist der Umtausch nun für den Händler freiwillig oder Pflicht?


Auf den Defekt kann ich nicht genau eingehen weil ich selber Laie auf dem Gebiet bin.
 
Wenn das Book keinen Sturzschaden o.ä. hat muss der Händler den defekt wohl anerkennen.
Mir fällt zumindestens kein plausibler Grund ein warum er den ablehnen sollte.

Wie gesagt, die Beweislastumkehr, die du ja schon richtig Beschrieben hast, greift erst nach 6 Monaten.
In meinen Augen steht einer Reparatur/Ersatz nichts im Wege.
Freiwillig ist das für den Händler nicht, er muss dir ja ein betriebsfähiges Book hinstellen. (es sei denn es
war beim Verkauf als defekt deklariert)
Solange er nicht Beweisen kann das du das Book kaputt gemacht hast sollte das alles klar gehen.
 
okay danke bis hierhin. Wenn mir noch ne Frage dazu einfällt schreib ichs hier rein.

Schönen Abend noch =)
 
@elsalvador

der händler muss nicht sofort umtauschen, gemäß der Richtlinie 1999/44/EG muss in der regel der verkäufer für mängel haften. dem verkäufer muss die möglichkeit der nacherfüllung gegeben werden, erst dann kann man auf minderung oder rücktritt pochen.

das ganze mängelrecht ist im deutschen recht im bereich der §§ 439 bgb und folgende geregelt. das ganze ist ziemlich kompliziert.

das, was du meinst mit "quasi beim auspacken der waren bereits den schaden festellen", ist die sogenannte "keimtheorie", dass also bei gefahrenübergabe (also dem Kauf) der sachmangel bereits im keim vorhanden gewesen sein muss. diese regel ist aber im gesetz nicht zeitlich bestimmt, wird also über die gerichte definiert.

bei einer woche seit kauf sollte es aber möglich sein, mit dem verkäufer, sofern er ein händler ist, einigkeit zu erzielen.

viel glück und

gruß in't huus

gatasa
 
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