Werbungskosten für Erstausbildung - neues Urteil, aber ...

ingolf

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Hallo ins Forum:
Der BFH hat 2 interessante Urteile zur Frage der Werbungskosten bei einer Erstausbildung gefällt. D.h. es besteht nun die Möglichkeit Kosten als vorgweggenommene Werbungskosten zu kumulieren. Leider hat das Urteil noch keine allgemeingültige Rechtskraft, da es seitens der Finanzbehörden durch einen Nichtanwenungserlass auf die Einzelfälle beschränkt werden kann. Aber erst mal nicht beeindrucken lassen und in der Steuererklärung geltend machen. Kann später eine Menge Geld sparen.
Grüße, Ingolf

P.S. Das neue Element der Urteile besteht darin, dass es sich ausdrücklich auf eine Erstausbildung, d.h. Lehre oder Erststudium bezieht. War bisher so nicht möglich.
P.S.2 Habe den Beitrag eingestellt, da sich hier im Forum sicher einige Mitglieder befinden, die direkt davon betroffen sind (obwohl Thema eigentlich sehr OT ist).
 
Zuletzt bearbeitet:
danke ingolf!

hatte das heute morgen am frühstückstische gehört, doch gleich wieder vergessen. werde es mal mit meinem steuerberater für meine söhne unter die nase reiben (vermtl. wird sie es wissen;)).

mal schauen, wie viel das bringt.

gatasa
 
Mhh das schau ich mir auch nochmal genauer an. Gerade die Fahrtkosten... Danke dir!
 
Was gilt als erst Ausbildung?

Ich zb, 12te Klasse Fachabitur nicht beendet, Ausbildung Großhandelskaufmann nicht beendet, bin nun als Azubi Fachinformatiker unterwegs.

Da ich die, hoffe iche ich ;)) beenden werde, gilt das als erst Ausbildung?

Grüße
 
Das sind ganz große Neuigkeiten für Studenten. Ich wühle schon nach alten Rechnungen für Bücher, Semestertickets, Laptop, Kopierkarte... Je mehr desto geil ;D
 
Wichtig: Die Steuererklärung mit dem Verlustvortrag machen, bevor die Festsetzungsverjährung greift. An bereits bestandskräftig gewordene Steuerbescheide kommt man je leider nicht mehr ran...
 
Guck mal auf WWW.steuerfuchs.de ... der führt dich Schritt für Schritt durch die Erklärung, wenn du es noch nie gemacht hast. Am Ende kannst du dir die ausgefüllten Formulare anzeigen lassen... oder die Erklärung direkt per ELSTER ubermiteln.
 
@Cunni, guck mir den Link mal an. Hab halt bis jetzt leider noch nix über 400€ verdient. Deshalb kam die Steuererklärung noch nicht in Frage.
 
Meine Grundsätzliche Frage:

Das Beispiel mit dem Pilot und der Ärztin bezog sich auf eigene Kosten. Also die beiden wollten ihre Studienkosten selbst bei ihrem ersten Gehalt ansetzen.

Gilt es auch für Dritte, also wenn Eltern ( wie es üblich ist ) die Ausbildung mit- oder das Studium komplett finanzieren ?

Und welche Vorteile gibt es wenn man über das Kindergeldalter hinaus ist.

Wenn man für ein Kind das sich noch in Ausbildung / Studium befindet kein Kindergeld mehr erhält kann man doch sowieso schon alle Kosten geltend machen - gibt es jetzt noch weitere vorteile ?
 
Meine Grundsätzliche Frage:

Das Beispiel mit dem Pilot und der Ärztin bezog sich auf eigene Kosten. Also die beiden wollten ihre Studienkosten selbst bei ihrem ersten Gehalt ansetzen.

Gilt es auch für Dritte, also wenn Eltern ( wie es üblich ist ) die Ausbildung mit- oder das Studium komplett finanzieren ?

Das nennt sich dann steuerrechtlich "Drittaufwand". Man kann grundsätzlich nur seine eigenen Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Ausnahmsweise wird es aber anerkannt, wenn damit nur eine "Verkürzung des Zahlungswegs" eintritt und der Dritte nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

Konkreter Fall: alle Leistungen der Eltern, die über den Ausbildungsunterhalt hinausgehen (den können die Eltern ja ohnehin steuerlich geltend machen). Verkürzung des Zahlungsweges bedeutet, dass die Eltern einem das Geld auch geben könnten und man dann selbst die Ausbildung bezahlt. Indem die Eltern nun direkt zahlen, verkürzen sie nur den Zahlungsweg, was aber nicht dazu führen soll, dass es nun steuerlich nicht abzugsfähig wird.
 
Gilt es auch für Dritte, also wenn Eltern ( wie es üblich ist ) die Ausbildung mit- oder das Studium komplett finanzieren ?
Hi,
also laut dem Video von WDR Aktuelle Stunde leider nicht. Nur wenn du selbst das ganze finaziert hast... aber hab es selbst nur aus dem Beitrag von mir weiter oben!
 
Bin ich, als Student auf dem zweiten Bildungsweg, davon ausgeschlossen?Ich hatte mich nach meiner Berufsausbildung dazu entschieden Abitur nach zu machen und noch zu studieren...
 
[h=1]Haben sich die Studenten zu früh gefreut?[/h]Junge Berufstätige sollen Kosten für Ausbildung oder Studium steuerlich geltend machen können. Eine Geld-zurück-Garantie ist das nicht
* Wenn die Eltern alles zahlen oder der Nebenjob hohe Einkünfte einbringt, akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben während des Studiums oder der Ausbildung nicht als Verluste [...]
http://www.welt.de/print/wams/finan...aben-sich-die-Studenten-zu-frueh-gefreut.html
 
Oha o.OEbenfalls als Werbungskosten? Oder im Fall des zweiten Bildungsweges unter einer anderen Überschrift?Ich habe da leider keine Ahnung =( Und unserer Familien-/Dorf- Steuerberaterin traue ich leider auch den vollen Durchblick nicht zu =(Ich glaube, dass es am besten ist, wenn ich einfach rückwirkend so viele Verluste geltend mache, wie ich noch nachweisen kann :)
 
unser freund herr schäuble hat ja auch schon angekündigt, dass urteil des bgh restriktiv auslegen zu lassen, sprich: wenn es eine möglichkeit gibt, es nicht anzuwenden, wird das urteil ignoriert. link
außerdem will er zeitnah die steuergesetze ändern, um "schaden" von der allgemeinheit abzuwenden.:facepalm: darüber hätte er mal nachdenken sollen, als er innenminister war und zurücktreten.

gruß in't huus

gatasa
 
Haben sich die Studenten zu früh gefreut?

Junge Berufstätige sollen Kosten für Ausbildung oder Studium steuerlich geltend machen können. Eine Geld-zurück-Garantie ist das nicht
* Wenn die Eltern alles zahlen oder der Nebenjob hohe Einkünfte einbringt, akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben während des Studiums oder der Ausbildung nicht als Verluste [...]
http://www.welt.de/print/wams/finan...aben-sich-die-Studenten-zu-frueh-gefreut.html

Na ja, was das Finanzamt akzeptiert, stand ja schon immer auf einem anderen Blatt. Auch mit einem Nichtanwendungserlass kann sich die Exekutive ja überlegen, ob sie das Urteil über den Einzelfall anwenden will oder nicht.

Das bedeutet aber lange noch nicht, dass es immer vor den Finanzgerichten hält...Notfalls ist eben der Rechtsweg zu beschreiten.
 
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