Einreise mit Thinkpad in die USA

Malloc

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19 Dez. 2006
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215
Hi,

mal kurz eine Frage: ich habe mir ein Thinkpad gekauft, dass aus den USA stammt. Die Originalrechnung vom 10/2008 aus NYC habe ich ebenfalls erhalten.
Jetzt frage ich mich gerade, was passiert, wenn ich mit dem Notebook in die USA ein- und wieder ausreise. Ich habe kein Schriftstück aus dem hervorgeht, dass das Gerät damals bereits verzollt wurde; müsste ich so etwas haben? Oder reicht die Rechnung von 2008, dass ich damit keine Probleme kriege?

Nicht, dass das ein Vabanque-Spiel wird, dann muss ich ein anderes Notebook mitnehmen :(

Hat da jmd Erfahrungen?

VG - Malloc
 
So, gerade die Antwort bekommen. Zwar etwas spät, aber immerhin.
Der Vollständigkeit halber poste ich sie hier noch:

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Reisegepäck können Sie bei Ihrer Rückreise auch wieder einfuhrabgabenfrei zurückbringen. Zollrechtlich werden solche Waren als "Rückwaren" bezeichnet.

http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steu...recht/b0_rueckwaren/b0_abfertigung/index.html

Nehmen Sie also teure Gegenstände mit in Ihren Urlaub, so können Sie diese Gegenstände auf Ihrer Rückreise einfuhrabgabenfrei wieder in die EG mitbringen. Haben Sie sich jedoch während Ihres Aufenthalts in einem Drittland gleichwertige Gegenstände gekauft, müssen Sie bei Ihrer Wiedereinreise in die EG Einfuhrabgaben zahlen, sofern die Reisefreigrenze überschritten ist.

Bei Zweifeln, ob Sie einen auf Ihrer Rückreise mitgebrachten Gegenstand tatsächlich schon bei Ihrer Ausreise dabei hatten, kann der Zollbeamte einen Nachweis verlangen. Darum sollten Sie vor allem bei Gegenständen mit hohem Wert diesen Nachweis erbringen können. Bei teuren Gegenständen sollten Sie sich deshalb vor der Ausreise beim Zoll einen "Nämlichkeitsnachweis" ausstellen lassen. Mit diesem Nachweis können Sie bei Ihrer Rückreise belegen, dass Sie dieses für Ihren Aufenthalt mitgenommen haben und nicht erst während Ihres Aufenthalts im Ausland gekauft haben.

Alternativ können Sie bei Ihrer Rückreise auch den ursprünglichen Kaufbeleg als Nachweis vorlegen, wenn der betroffene Gegenstand dort ausreichend genau bezeichnet ist.

Beachten Sie aber bitte, dass Ihnen die Zollbehörde einen Nämlichkeitsnachweis ("Auskunftsblatt INF 3") nur vor Ihrer Ausreise ausstellen kann. Dazu müssen Sie auch die entsprechenden Gegenstände bei den Zollbehörden vorführen.

Bei Flugreisen müssen Sie sich also um den Nämlichkeitsnachweis kümmern, bevor Sie Ihr Gepäck aufgeben. Nach der Gepäckaufgabe kann Ihnen kein Nämlichkeitsnachweis mehr ausgestellt werden.

Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Malloc
 
[quote='Malloc',index.php?page=Thread&postID=759501#post759501]Bei teuren Gegenständen sollten Sie sich deshalb vor der Ausreise beim Zoll einen "Nämlichkeitsnachweis" ausstellen lassen.[/quote]

Also, wenn jmd nen Thinkpad auf der USA Reise kaufen will, Thinkpad leihen-Nachweis erstellen-in DE lassen und ab zum Kauf? :D

Gruß Max
 
[quote='The EYE',index.php?page=Thread&postID=759701#post759701][quote='Malloc',index.php?page=Thread&postID=759501#post759501]Bei teuren Gegenständen sollten Sie sich deshalb vor der Ausreise beim Zoll einen "Nämlichkeitsnachweis" ausstellen lassen.[/quote]

Also, wenn jmd nen Thinkpad auf der USA Reise kaufen will, Thinkpad leihen-Nachweis erstellen-in DE lassen und ab zum Kauf? :D [/quote]

mit leihen wird das nix ... nur wegwerfen, denn Du bekommst diesen erst - wenn Du die Abfertigung hinter Dir hast und außerdem steht auf dem Schein auch Hersteller, Modell & die Seriennummer. Falls es über besondere "Merkmale" wie Beschädigungen verfügt - wird auch das registriert. Bei mir haben sie damals auch ein paar Fotos geschossen.

VG JNS
 
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