Eizo S1910 - nur Stress mit dem Teil :(

MaestroNo1

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Hi zusammen,
sorry das muss jetzt raus
Ich hab vor 2 Wochen einen Eizo S1910 bei mfe-pc.de bestellt. Soweit so gut, Monitor kam, hatte Pixelfehler: 3 leuchtende und 3 Subpixelfehler.
Ich Service angerufen, alles klar, Austauschgerät. Hab ich bekommen.Das war defekt (siehe Anhang).
Okay, dann wieder telefoniert heute (ca 45 Minuten von meiner Arbeitszeit ) --> ewig gedauert, bis ich jemanden an der Strippe hatte --> dann: Eizo hat sich den Monitor angeschaut, ein Pixelfehler, ich muss Versand und alles zahlen (Typ von mfe-pc.de: kann teuer werden)

Hallo, ich bild mir die Teile doch nicht ein? Ich komm mir sowas von verarscht vor, die können sich ihren scheiss Monitor in den allerwertesten schieben *grrrrr*

Was kann ich jetzt noch machen? Ich will 1. nicht das fehlerhafte Gerät und 2. nicht den Versand zahlen! Habt ihr nen Tipp?
Ich bin so dermaßen geladen....
__________________
 
Original von buschinski

Pixelfehlerklasse 2.... so wie ich das verstanden habe 2 defekte Pixel

Fehlerklasse 2:

- 2 leuchtende Pixel
- 2 schwarze Pixel
- 5 defekte Subpixel

Wenn Du also 3 leuchtende Pixel hast, liegt ein Sachmangel vor. Du hast das Recht auf Nacherfüllung (Fristsetzung nicht vergessen). Alle Kosten dafür muß der Händler tragen.

Verstreicht die Frist, darfst Du vom Kaufvertrag zurücktreten. Will heißen: Geld zurück.

btw: Pixelfehler sind nicht diskutierbar. Sie liegen vor oder nicht. Dafür kann man Zeugen gucken lassen. Dann ist die Sache eindeutig. Ich verstehe allerdings nicht, warum Du nicht einfach von Deinem Widerrufsrecht Gebrauch machst.


Grüße,

Weil mein Händler gesagt hat, dass er dann keinerlei Kulanz walten lässt und ich den Eizo Service voll tragen muss :(
Und langsam werde ich unsicher, ob ich mich nicht vielleicht doch getäuscht habe :(
5 Techniker sind ja auch nicht blind...
 
Wie oben geschrieben, Pixelfehler sind objektiv vorhanden oder nicht.

Mach doch noch ein paar verschiedene Pixelfehlertests und les dir genau durch, wo die Grenzen liegen. Wenn du dich getäuscht hast, würde ich elegant den Rückzug antreten und mich über den Monitor freuen. Wenn Pixelfehler über der Toleranzgrenze vorliegen, hast du das Recht auf deiner Seite und kannst (nach max. zwei Nachbesserungsversuchen) das Gerät zurückgeben.
 
Also ich hab jetzt nochmal bei Eizo angerufen, es kommen keine Kosten auf mich zu, ich bekomm aber mein altes Gerät wieder, da ein Austausch aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt ist.

Die Drohung des Händlers löst sich somit ja auch in Luft auf. Ich denke, ich werd von meinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen...

Muss der Händler mir die Versandkosten erstatten - also von mir zu ihm beim Rücktritt?
 
und wie er das muß... Er kann sich von dieser Verpflichtung nur freikaufen bei Waren deren Verkaufswert unter 40 Euro liegt. Und dann muß er extra darauf hinweisen.
Ich würde als Verbraucher im Normalfall darauf verzichten die Rücksendekosten zu verlangen wenn die Sache auf einem Irrtum meinerseits läge, einfach der fairness halber. Aber in allen anderen Fällen (wie in diesem wohl auch...) soll der das ruhig zahlen. Eine ganz andere Frage ist, wie du das anstellst daß du die Versandkosten zurückbekommst. Es würde eigentlich reichen, die Ware zur Abholung bereitzustellen. Nur was machst du wenn er sie nicht freiwillig abholt? Wenn du sie zurückschickst, wird er wohl keine unfreien Sendungen annehmen, egal ob er müsste oder nicht. Und wenn du erstmal auf deine Kosten zurückschickst, kannst du mit Sicherheit lange drauf warten bis du da was bekommst. Falls der auf die Idee kommt, und dir sogar noch irgendwas abzieht wegen der Geschichte mit Eizo, dann wende dich ruhig mal an die c't, Rubrik "Vorsicht Kunde", oder geh zu einem Anwalt wenn es nicht anders geht.

CU,
loghome
 
Wie ich schon sagte, anrufen, dass das Ding zur Abholung bereitsteht !

Dann die Portokosten überweisen lassen usw.
 
Lies dir mal die §§ 312 ff BGB durch. Da wird das Grundsätzliche bei Fernabsatzverträgen geregelt.

