ahoellrigl
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Mein Rat hier wäre erst einmal, von einer Aufladung des Falles mit juristischen Annahmen oder Unterstellungen aus dem Strafgesetzbuch abzusehen.
Es ist einigermaßen offensichtlich, dass @Csf von einem gewerblichen Anbieter ein Gerät erhalten hat, das nicht die im Angebot zugesicherten Eigenschaften aufweist. Dafür hat ein Händler geradezustehen, und zwar zunächst in der Form, dass er die Mängel am verkauften Gerät beseitigt. Entweder durch eine Reparatur oder durch eine Ersatzlieferung. Er kann auch eine Rückabwicklung des Handels anbieten, aber ein Kunde ist normalerweise nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Es ist nur in vielen Fällen die einfachste Lösung, wenn z.B. ein Einzelstück erworben wurde, das nicht repariert werden kann und wo keine Ersatzlieferung möglich ist. Hier besteht aber auch ausdrücklich die Möglichkeit, dass sich Verkäufer und Käufer auf ein Verfahren einigen, das beiden am besten zusagt.
Voraussetzung dafür ist allerdings stets, dass dem Verkäufer der Mangel angezeigt wird, damit er überhaupt in irgendeiner Weise reagieren kann. Und wenn das bislang nicht erfolgt ist, sollte das schnellstmöglich nachgeholt werden. Dann wird sich die Sache hoffentlich klären lassen.
Das Strafgesetzbuch würde höchstens bzw. erst dann relevant, wenn trotz aller Bemühungen der Verkäufer sich weigert, seinen Verkäufer- und Gewährleistungspflichten nachzukommen. An dem Punkt scheint mir der hier beschriebene Vorgang aber noch lange nicht angekommen zu sein.
Es ist einigermaßen offensichtlich, dass @Csf von einem gewerblichen Anbieter ein Gerät erhalten hat, das nicht die im Angebot zugesicherten Eigenschaften aufweist. Dafür hat ein Händler geradezustehen, und zwar zunächst in der Form, dass er die Mängel am verkauften Gerät beseitigt. Entweder durch eine Reparatur oder durch eine Ersatzlieferung. Er kann auch eine Rückabwicklung des Handels anbieten, aber ein Kunde ist normalerweise nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Es ist nur in vielen Fällen die einfachste Lösung, wenn z.B. ein Einzelstück erworben wurde, das nicht repariert werden kann und wo keine Ersatzlieferung möglich ist. Hier besteht aber auch ausdrücklich die Möglichkeit, dass sich Verkäufer und Käufer auf ein Verfahren einigen, das beiden am besten zusagt.
Voraussetzung dafür ist allerdings stets, dass dem Verkäufer der Mangel angezeigt wird, damit er überhaupt in irgendeiner Weise reagieren kann. Und wenn das bislang nicht erfolgt ist, sollte das schnellstmöglich nachgeholt werden. Dann wird sich die Sache hoffentlich klären lassen.
Das Strafgesetzbuch würde höchstens bzw. erst dann relevant, wenn trotz aller Bemühungen der Verkäufer sich weigert, seinen Verkäufer- und Gewährleistungspflichten nachzukommen. An dem Punkt scheint mir der hier beschriebene Vorgang aber noch lange nicht angekommen zu sein.
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