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- 14 Nov. 2004
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Hallo ins Forum:
Der BFH hat 2 interessante Urteile zur Frage der Werbungskosten bei einer Erstausbildung gefällt. D.h. es besteht nun die Möglichkeit Kosten als vorgweggenommene Werbungskosten zu kumulieren. Leider hat das Urteil noch keine allgemeingültige Rechtskraft, da es seitens der Finanzbehörden durch einen Nichtanwenungserlass auf die Einzelfälle beschränkt werden kann. Aber erst mal nicht beeindrucken lassen und in der Steuererklärung geltend machen. Kann später eine Menge Geld sparen.
Grüße, Ingolf
P.S. Das neue Element der Urteile besteht darin, dass es sich ausdrücklich auf eine Erstausbildung, d.h. Lehre oder Erststudium bezieht. War bisher so nicht möglich.
P.S.2 Habe den Beitrag eingestellt, da sich hier im Forum sicher einige Mitglieder befinden, die direkt davon betroffen sind (obwohl Thema eigentlich sehr OT ist).
Der BFH hat 2 interessante Urteile zur Frage der Werbungskosten bei einer Erstausbildung gefällt. D.h. es besteht nun die Möglichkeit Kosten als vorgweggenommene Werbungskosten zu kumulieren. Leider hat das Urteil noch keine allgemeingültige Rechtskraft, da es seitens der Finanzbehörden durch einen Nichtanwenungserlass auf die Einzelfälle beschränkt werden kann. Aber erst mal nicht beeindrucken lassen und in der Steuererklärung geltend machen. Kann später eine Menge Geld sparen.
Grüße, Ingolf
P.S. Das neue Element der Urteile besteht darin, dass es sich ausdrücklich auf eine Erstausbildung, d.h. Lehre oder Erststudium bezieht. War bisher so nicht möglich.
P.S.2 Habe den Beitrag eingestellt, da sich hier im Forum sicher einige Mitglieder befinden, die direkt davon betroffen sind (obwohl Thema eigentlich sehr OT ist).
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