Insbesondere § 312b BGB

Und natürlich die weiter verwiesenen §§ wie 355, 356.
 
Wie so oft bei diesen Dingen, werden hier offenbar einige Ansprüche nicht so klar dargestellt wie es für das Verständnis der Sachlage notwendig wäre. Insbesondere darf die Garantie (eine freiwillige Leistung des Herstellers nach seinen Garantiebedingungen) nicht mit der gesetzlich festgelegten Gewährleistung (des Händlers) verwechselt werden.

Sobald Du nämlich die Garantie (in Deinem Fall von EIZO) in Anspruch genommen hast und dann ein Austauschgerät bekamst, gilt für dieses (andere) Gerät die gesetzliche Gewährleistung des Händlers nicht mehr - schließlich hat er dieses (neue) Gerät ja nicht an Dich verkauft. Das ist dann dumm gelaufen.

Deshalb: Stimmt etwas mit der gekauften Ware nicht, sollte zunächst (zumindest im ersten halben Jahr vor der Beweislastumkehr) vorzugsweise der Händler angesprochen werden. Verweist dieser einfach nur auf die Garantie des Herstellers, sollte man tunlichst auf einer Nachbesserung durch den Händler bestehen! Schlagen auch wiederholt Nachbesserungen fehl, hast Du das Recht auf Wandlung des Kaufvertrages.

(Zugegeben, manchmal ist es bequemer die Garantie des Herstellers in Anspruch zu nehmen, weil es etwas einen vor-Ort-Service, einen 24h-Service etc. gibt, was ja ein Händler üblicherweise nicht bietet.)

Wurde Dein Gerät jedoch schon über die Garantie des Herstellers repariert oder gar ausgetauscht, kann der Händler eine weitere Haftung zurecht ablehnen! Es bleibt Dir dann (abgesehen von Kulanzleistungen des Händlers) nur, Dich weiterhin an den Hersteller zu wenden.

Cheers,
Silke
 
Hey Silke,
danke für deine Ausführungen! Habe mich auch zuallererst an den Händler gewandt, der mir aber glaubhaft versichert hat, dass er da nichts tun kann und mich an den Eizo Support verwiesen. Kann man da nichts tun?!
 
naja, ich hätte halt gedacht, weil Meastro in diesem fall vom vertrag zurück tritt. ich hätte eben gemeint, der händler muss für das porto aufkommen bei mangelhafter lieferung, aber das macht ja Meastro gar nicht geltend. aber das kann schon sein beim fernabsatzgeschäft - bei "nicht gefallen". ich kenne mich nicht so gut aus wie ihr.
 
Bei der Gewährleistung ist der Rücktritt so eine Sache. Grundsätzlich hat der Kunde das Recht bei einem Mangel vom Kaufvertrag zurückzutreten. Allerdings hat auch der Händler Rechte, schließlich soll auch niemand zum Mißbrauch der gesetzliche verankerten Kundenrechte ermuntert werden. Deshalb kann ein Händler sich in seinen AGB vorbehalten, das Gerät zu reparieren/reparieren zu lassen. Erst wenn der (gleiche!) Defekt nach drei erfolglosen Reparaturen noch immer auftritt, ist der Händer dann verpflichtet Dir den Kaufpreis zu erstatten.

Der Händler darf sich aber nicht, wie bei Dir offenbar geschehen, einfach vor der Gewährleistung drücken. Auch wenn es vielleicht oft üblich ist, daß der Händler auf die Garantie verweist, um selbst Geld zu sparen, muß sich ein Kunde das nicht gefallen lassen. Manchmal überwiegen aber vielleicht auch für den Kunden die Vorteile bei der Nutzung der Garantie (z. B. Austauschgerät, Vor-Ort-Service etc.).

Weigert sich sich der Händler dennoch den Mangel zu beheben oder den Kaufpreis zu erstatten, bleibt leider nur der Gang zum Anwalt. Vielleicht sollte man auch die Verbraucherschutzzentrale informieren oder, wenn man selbst Händler ist, das Gewerbeaufsichtsamt (schließlich verschafft sich der Mitbewerber ungerechtfertigterweise Vorteile im Wettbewerb wenn er solche Leistungen einspart).

Silke
 
Also um das mal klarzustellen: unser Maestro nimmt hier sein Recht auf Widerruf wahr, so wie es das Gesetz für Fernabsatzgeschäfte vorsieht. Da ist es nunmal so vorgesehen, daß der Händler die Versandkosten zu tragen hat. Er muß es genaugenommen sogar tolerieren, daß bei einem Gerät wie nem großen Monitor das Ding zur Abholung bereitgestellt wird, der Rest ist Sache des Händlers. Um Gewährleistung oder Garantie geht es in diesem Falle nicht!
Also keine Panik, erst recht wenn Eizo schon signalisiert hat daß sie keine Rechnung stellen wird der Händler sich nicht quer stellen. Und wenn doch, gibt es genügend Mittel und Wege...

