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da läuft doch wirklich was falsch im lande
http://www.strafrecht-online.de/inh...teile/olg-koeln-beschl-v-11122009-2-ws-49609/
Der zur Verfahrenssicherung bestellte weitere Pflichtverteidiger muss sich zur Akteneinsicht nicht auf vom "Erstverteidiger" gefertigte Ablichtungen verweisen lassen. Kopierkosten in Höhe von 15.657 € für 104.226 Ablichtungen können in einem Umfangsverfahren erforderliche Auslagen im Sinne des § 46 RVG sein.
http://www.strafrecht-online.de/inh...teile/olg-koeln-beschl-v-11122009-2-ws-49609/