Gewährleistung - Was genau tun?

Sequeler

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970
Ich habe ein gebrauchtes TP bei einem Händler gekauft, 12 Monate Gewährleistung sind also sicher.
Es stellte sich nach ein paar Wochen ein kleiner Mangel heraus, der sichere von Anfang an vorhanden war, mir nur nicht sofort auffiel. Ich bestehe auf Minderung des Kaufpreises.

Der Händler wimmelt mich aggressiv ab, will nichts von Gewährleistung wissen und meint ich wäre in der Beweispflicht und hätte gleich kommen müssen usw. Natürlich habe ich vom Grundsatzurteil gelesen, dass die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten gilt. Ich sollte also keine Probleme haben.

Wie genau ist nun vorzugehen?
Kann ich mir wirklich sicher sein, im Klagefall Recht zu bekommen?
 
Ich würde an deiner Stelle einen Anwalt aufsuchen...

Bist du rechtsschutzversichert??
 
Entscheidend ist, ob überhaupt ein Fall von Gewährleistung vorliegt.

Was für ein Mangel ist es denn?
 
Der PC-Karten Slot hat ein wackeliges Teil, das im TP hin und her saust, wenn mans umdreht. Habe nachgeschaut. Die Funktion beeinträchtigt das nicht, schmälert aber meinen Wiederverkaufswert.
Der Defekt war wohl von Anfang an vorhanden (keine Nutzung meinerseits), fiel mir aber erst nach ein paar Wochen auf.
Im Grunde eine Kleinigkeit, aber doch eben ein Mangel.
 
Schau erstmal ins BGB das regelt alles was du wissen musst :)

Wenn du Hilfe brauchst meld dich nochmal..
 
Das BGB kann ich zwar lesen aber deshalb noch lange nicht verstehen ;)

Ich hoffe es gibt jemanden mit Erfahrung bei Gewährleistungsfällen, was in welcher Reihenfolge wann zu tun ist. Also z.B. Frist setzen mit konkretem? Minderungsvorschlag?, danach schon zum Anwalt oder geht das unkomplizierter?

Natürlich will ich keine Rechtsberatung, nur Hilfe bei der Vorgehensweise.
 
Guck mal nach Sachmangel.

14 Tage Frist setzen (wird eh Ereignislos verstreichen); Reparatur oder Preisminderung; um Klage einzureichen brauchst Du keinen Anwalt, aber im Fall des Gewinns bezahlt den der Verkäufer.

Ruf den Verkäufer erstmal an. Hier lassen sich Standpunkte der Parteien am besten klären und Du hast mehr Informationen woran der Verkäufer interessiert ist.
 
Danke.
Also setze ich 14 Tage Frist für Reparatur oder Preisminderung. Dann mal sehenwas passiert.

Mit telefonieren wird nicht viel gehen, der VK ist nach meiner sachlichen und höflichen mail sofort in seiner Wortwahl amok gelaufen... Vielleicht morgen.
 
Original von Sequeler
Das BGB kann ich zwar lesen aber deshalb noch lange nicht verstehen ;)

Nun hast du reingeschaut? Also es ist nicht sonderlich schwer zu verstehen. Gerade diese Angelegenheit ist einfach geregelt.

Da steht alles was du wissen musst und es macht sich immer gut als Kaeufer dem Verkauefer aus dem BGB zu zitieren ;)
 
So, hab nachgeschaut.

§ 434 Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.



Und jetzt sag mir noch mal, dass dies eigentlich einfach zu verstehen ist ?(
 
Nun du redest hier von Sachmangel ;)

Aber dein Thema geht um Gewaehrleistung und Beweisslast.

Das steht im BGB genau geregelt. Der Haendler muss gewaehrleistung geben das sagt eindeutig das BGB aus und er kann sich auch davon nicht befreien.

Inwieweit du auf wa anspruch hast steht im betreffenden Abschnitt des BGB.

Das das lose Teil innerhalb deines Notebooks ein Mangel ist, steht ganz klar fest. Da interessiert es nicht ob es vorher war oder nicht. Innerhalb innerhalb eines Jahres hast du anspruch darauf.

Mein Tipp. Such dir den Abschnitt aus dem BGB. Ruf den Haendler an und zitiere. Dann schickst du ihm den laptop auf seine Kosten und er soll den schaden beheben.
 
