Server-Mails dürfen beschlagnahmt werden

timtim

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Ermittler dürfen selbst dann auf E-Mails zugreifen, wenn die elektronische Post nur auf Servern eines Providers abgespeichert ist.
Quelle und weitere Infos: FAZ-Net
timtim

P.S. Ob das auch für PNs hier im Forum gilt?
 
Mit richterlichem Beschluss ist so manches möglich...
 
Emails sind wie Briefe, welche auch von den Ermittlern gelesen werden dürfen, wenn die Ermittlungen dies erfordern, da ist die elektr. Post der Papierpost gleichgestellt... da gibts kein vertun.... Das klingt im ersten Moment vielleicht wie 'da freut sich die Polizei wieder endlich mehr Ermittlungsmöglichkeiten zum Schnüffeln zu haben' Dem ist aber nicht so. Die Post durfte mit richterlichen Beschluss auch früher schon gelesen werden, das ist also keine neuerliche Verletzung der privatsphäre... tut mir leid, das ist konform mit den Gesetzen.
Es gibt im Übrigen auch für elekt. Post eine Sorgfalts und Aufbewahrungspflicht bei geschäftlicher Korrespondenz.... das vergessen die meisten auch mal gerne... geschrieben Korrespondenz ist und bleibe geschriebene Korrespondenz, egla in welcher Form.
 
E-Mails können Handels- und Geschäftsschreiben im Sinne des § 257 Abs. 1 Nr. 2 HGB sein. Wurde durch Urteil des BGH bestätigt.

Daneben, gibt es dann noch Formvorschriften aus dem Steuerrecht (§§ 146, § 147 AO). Bloedes Thema.. da am Markt kaum eine ordentliche Lösung vorhanden ist ... ;-)

Aber Herausgabe bedarf ebenfalls einer Rechtsgrundlage (z.B. Betriebsprüfung o.ä..

Handelsrecht:

§ 257 HGB Aufbewahrung von Unterlagen
Aufbewahrungsfristen
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
1.
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handelsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4.
Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
1.
mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

Steuerlicher Link:

§ 146 AO Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden.
(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.
 
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