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Eine von einem Datenleck, also von einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung, betroffene Person kann gem. Art. 82 DSGVO einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Ein Schaden liegt bereits dann vor, wenn der Anspruchsteller nachweisen kann, dass ihm durch den Vorfall Ängste und Sorgen entstanden...
Der imm. Schaden ist doch schon dadurch entstanden, dass man sich eine neue E-Mail und neue Kreditkarte besorgen muss, die neue zigfach neu hinterlegt wird, etc., etc. Es sollte sofort bei Entwendung von pers. Daten eine Entschädigung fällig werden, die die Firmen wiederum (rück-)versichern...
Wenn sensible Bankdaten z.B. geklaut werden, oder andere persönliche Daten, hat man keine juristische Handhabe gegen die Firmen, solange kein Schaden entstanden ist, aber potentiell jederzeit eintreten könnte ..... ist das eigentlich immer noch so in der EU?