So long,
loghome
 
Nur ganz kurz:
Wenn Du von Deinem Widerrufsrecht als Verbraucher Gebrauch machst, hat der Unternehmer (der Händler, Dein Verkäufer), die Kosten des Rückversands zu tragen. Das steht in 357 II BGB.
 
Ich komm mir verarscht vor, ich hab das Gerät nun ja wieder und finde Pixelfehler, nicht nur einen.... werd nachher mal Fotos davon machen, vielleicht hab ich auch nur was an den Augen *grummel*
 
Mal ganz ab von den Pixelfehlern und so weiter. Erspar dir viel Ärger und pack das Ding wieder ein und schick es zurück. 8)

Ansonsten würde ich da mal ein paar "Experten" drüber schauen lassen (hast du nicht an der Arbeit IT-Fachleute/-Techniker?). Die können dann ja belegen, dass Pixelfehler vorliegen und dann würde ich es darauf ankommen lassen. Denn wie oben ja schon erwähnt: Ein Mangel ist objektiv. Wenn er da ist, kann man ihn nicht wegdiskutieren. Das wird dann auch dein Händler irgendwann einsehen müssen. Das kann aber etwas dauern und - je nachdem wie hartnäckig er das leugnet - einen Rattenschwanz hinter sich herziehen, den du im Moment noch nicht abschätzen kannst. Im Zweifel bis vor Gericht.

Aber der für dich einfachere Weg ist, vom Rückgaberecht Gebrauch zu machen und in Zukunft den Händler zu meiden.
 
Da der Widerruf wohl nicht glimpflich abgeht (nehme an, der Händler will streiten, weil ich ihn gestresst habe), interessiert mich 357 III: kann mich der Händler zur Kasse bitten, weil ich das Gerät nun seit dem 6.2.06 hier habe?
 
MaestroNo1, was ist denn nun ?

Das Ding ist schlicht scheisse, Du hast Dein Widerrufsrecht, willst das Ding nicht kaufen: also widerrufe !

Ruf an, wer die Portokosten übernehmen soll, und wenn nötig, schickst Du das Teil unter Vorbehalt der Kosten zurück.

Wird der Betrag Dir nicht erstattet, gehste zum Anwalt.

Ist doch keine Doktorarbeit.
 
§ 357 BGB:

II: Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmern. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

III: Der Verbraucher hat abweichend von § 346 II 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsabschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 III 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.


Auch die Kommentierung dazu bringt da nicht viel mehr (Palandt, BGB, 61. Auflage). Du kannst es zurückschicken und der Händler muss den Versand zahlen, es sei denn der Monitor hat weniger als 40 Euro gekostet, wovon ich jetzt mal nicht ausgehe...

Und wenn der Händler 1000 mal Stress machen will, solange er nicht im Bundestag sitzt und das BGB ändert, kann dir das egal sein!!! Das ist dein Recht und der Händler kann sich die Achselhaare einzeln ausreißen, es wird ihn nicht weiterbringen. Was ihn von der Übernahme der Versandkosten befreien könnte, wäre eine Insolvenz. Aber ob er wirklich diesen Weg gehen möchte??? :roll: :twisted: :shock:

Da du die Pixelfehler ja nicht durch schiefes anschauen des Bildschirms reinprojeziert hast, kann er dir das nicht vorwerfen. Ich gehe davon aus, dass keine Gebrauchsspuren am Gerät sind. Außerdem hast du den Monitor, so wie ich die Sache verstanden habe, ja nur zum Testen angeschlossen und dann die Fehler bemerkt.. Das entspricht dann Abs. 3 Satz 3. Dazu Heinrichs in Palandt: Prüfungsrecht, III, 2: Das Recht des Verbrauchers, die Sache zu prüfen, hat vor Abs. 1 S. 1 den Vorrang. Verschlechterungen, die allein auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sind, begründen keine Wertersatzpflicht. Beweislast Der Unternehmer muss die eingetretene Verschlechterung und die ordnungsgemäße Belehrung beweisen; der Verbraucher ist für die Voraussetzungen von Abs. 3 S. 2 beweispflichtig.

Weitergehende Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher schließt Abs. 4 aus. Allenfalls sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 wäre eine Möglichkeit, davon gehe ich in diesem Falle aber auch nicht aus.
 
NSA hat alles gesagt, was es zu sagen gibt. Nur zur Betonung:
Du musst keinen Wertersatz leisten, wenn Du das Gerät nur geprüft hast. Und zum Prüfen gehört zweifellos das Auspacken, das Aufstellen, Anschalten und die Durchführung von Pixelfehlertests. Gerade mit dem Test prüfst Du ja die eigentliche Funktion des Monitors, angeschaut zu werden
:)
Dass die Prüfung erst im Laufe von 14 Tage stattfinden kann, davon geht ja schon der Gesetzgeber selbst aus.
Die Auslegung dieser Normen ist auch in der Tendenz recht verbraucherfreundlich.
 
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