[erledigt] Frage zu Widerrufsrecht bei Sonderanfertigungen

los.alamos

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3 Sep. 2005
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366
Hallo,

hätte da mal ne Frage zum Thema "Widerrufsrecht bei Sonderanfertigungen":

Habe ich auch das "normale" 14-tägige Widerrufsrecht, wenn ich mir z.B. bei einem Online-PC-Anbieter (nein ... nicht Dell, sondern ein kleiner Spezialanbieter) ein bestimmtes Modell (Bezeichnung xyz) rauspicke, das über eine Standardzusammensetzung verfügt, aber über die Webseite individuell angepaßt werden kann (z.b. Speicher von einem anderen Hersteller auswählen). Bin mir nicht sicher, ob das unter die Rubrik "speziell für Sie Teile bestellt und dann gefertigt" fällt. Möchte da halt nur sicher sein.

Gruß,
los.alamos
 
Wenn der Anbieter selbst fertigt: ja. (Entsprechendes Urteil liegt vor, bin aber gerade zu faul es herauszusuchen ;-)).
 
[quote='x200s',index.php?page=Thread&postID=695939#post695939]Wenn der Anbieter selbst fertigt: ja[/quote]
Ja - im Sinne von "ich habe das Widerrufsrecht" oder Ja im Sinne von "es ist u.U. eine Sonderanfertigung" ?

[quote='Schnitzel2k8',index.php?page=Thread&postID=695942#post695942]Frag doch einfach nach beim Händler[/quote]
Ist gerade etwas ungünstig. Sagen wir mal, es ist ein schwebendes Verfahren.
 
Im Sinne von "dir steht ein Wideerufsrecht zu". Konfigurierte PCs sind keine Sonderanfertigung wie bspw. die Auftragasarbeit eines Schreiners der für dich einen Stuhl nach deinen Vorstellungen fertigt. Begründet wurde das ua. damit, das der Anbieter den Rechner ohne großen Aufwand wieder in Einzelteile zerlegen kann.

Bei Resellern sieht das uU. anders aus. Die schließen ein Widerrufsrecht z.B. regelmäßig aus. Ob das auch in Ordnung geht müsste im Zweifel ein ordentliches Gericht klären.
 
Hier haben - anscheinend - 1. der Lieferant mehrere Varianten angeboten, 2. der Käufer eine der angebotenen Varianten gewählt und bestellt und 3. der Lieferant die ausgewählte Variante geliefert.

Der zeitliche Ablauf - Fertigung der gewählten Variante A) vor der Bestellung oder B) nach der Bestellung - dürfte nicht streitentscheidend sein. Es sei denn, der Lieferant unterschied vor der verbindlichen Bestellung in einer für (durchschnittliche) Besteller erkennbaren Weise zwischen der oder den Standardvariante(n) und anderen, kundenspezifischen Varianten.

Die Kenntnis des Lieferanten und seiner Internetseite würde genauere Angaben ermöglichen. "Nicht Dell" reicht nicht.
 
Danke schon mal für die bisherigen Rückmeldungen.
Die Internetseite möchte ich nicht unbedingt posten. Mein Anliegen hat nichts Verwerfliches, aber das Internet hat ja bekanntermaßen große Ohren. Ist halt ein Fall, bei dem ich mich gerade etwas über den Bestellablauf/die Auftragsabwicklung ärgere und zumindest wissen möchte, ob mir das letze Mittel, sprich der Widerruf, bleibt.
 
Los.Alomos sandte per PN einen Link. "Sein Lieferant" baut High-End-/High-Cost-Tower-PCs mit Preisen zwischen 800 und 3500 Euro. Die Aufpreise für RAM hängen ab von der RAM-Größe, weniger vom RAM-Hersteller. Der Lieferant kann RAM eines teuren Herstellers problemlos anderweitig verwenden, notfalls durch geringfügige Verminderung des Hersteller-abhängigen RAM-Aufpreises.

Widerruf dürfte kein Problem sein. Bei Schadensersatzforderung des Lieferanten muss dieser den Schaden beziffern und nachweisen. Das wird Beträge nahe 0 Euro ergeben. Es erfordert zudem, Einkaufspreise bekanntzugeben. Das wird der Lieferant nicht wollen.
 
Bei Auftragsvergabe ist vom Käufer die AGB angenommen worden- darin ist sicherlich auch die Sonderanfertigung behandelt... Ohne jetzt die akzeptierte AGB zu kennen ist alles hier nur ein Ratespiel. Im Extremfall wurde vor Gericht auch die angenommene AGB behandelt...

Ist also ohne Kenntnisnahme der AGB alles Quatsch was wir hier machen...
 
Kann hiermit "Entwarnung" geben. Das Problem ist in beiderseitigem Einvernehmen gelöst worden.
 
@techno

Die AGBs des Lieferanten hatte ich mir angeschaut. Sie enthalten zum Widerruf den Hinweis, dass gemäß § 312d Abs. 4 BGB eine Widerrufsrecht nicht bestehe bei PCs, die nach Vorgaben des Kunden erstellt werden.

Dieser Lieferant fertigt aber ausschließlich nach einer Bestellung, also "nach Vorgaben des Kunden". Gültigkeit der AGB würde bei diesem Fertigungsablauf das Widerrufsrecht aufheben.

Diese Geschäftsbedingung erwähnte ich nicht, da ich sie nicht nur für unwirksam, sondern auch für unbedeutend hielt. Denn auf das Widerrufsrecht kommt es nicht an, wenn ohne Widerrufsrecht der Schadensersatz an der Bezifferung des Schadens scheitert.
 
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