Original von sunseeker
Nun du redest hier von Sachmangel ;)

Das das lose Teil innerhalb deines Notebooks ein Mangel ist, steht ganz klar fest.
Eben da bin ich mir nach kurzer Lektüre des 434er nicht mehr so sicher. Das lose Teil beeinträchtigt nämlich in keinster Weise die Funktion.
 
Eventuell hat dir der Verkäufer ja den Mangel sogar verschwiegen. Dann wäre es arglistige Täuschung. Dann wäre der Vertrag (bin nicht 100% sicher) schwebend unwirksam bzw. nichtig. Ansonsten musst du dem Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung einräumen. Wie er nacherfüllt, kannst du nicht beinflussen. Sollte die 2 mal fehl schlagen kannst du vom Vertrag zurück treten oder eine Preisminderung verlangen.

Will hier keine Rechtsberatung abgeben und bin mir auch nicht 100% sicher ob das was ich geschrieben habe stimmt. Also alles ohne Gewähr!

Edit:
Wichtig ist noch im Schriftverkehr immer alles per Einwurfeinschreiben zu verschicken. Dann gilt es nämlich als rechtlich zugestellt. Übergabeeinschreiben kann abgelehnt werden. Somit ist es rechtlich auch als nicht zugestellt zu betrachten. Normaler Brief könnte bei der Post verloren gegangen sein. Du hast dann keinen Beweis auf absendung.
 
ich hab momentan auch so n fall, der artikel stimmt nicht mit der beschreibung überein hab schon mail geschrieben, warte aber schon ewig auf ne antwort.
 
Nacherfüllung wird wohl nicht gehen, weil man den PC-Karten Slot beim X40 mE nicht so einfach austauschen kann wie z.B. einen Lüfter. Oder weiß hier ein Bastler mehr?
 
Original von sunseeker
Nun du redest hier von Sachmangel ;)

Aber dein Thema geht um Gewaehrleistung und Beweisslast.

Äh, was willst Du mit Deiner Gewährleistung wenn kein Sachmangel vorliegt?
 
Bei der Nacherfüllung ist es fast egal, wie der Verkäufer die Sache in einwandfreien Zustand versetzt. Er hat dafür die Kosten und Auslagen zu tragen. Der Gesetztgeber schützt ihn nur vor unverhältnismäßig hohen Kosten. Was unverhältnismäßig ist obliegt wohl fast immer einem Richter.
Du kannst z.B. nicht wegen eines defekten Bords ein komplett neues Book verlangen. Wäre in diesem Fall wohl unverhältnismäßig, da das Book wesentlich teurer ist als ein neues Board.
 
Original von Ned

Äh, was willst Du mit Deiner Gewährleistung wenn kein Sachmangel vorliegt?

Also im Notebook ist was lose und fliegt durch die Gegend wenn das kein Sachmangel ist dann mache ich in Zukunft mit dir gerne Geschaefte :D

Spass beiseite. Die vorherigen Posts haben genau das richtige beschrieben. Verhaeltnismaessigkeit wahren.

Hatte mal einen aehnlichen Fall, bnachdem ich dann dem Verkaeufer mal auf die richtigen Abschnitte im BGB verwiesen habe, gab es keine Probleme mehr :D
 
Ich denke, das ganze wird auf Minderung hinauslaufen.
Was meint ihr, wieviel wäre dann angebracht? Kaufpreis war 460.-

- Die Funktion des TP ist in keinster Weise beeinträchtigt
- Man hört ein Metallteil gleiten, wenn man das TP umdreht
- Allerdings kann dieses Teil nicht auf die Hauptplatine gelangen, es bewegt sich lediglich in den Schienen des PC-Card-Slots. Also keine Gefahr für die Zukunft des Mainboards
- Dennoch: Der Wiederverkaufswert dürfte dadurch wohl sinken. Ich werde den Mangel dann nämlich nicht verschweigen, und so lustig wie sunseekers Kommentar werden potentielle Käufer ein unherschwirrendes Metallteil nicht finden (*** ehrlich ey, da kann nix passieren ***).
 
1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Augenmerk hier "Beschaffenheit aufweist.. die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann". Damit liegt ein Sachmangel vor, da ein loses Teil innerhalb des Notebooks nicht typisch fuer ein Notebook ist.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen

Augenmerk ist hier auf das "kann der Kaeufer..." zu legen. Damit hast du keinen Anspruch das du definitiv eine Minderung nach 441 bekommst.
Gleichwohl hast du aber Anspruch darauf das was passiert. Im Zweifelsfall entscheidet der Richter was Verhaeltnismaessig ist.
 
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